Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit Musterklauseln

Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. (4) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer für die in Absatz 6 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizi- nischer Hilfsmittel im Ablauf des täglichen Lebens täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. (6) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in der am 1. Januar 2017 gültigen Fassung eine Pflegebe- dürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 erreicht.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. (13) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbro- chen mindestens im Umfang von einem Pflegepunkt pfle- gebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt wor- den, gilt die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit gemäß § 1 Absatz 2.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ist auch die Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor bei · Pflegebedürftigkeit nach Art und Umfang der Beeinträch- tigung der Alltagskompetenz (sogenannter ADL-Score, siehe Absatz 7); · Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB (Absätze 8 und 9); · Autonomieverlust wegen Demenz (Absatz 10). Absatz 6 gilt im Rahmen der Absätze 7 bis 10 entspre- chend. Pflegebedürftigkeit nach ADL-Score
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. (12) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls (auch altersent- sprechend) voraussichtlich für mindestens 6 Monate ununterbro- chen so hilflos ist, dass sie für die in Abs. (13) genannten ge- wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. (4) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls - mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos war oder - voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für mindestens zwei der nachfolgend genannten Ver- richtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer ande- ren Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzu- weisen. Sie ist nicht mit dem Begriff der Pflegeversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches (Elftes Buch) gleichzuset- zen. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim: Fortbewegen im Zimmer Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett ge- langen kann.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit a) Die →versicherte Person ist ebenfalls berufsunfähig, wenn sie pflegebedürftig ist.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. (7) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in der am 1. August 2013 gültigen Fassung als schwer- oder schwerstpflegebedürftig gilt.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. (4) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer für die in Absatz 6 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen auch bei Einsatz tech- nischer und medizinischer Hilfsmittel im Ablauf des täglichen Lebens täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. 13. Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % wird auch bei Pflegebedürftigkeit angenommen. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos war oder voraussichtlich sein wird, dass sie für eine oder mehrere der in Nr. 14 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren- den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Im Falle von Pflegebedürftigkeit erbringen wir unsere Leistungen ebenfalls bereits ab Beginn des sechsmonatigen Zeitraumes. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.