Berufliche Schweigepflicht Musterklauseln

Berufliche Schweigepflicht. Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
Berufliche Schweigepflicht. Die Bank ist an gesetzliche Vertraulichkeitspflichten gebunden und darf keine Daten und Informationen an Dritte kommunizieren, die die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen (nachfolgend die „Informationen“), es sei denn die Offenlegung der Informationen erfolgt im Einklang mit geltendem Recht oder ist nach diesem vorgeschrieben, oder sie erfolgt auf Anweisung oder mit der Einwilligung des Kunden. Die Bank lagert gewisse Aufgaben und Aktivitäten oder gewisse Dienstleistungen an potenziell nicht regulierte Dienstleister aus, die ihren Sitz außerhalb von Luxemburg (innerhalb oder außerhalb der EU) haben, um dem Kunden eine optimale Dienstleistung mit hohen Qualitätsstandards zu erbringen, um die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, und um von den technischen Kompetenzen qualifizierter Fachleute zu profitieren. (nachfolgend die „Dienstleister”). Insbesondere lagert die Bank einen Teil ihrer IT-Infrastruktur und operativen IT-Aufgaben an einen luxemburgischen Gewerbetreibenden des Finanzsektors mit Support-Funktion (sog. „Support PFS“) aus und/oder an einen polnischen Dienstleister (gemeinsam die „Informatik-Dienstleister“ genannt). In diesem Zusammenhang werden Dienstleistern und/oder Subunternehmen der Informatik-Dienstleister mit Sitz innerhalb der EU und insbesondere in Polen gegebenenfalls gewisse Informationen zur Verfügung gestellt.
Berufliche Schweigepflicht. Die Bank ist an gesetzliche Vertraulichkeitspflichten gebunden und darf keine Daten und Informationen an Dritte kommunizieren, die die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen (nachfolgend die „Informationen“), es sei denn die Offenlegung der Informationen erfolgt im Einklang mit geltendem Recht oder ist nach diesem vorgeschrieben, oder sie erfolgt auf Anweisung oder mit der Einwilligung des Kunden. Die Bank lagert gewisse Aufgaben und Aktivitäten oder gewisse Dienstleistungen an potenziell nicht regulierte Dienstleister aus, die ihren Sitz außerhalb von Luxemburg (innerhalb oder außerhalb der EU) haben, um dem Kunden eine optimale Dienstleistung mit hohen Qualitätsstandards zu erbringen, um die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, und um von den technischen Kompetenzen qualifizierter Fachleute zu profitieren. (nachfolgend die „Dienstleister”). Insbesondere benutzt die Bank einen in Deutschland oder den Niederlanden ansässigen Dienstleister zum Zwecke der Einhaltung ihrer aufsichtsrechtlichen Pflichten zur Meldung von Transaktionen an die zuständigen luxemburgischen oder ausländischen Behörden gemäß der MiFID-Richtlinie. Jeder dieser Dienstleister kann bestimmte Aktivitäten an Dienstleister, die in der Tschechischen Republik und in Irland ansässig sind, auslagern. Die Bank lagert zudem einen Teil ihrer IT-Infrastruktur und operativen IT-Aufgaben an einen luxemburgischen Gewerbetreibenden des Finanzsektors mit Support-Funktion (sog. „Support PFS“) aus und/oder an einen polnischen Dienstleister (gemeinsam die „Informatik-Dienstleister“ genannt). In diesem Zusammenhang werden Dienstleistern und/oder Subunternehmen der Informatik-Dienstleister mit Sitz innerhalb der EU und insbesondere in Polen gegebenenfalls gewisse Informationen zur Verfügung gestellt. Die Bank beauftragt einen in Deutschland ansässigen Dienstleister im Rahmen der digitalen Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, um die Identität der potenziellen Kunden zu überprüfen und ihnen zu ermöglichen, Dokumente zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung elektronisch zu unterzeichnen. In diesem Zusammenhang werden gewisse Informationen dem Dienstleiser und/oder seinen Subunternehmen innerhalb der EU, insbesondere in Deutschland und in Frankreich, zur Verfügung gestellt. Außerdem benutzt die Bank einen in Deutschland ansässigen Dienstleister zum Zwecke der Einhaltung ihrer aufsichtsrechtlichen Pflichten im Rahmen der Identifizierung von Kunden, die Aktionäre bestimmter Gesellschafte...

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  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).