Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Musterklauseln

Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kommentar zur Form des Arbeitsvertrages Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag nicht an eine bestimmte Form gebunden. Das heisst auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sowie aus Beweis- gründen, wird dringend empfohlen, immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, so sind dem Mitarbeiter gemäss Art. 330b OR folgende Punkte bekannt zu geben: Bei Arbeitsverhältnissen, welche auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegan- gen wurden, muss der Arbeitgeber seit 1. April 2006 den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich informieren über die Namen der Vertragspar- teien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit. Dies gilt auch für Ände- rungen, welche diese mitteilungspflichtigen Vertragselemente betreffen (Art. 330b OR). Mit dem Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages ist gleichzeitig auch diese Informationspflicht er- füllt. Wer von den Spielräumen von Art. 4 Ziff. 2 L-GAV (Verlängerung Probezeit, Kündbarkeit befris- teter Verträge, spätere Xxxxxxxxxxxxxx, Vereinbarungen über die Auszahlung von Überstunden sowie Abzug für Verpflegung und Unterkunft) Gebrauch machen will, ist zwingend auf eine schriftliche Vereinbarung angewiesen. Von der Beobachtung der Schriftlichkeit hängt die Gültig- keit der Vereinbarung ab (analog OR Art. 11 Ziff. 2).
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Abschluss des Arbeitsvertrags 9 8. Probezeit 9 9. Kündigung 9 10. Kündigungsschutz 11
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anstellung Ziffer 1, 2, 3
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung persönliche Vorstellung verlangt, so hat er die angemessenen Kosten für Reise und Aufenthalt zu ersetzen.
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 16 Art 34 Fristlose Kündigung 17 Art 35 Nichtantritt der Arbeit 18 Art 36 Zeugnis / Arbeitsbestätigung 18
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit vereinbart. Die Probezeit kann mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden.
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anstellung 1 Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages. Es wird empfohlen, den Arbeitsvertrag vor Stellenantritt schriftlich aus- zufertigen. Der Mitarbeiter kann jederzeit die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages verlangen. 2 In den nachfolgend genannten Bestimmungen dieses Vertrages ist die Schriftform Gültigkeitserfordernis: – Art. 5 Ziffer 1 und 2 Probezeit – Art. 6 Ziffer 3 Kündbarkeit befristeter Verträge – Art. 14 Ziffer 1 Lohnauszahlung – Art. 15 Ziffer 7 Überstundenentschädigung – Art. 29 Ziffer 1 Unterkunft und Verpflegung 3 Für Saisonarbeitsverträge ist der Anfang der Saison ( Beginn des Arbeitsverhältnisses ) im Einzelarbeitsvertrag wenn möglich mit Datum festzulegen oder dem Mitarbeiter mindestens einen Monat im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Ablauf der Probezeit darf das Arbeitsverhältnis in folgenden Fällen nicht gekündigt werden: • während die Mitarbeitenden schweizerischen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; • während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; • während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Mitarbeiterin. Die Mitarbeitenden, welche sich vorsätzlich eine grobe Pflichtverletzung oder ein dienstwidriges Verhalten zuschulden kommen lassen, können fristlos entlassen werden (Art. 337 OR). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat in allen Fällen schriftlich erklärt zu werden. Während der Probezeit muss die Kündigung spätestens am letzten Arbeitstag der Probezeit während der normalen Bürozeit im Besitz der anderen Partei sein. Nach Ablauf der Probezeit muss die Kündigung vor Beginn der Kündigungsfrist während der normalen Bürozeit der anderen Partei zugegangen sein. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen, sofern die andere Partei dies verlangt.
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kommentar zur Form des Arbeitsvertrages Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag nicht an eine bestimmte Form gebunden. Das heisst auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sowie aus Beweis- gründen, wird dringend empfohlen, immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, so sind dem Mitarbeiter gemäss Art. 330b OR folgende Punkte bekannt zu geben: Bei Arbeitsverhältnissen, welche auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegan- gen wurden, muss der Arbeitgeber seit 1. April 2006 den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich informieren über die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit. Dies gilt auch für Änderungen, welche diese mitteilungspflichtigen Vertragselemente betreffen (Art. 330b OR). Mit dem Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages ist gleichzeitig auch diese Informationspflicht erfüllt.
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten neben den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des Betriebsverfassungsgesetzes, die nachstehenden Bestimmungen. Schwerbehinderte müssen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auf diese Eigenschaft hinweisen. Sie haben den späteren Eintritt oder eine Änderung dieser Eigenschaft ein- schließlich des Grades der Behinderung ohne Verzug zu melden. Andere Arbeitnehmer, für die sonstige besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten (z.B. Gleichgestellte, unter das Mutterschutzgesetz Fallende usw.) müssen bei Befragen auf die den besonderen Schutz begründende Eigenschaft hinweisen.