Common use of Berichte des Schiedsgerichts Clause in Contracts

Berichte des Schiedsgerichts. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entschei- den vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht dazu innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erfor- derliche Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien inner- halb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Schlussbericht vor.

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Berichte des Schiedsgerichts. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entschei- den dungen vor. Die Streitparteien können Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stel- lungnahme innerhalb von 30 14 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erfor- derliche Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien inner- halb innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.

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Berichte des Schiedsgerichts. 1. ) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen Feststel- lungen und Entschei- den Entscheiden vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht Schiedsge- richt dazu innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht Schiedsge- richt seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erfor- derliche erforder- liche Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien inner- halb innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Schlussbericht vor.

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Berichte des Schiedsgerichts. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entschei- den dungen vor. Die Streitparteien können Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stel- lungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erfor- derliche Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien inner- halb innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung 45 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor. In dringlichen Angelegen- heiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, ist das Schiedsgericht bestrebt, das Verfahren entsprechend zu beschleunigen.

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Berichte des Schiedsgerichts. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entschei- den Entscheiden vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht dazu innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erfor- derliche erforderliche Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien inner- halb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Schlussbericht vor.

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Berichte des Schiedsgerichts. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung Einset- zung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entschei- den Entscheidungen vor. Die Streitparteien können Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erfor- derliche Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien inner- halb innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung 45 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.. In dringlichen Angelegenheiten,

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Berichte des Schiedsgerichts. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entschei- den dungen sowie gegebenenfalls seinen Empfehlungen vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Vorlage des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erfor- derliche Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien inner- halb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Schlussbericht vor. 68 SR 0.193.212 Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die Stellungnahmen ein, die die Streitparteien abgegeben haben.

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