Krebs Musterklauseln

Krebs. Krebs ist die allgemeine Bezeichnung für alle bösartigen (malignen) Erkrankungen, die durch eine unkontrollierte Vermehrung von veränderten Zellen gekennzeichnet sind (Geschwulst, Tumor, Karzinom). Diese Zellen können das um- liegende Gewebe zerstören und Tochtergeschwülste (Metas- tasen) ausbilden.
Krebs. Bei der versicherten Person wird ein bösartiger Tumor diagnostiziert, der sich durch unkontrolliertes Wachs- tum und Ausdehnung von bösartigen Zellen mit Invasi- on und Zerstörung von normalem Gewebe auszeich- net. Der Krebs muss von einem qualifizierten Onkologen oder Pathologen durch einen feingeweblichen Nach- weis der Bösartigkeit bestätigt werden. Versichert sind auch akute Leukämie, bösartige Lym- phome, Morbus Hodgkin, bösartige Knochenmarkser- krankungen und metastasierter Hautkrebs. Die Diagnose einer akuten lymphatischen (ALL) oder myeloischen Leukämie (AML) geht einher mit einer Vermehrung von bösartigen Zellen im Knochenmark und peripheren Blut. Hierdurch kommt es zu einer Ver- drängung der normalen Blutbildung mit Anämie, schwerster Infektgefährdung und Blutungsneigung. Die Diagnose muss von einem Arzt für Hämatologie gestellt werden.
Krebs. Krebs ist ein bösartiger Tumor, der sich durch unkontrolliertes Wachstum, die Vermehrung von Tumorzellen und die Einwanderung in umliegendes gesundes Gewebe und dessen Zerstörung und / oder Metastasenbildung auszeichnet. Hierzu zählen auch Leukämien (mit Ausnahme einiger spezieller Formen - siehe "Ausschlüsse"), bösartige Tumore des Lymphsystems (Lymphome) und Morbus Hodgkin. Maligne Melanome sind, sofern sie größer oder gleich pT2 (internatio- xxxx XXX Klassifikation) bzw. Clark Level III bzw. Breslow > 0,75mm sind, im Versicherungsumfang enthalten. Anmerkung: Als Tag der Diagnosestellung gilt der Tag des Erhalts der gesicher- ten Diagnose der histopathologischen Untersuchung. − Benigne oder präkanzeröse Tumore Benigne gutartige Tumore und präkanzeröse Turmore = Vorstadium eines bösartiges Turmores - kann bösartig werden − Nicht-invasive Tumore und Tumore in situ (Tis*) Nicht-invasiv = nicht in die Umgebung eindringlich In situ bedeutet örtlich begrenzt auch nicht streuend − Zervixdysplasie CIN I-III Vorstufe des Gebärmutterhalskrebs 1. Stufe − Harnblasenkarzinom Stadium Ta* Ta bedeutet nicht invasiv, also nicht eindringend in die Umgebung − Chronisch lymphatische Leukämie (CLL) Diese Erkrankung wird trotz ihres Namens heute allerdings nicht mehr zu Leukämien gezählt sondern zu den Lymphomen (non-hodgkin-lymphom) − Alle Hauttumore, die in der Definition nicht ausdrücklich eingeschlossen sind − Alle Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion oder AIDS Erkran- kung − Prostatakarzinom Stadium T1* Unter 2 cm Grösse * Entsprechend der internationalen TNM Klassifikation Endgültiges, nicht mehr zu behebendes Versagen beider Nieren, das eine re- gelmäßige Blutwäsche (Dialysebehandlung) oder eine Nierentransplantation er- forderlich macht. Die Diagnose muss durch einen Facharzt für Nephrologie be- stätigt werden.
Krebs. In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB 2017 gilt der Eintritt einer Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen als Leistungsfall. 6.2.1.2.1.1 Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, wenn es also zu unkont- rolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt, und da- bei mindestens der Schweregrad Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird. Haut- krebserkrankungen gelten davon abweichend erst ab dem Stadium III als Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen. > Krebserkrankungen werden entsprechend der Defi- nition der „TNM classification of malignant tumours, seventh edition“ der International Union Against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I-IV). Wir leis- ten ab Stadium II. > Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lym- phome und Morbus Hodgkin, werden nach der fol- genden Klassifikation eingeteilt: Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknoten- regionen ober- oder unterhalb des Zwerchfells Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. X. Xxxxx, Knochenmark). Wir leisten ab Stadium II. 6.2.1.2.1.2 Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Tumoren des Gehirns, die. entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Cent- ral Nervous System) in „Grade“ (Schweregrade) I bis IV eingeteilt sind und mindestens den Grad II erreichen. 6.2.1.2.1.3 Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingun- gen und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen sind:‌‌‌‌‌‌‌ > alle Carcinoma-in-situ > Gebärmutterhalsdysplasien > sowie alle Stadien I > Hautkrebserkrankungen Stadien I und II.
Krebs. Eine bösartige Krebserkrankung ist versichert, wenn mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt: Die versicherte Person hat wegen dieser Krankheit – eine Chemotherapie begonnen oder diese ist terminiert. – eine Strahlentherapie begonnen oder diese ist terminiert. Nicht versichert sind lokale Strahlentherapien von Hauttumoren. – mindestens eine Lymphknotenmetastase. – eine palliative Therapie begonnen.
Krebs. Krebs ist ein bösartiger Tumor, der sich durch unkontrolliertes Wachstum, die Vermeh- rung von Tumorzellen und die Einwanderung in umliegendes gesundes Gewebe und dessen Zerstörung und / oder Metastasenbildung auszeichnet. Hierzu zählen auch Leu- kämien (mit Ausnahme einiger spezieller Formen - siehe "Ausschlüsse"), bösartige Tu- more des Lymphsystems (Lymphome) und Morbus Hodgkin. Maligne Melanome sind, sofern sie größer oder gleich pT2 (internationale TNM Klassifikation) bzw. Clark Level III bzw. Breslow > 0,75mm sind, im Versicherungsumfang enthalten. Anmerkung: Als Tag der Diagnosestellung gilt der Tag des Erhalts der gesicherten Di- agnose der histopathologischen Untersuchung. 7.1.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
Krebs. (1) Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein histologisch nachgewiesener bösartiger Tumor, der durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. Die Diagnose muss durch Vorlage des histologischen Befundes bestätigt sein. (2) Unter den Begriff ‚Krebs‘ fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blut- bildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. (3) Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: a) Morbus Hodgkin und Non-Hodgkin-Lymphome der Klasse 1 (Ann-Arbor- Klassifikation) b) Leukämie (außer chronisch lymphatischer Leukämie), wenn keine generali- sierte Ausbreitung von Leukämiezellen im Blut vorliegt. c) Chronische lymphatische Leukämie mit Schweregrad unterhalb von RAI Klasse 1 oder Binet Klasse A. d) Carcinoma-in-situ (einschließlich Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4) oder prae-maligne Formen. e) Hautkrebs und Melanome, die ein histologisch nachgewiesenes Tumor- stadium I oder II der TNM-Klassifikation oder eine Eindringtiefe von weniger als 1,5 Millimetern nach der Breslow-Methode haben. Liegt aber eine Fern- metastasenbildung vor, so werden wir leisten. f) Kaposi-Sarkom und andere Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV- Infektion oder Aids-Erkrankung. g) Prostatakrebs der histologisch nachgewiesenen TNM-Klassifikation T1 (ein- schließlich T1 (a), T1
Krebs. 5.3.10.1 Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel- len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.
Krebs. Ein bösartiger Tumor, bösartiges Gewebe oder bösartige Zellen, der bzw. die durch das unkontrollierte Wachstum und die un- kontrollierte Streuung bösartiger Zellen und den Befall von Gewebe gekennzeichnet ist bzw. sind. Nähere Informationen zum Versicherungsschutz bei Krebsbehandlungen finden Sie unter dem Punkt Leitfaden zum Versicherungsschutz bei Krebs.
Krebs. Allgemeine Bezeichnung für alle bösartigen (malignen) Erkrankungen, die durch eine unkontrollierte Vermehrung von veränderten Zellen (Neoplasien oder Tumoren) gekenn- zeichnet sind. Diese Zellen können das umliegende Gewebe zerstören und Tochtergeschwülste (Metastasen) ausbilden. Landesübliche, allgemeingültige und angemessene Kosten Landesübliche, allgemein gültige und angemessene Kosten werden definiert als der Betrag oder die allgemein üblichen Kosten für eine jeweilige medizinische Dienstleistung, die in einer bestimmten geografischen Region durch einen be- stimmten medizinischen Leistungserbringer erbracht wurden. Ein diagnostisches Verfahren, mit dem man die inneren Orga- ne und Gewebe des Körpers durch Einsatz starker Magnetfel- der und Radiowellen bildlich darstellen kann.