Berufliche Bildung Musterklauseln

Berufliche Bildung. Die Koalition strebt die Erarbeitung eines Konzeptes zur zukunftsorientierten, strukturellen Gestal− tung der dualen Berufsausbildung unter Einführung eines Bausteinsystems (einschließlich Berufs− schule) an. Die Oberstufenzentren (OSZ) bieten bereits heute vielfältige Qualifizierungsmöglichkeiten bis hin zur allgemeinen Hochschulreife. Wir werden die OSZ ausgehend von ihrem bisherigen Profil noch stärker zu Kompetenzzentren der Aus−, Fort− und Weiterbildung entwickeln und ihre Selbstständig− keit ausbauen. Für Schülerinnen und Xxxxxxx, die ihre schulische Laufbahn nicht in der Sekundarstufe II fortsetzen, hat die duale Berufsausbildung Priorität. Jugendliche, die keinen unmittelbaren Anschluss nach dem Ende der Schulzeit erreichen, erhalten ein Angebot betriebsintegrierter Qualifizierung mit einer kla− ren Anschlussperspektive (Ausbildung oder Arbeit). Die Bildungsgänge und Maßnahmen des sog. Übergangssystems, die vom Grundsatz her nicht auf eine abgeschlossene Berufsausbildung zielen, sondern im günstigsten Fall erst auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten, werden in Abstimmung mit den Sozialpartnern weiter entwic− kelt, um unnötige Warteschleifen zu vermeiden. Um die Anzahl der Schulabgänger ohne Schulabschluss erheblich zu verringern, werden wir die pädagogische Qualität der eingeleiteten Schulreformmaßnahmen forcieren. Die Schulpflicht ist in allen Bezirken konsequent und koordiniert durchzusetzen. Wir wollen die Schülerinnen und Xxxxxxx und ihre Erziehungsberechtigten mit pädagogischen Maßnahmen über− zeugen, etwa verstärkt mit Elternverträgen. Greifen diese nicht, wenden wir auch repressive Maß− nahmen an, wie sich schrittweise erhöhende Bußgelder, polizeiliche Zuführung u.a. Wir stehen weiterhin für die Förderung und Weiterentwicklung der Staatlichen Europa−Schule Ber− lin in finanzieller und personeller Hinsicht ein. Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU 2011 − 2016 Der Hochschulpakt 2020 zwischen Bund und Ländern mit seinen drei Säulen soll fortgesetzt und die Gegenfinanzierung vom Land Berlin sichergestellt werden. Angestrebt wird eine Weiterentwicklung des Hochschulpaktes 2020 um ein Sonderprogramm für Masterstudienplätze, um einen Ausbau der Masterstudienplätze langfristig zu sichern. Das Land Berlin wird eine Initiative in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) von Bund und Län− dern einbringen. Im Bereich des Lehramtes wollen wir ein nachfragegerechtes Angebot an Masterstudienplätzen für Lehramtsbachelorabsolventinnen...
Berufliche Bildung. Die berufliche Qualifikation zum Schienenfahrzeugführer kann durch den Abschluss der dualen Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst – Fachrichtung Lokführer und Transport – oder im Rahmen einer mehrmonatigen Weiterbildung zum Triebfahr- zeugführer erlangt werden. Der Ablauf der Berufsausbildung basiert auf dem Rahmen- plan in Verbindung mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst vom 15.07.2004. Die theoretische Ausbildung konzentriert sich auf die Vermittlung von Kernkompetenzen, die für das fehlerfreie Bedienen der Triebfahrzeuge im Fahrbetrieb notwendig sind, sowie Kenntnisse bezüglich der Signalanlagen. Die prak- tische Ausbildung findet im jeweiligen Betrieb statt. Die Berufsausbildung umfasst 15 Lernfelder zu den Themen Sicherheit, Prüfung und Bedienung von Triebfahrzeugen, (Signal-)Technik etc. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes sind die meisten Berufs- schullehrer – insbesondere in der Fachrichtung „Lokführer und Transport“ – fachfremd, d.h. haben selbst keine Qualifikation zum Lokführer. Bei den mehrmonatigen Weiterbil- dungen fungieren oftmals ausgebildete Lokführer als Trainer. Die Weiterbildung zum Lokführer (öfters auch als Umschulung bezeichnet) bietet Interes- senten, die bereits eine andere Ausbildung absolviert haben und im Berufsleben aktiv waren, eine Möglichkeit des Berufswechsels (unter der Prämisse der Erfüllung der psy- chischen und physischen Voraussetzungen). Die Weiterbildung dauert in der Regel zwi- schen neun und elf Monaten. In den ersten drei Monaten werden die theoretischen Grundlagen im Rahmen der Vorbereitung auf den Erwerb des Triebfahrzeugführer- scheins vermittelt. Anschließend finden Praxisphasen und weitere Theorieeinheiten im Wechsel statt. Die Interessenten können für die Weiterbildung beim Erfüllen der Voraus- setzungen – z.B. beim Vorliegen der Arbeitslosigkeit – staatliche Förderung seitens der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung oder des Berufsförde- rungsdienstes der Bundeswehr erhalten. Die Weiterbildung wird in der Regel von aner- kannten Bildungsträgern in Kooperation mit Eisenbahnunternehmen im Personen- sowie im Güterverkehr angeboten, wobei nach Erkenntnissen des Bundesamtes je nach Anbie- ter spürbare Unterschiede in der Lehrqualität bestehen. Die Anforderungen an die Aus- Qualifizierung – Berufsausbildung Qualifizierung – Weiterbildung bildung und Prüfung sind in den entsprechenden Verordnungen geregelt. Ausbildungs- und Prüforganisatio...
Berufliche Bildung. Tagesstruktur zur Vormittagsbetreuung
Berufliche Bildung a) erzieherisch bedingte Begleitung zur Ausbildung und Schule - kontinuierliche Zusammenarbeit und intensive Abstimmung mit der Ausbil- dung/Schule über Fehlzeiten und Zielvereinbarungen, - sozialpädagogische Lernbegleitung Stütz- und Fördermaßnahmen - intensive Betreuung und Begleitung beim Besuch der Schule, oder Ausbil- dung Anwesenheit im Lernort Schule /Ausbildung b) Abstimmung mit der Ausbildung/Schule über Fehlzeiten und Abgängigkeiten - sozialpädagogische Lernbegleitung Stütz- und Fördermaßnahmen - Betreuung und Begleitung beim Besuch der Schule, oder Ausbildung - kontinuierliche Zusammenarbeit mit Schule und/oder Ausbildung Umfang: 2 Stunden pro Monat pro Jugendlicher/junger Erwachsener
Berufliche Bildung. Eine gute berufliche Bildung ist Voraussetzung für die ökonomische Prosperität des Standortes Offenbach. Deshalb wollen wir den Berufsschulstandort stärken. Wir wollen eine moderne Berufsschulausbildung mit zukunftsorientierten Berufsfeldern und eine Anerkennung als Exzellenzstandort für einzelne Berufe. Hierzu bedarf es einer kooperativen Abstimmung mit benachbarten Schulträgern, insbesondere dem Landkreis Offenbach, der IHK und der Kreishandwerkerschaft, der Agentur für Arbeit und dem Amt für Arbeitsförderung. Die Qualitäten in den beruflichen Schulen sollen im Dialog mit den Unternehmen und den abgebenden Schulen ausgebaut werden. Im Bereich der Weiterbildung sollen zusätzliche Bildungsangebote für Menschen im Beruf geschaffen werden. Bisherige Beschlüsse und Angebote im Bereich Schule und Bildung werden umgesetzt bzw. beibehalten. Zum Beispiel wird die Koalition die Förderung der deutschen Sprache durch niedrigschwellige Angebote wie „Mama lernt Deutsch“ sowie die Schulsozialarbeit uneingeschränkt weiterführen und die Beschlüsse zu „Trinkwasser und gesündere Verpflegung an Schulen“ sowie zum „Modellprojekt mehrsprachige Bildung von Anfang an“ weiter umsetzen. Die Koalition wird der Gewalt- und Suchtprävention an den Schulen eine besondere Aufmerksamkeit widmen. Wir werden für eine engere Zusammenarbeit zwischen Schulen und der Hessischen Präventionsstelle gegen Islamistischen Extremismus werben. Die gute bisherige Arbeit der Volkshochschule im Bereich der Förderung der deutschen Sprache und Zertifizierung der Herkunftssprachen wird fortgesetzt und an den weiteren Bedarf angepasst. Darüber hinaus soll die VHS auch weiterhin ein ausgewogenes Angebot für alle Bevölkerungsschichten vorhalten. Das Angebot der Stadtbibliothek, insbesondere der Kinder- und Jugendbibliothek, wollen wir im bisherigen Umfang erhalten. Die Koalition unterstützt die Überlegungen des Masterplanes, dass zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts eine Wissenschaftseinrichtung (z.B. Hochschule, Fachhochschule, Akademie oder Forschungseinrichtung) angesiedelt werden soll, die mit lokalen und regionalen Unternehmen kooperiert.

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  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Einverständniserklärung Dieser Vertrag wird mit dem Unternehmen der Gruppe VTX Telecom SA abgeschlossen, das den Kunden am besten bedienen kann. Es ist auf der ersten Rechnung für die betroffene Leistung aufgeführt.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.