Common use of Berufliche Weiterbildung Clause in Contracts

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im Schreinergewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeAutogewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige not- wendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse Weiter- bildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Arbeit auf Abruf nur in Ausnahmefällen ein- zusetzen und wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Es wird empfohlen, bei der Arbeit auf Abruf die monatliche Minimalarbeitszeit fest- zulegen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeZimmermeister- und Dachdeckergewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch Ver- bandsorganen periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. ArbeitnehmerAr- beitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit Mög- lichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeBaumeister- und Pflästerergewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch Verbands- organen periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (KursangeboteKursange- bote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung berufli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer Arbeitnehmer im SchreinergewerbeGipser- und Malergewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruchAnspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionenInstitutionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer Arbeitnehmer im SchreinergewerbeZimmermeister- und Dachdeckergewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruchAnspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen be- legen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionenInstitutionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt be- schäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeGipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch Ver- bandsorganen periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. ArbeitnehmerAr- beitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit Mög- lichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer Arbeit- nehmer im SchreinergewerbeInnendekorationsgewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige notwen- dige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig weiter- bildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse Weiterbildungs- kurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruchAnspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen beruflichen Weiter- bildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers Ar- beitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ar- beitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionenInstitutionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeGebäudereinigung- und Hauswartgewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch Ver- bandsorganen periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. ArbeitnehmerAr- beitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit Mög- lichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeInformatikgewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige not- wendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse Weiterbil- dungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme Über- nahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbarenvereinba- ren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers Ar- beitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionenInstitutionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeOfenbauer- und Plattenlegergewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch Verband- sorganen periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (KursangeboteKursange- bote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung berufli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer Arbeitnehmer im SchreinergewerbeDetailhandelsgewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruchAnspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung Frei- stellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung Lohn- zahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer Arbeit- nehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der KurskostenKurskos- ten) be- darf bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber tref- fen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionenInstitutionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Die organisatorischen und finanziellen Belange können in einer Weiterbildungsvereinbarung festgelegt werden. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer Arbeit- nehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeRaumausstatter- und Bodenlegergewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch Ver- bandsorganen periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. ArbeitnehmerAr- beitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit Mög- lichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeElektro-Elektronik und Medientechnik Gewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. ArbeitnehmerAr- beitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit Mög- lichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im SchreinergewerbeInformatikgewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch periodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung Weiterbildung die notwendige not- wendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig weiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse Weiter- bildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt er- folgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne oh- ne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches Kursbe- suches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen finan- ziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionenInstitutionen, welche wel- che von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

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