Krebs Musterklauseln

Krebs. Krebs ist die allgemeine Bezeichnung für alle bösartigen (malignen) Erkrankungen, die durch eine unkontrollierte Vermehrung von veränderten Zellen gekennzeichnet sind (Geschwulst, Tumor, Karzinom). Diese Zellen können das um- liegende Gewebe zerstören und Tochtergeschwülste (Metas- tasen) ausbilden.
Krebs. In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB 2017 gilt der Eintritt einer Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen als Leistungsfall. 6.2.1.2.1.1 Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, wenn es also zu unkont- rolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt, und da- bei mindestens der Schweregrad Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird. Haut- krebserkrankungen gelten davon abweichend erst ab dem Stadium III als Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen. > Krebserkrankungen werden entsprechend der Defi- nition der „TNM classification of malignant tumours, seventh edition“ der International Union Against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I-IV). Wir leis- ten ab Stadium II. > Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lym- phome und Morbus Hodgkin, werden nach der fol- genden Klassifikation eingeteilt: Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknoten- regionen ober- oder unterhalb des Zwerchfells Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. X. Xxxxx, Knochenmark). Wir leisten ab Stadium II. 6.2.1.2.1.2 Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Tumoren des Gehirns, die. entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Cent- ral Nervous System) in „Grade“ (Schweregrade) I bis IV eingeteilt sind und mindestens den Grad II erreichen. 6.2.1.2.1.3 Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingun- gen und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen sind:‌‌‌‌‌‌‌ > alle Carcinoma-in-situ > Gebärmutterhalsdysplasien > sowie alle Stadien I > Hautkrebserkrankungen Stadien I und II.
Krebs. Versichert ist Krebs (unabhängig davon, welches Organ von Krebs befallen ist) als ein bösartiger Tumor, der charakterisiert ist durch eigenständiges, unkontrolliertes Wachstum, infiltrative Wachstums- tendenzen (in Gewebe eindringendes Tumorwachstum) und Metastasierungstendenzen. Versichert sind insbesondere maligne Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems ein- schließlich Leukämien, Lymphomen und Morbus Hodgkin. Nicht versichert sind folgende Krebsarten: • Präkanzerosen (Vorstadien einer Krebserkrankung) • Carcinoma in situ (Krebs im Frühstadium) • Zervikale Dysplasien (Vorstadien des Gebärmutterhalskrebses) CIN 1, CIN 2 und CIN 3 • Alle Hautkrebserkrankungen (maligne, d.h. bösartige, Melanome mit einer Tumordicke von mehr als 1,5 mm nach Breslow sind jedoch versichert) • Frühe Stadien des Prostatakarzinoms mit einem Gleason Grad von 6 oder weniger oder einem Stadium T1N0M0 und T2N0M0 • Papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse und der Blase • Chronische lymphatische Leukämie mit einem Rai Stadium unter 1 • Alle malignen (bösartigen) Tumore bei gleichzeitigem Vorliegen einer HIV-Infektion • Rezidive (Neuauftreten des Krebses) und Metastasen (Tochtergeschwulste) eines vor Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag bestandenen Krebsleidens sowie das Auftreten eines Zweitkrebses z. B. in einem anderen Organ. VIK 1 V8.09.2022 (1) Die Kreditversicherung dient der Absicherung Ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Hanseatic Bank bei Eintritt bestimmter Risiken. Versichert ist die nach den Regelungen des versicherten Kreditkar- tenvertrages bei Eintritt des Versicherungsfalles planmäßig die ausstehende Zahlungsverpflichtung aus diesem Kreditkartenvertrag (Versicherungssumme). Dabei bleiben Zahlungsrückstände oder Verzugszin- sen unberücksichtigt und sind nicht versichert. Nicht versichert sind ebenfalls Kartenverfügungen nach Eintritt bzw. während der Dauer des Versicherungsfalles. (2) Versichert werden können die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit bzw. schwere Krankheiten und Arbeits- losigkeit. Tritt bei Ihnen ein versichertes Risiko ein, übernehmen wir, Ihre Versicherer, im Rahmen der Versicherungsbedingungen die ausstehende Zahlungsverpflichtung aus diesem Kreditkartenvertrag an die Hanseatic Bank. Maßgebend für Ihren Versicherungsschutz sind alle in der Beitrittserklärung genannten Risiken; der In- halt dieser Risiken ergibt sich aus den nachfolgenden Bedingungen. (3) Leistungen im Überblick In der folgenden Tabelle finden Sie di...
Krebs. Bei der versicherten Person wird ein bösartiger Tumor diagnostiziert, der sich durch unkontrolliertes Wachs- tum und Ausdehnung von bösartigen Zellen mit Invasi- on und Zerstörung von normalem Gewebe auszeich- net. Der Krebs muss von einem qualifizierten Onkologen oder Pathologen durch einen feingeweblichen Nach- weis der Bösartigkeit bestätigt werden. Versichert sind auch akute Leukämie, bösartige Lym- phome, Morbus Hodgkin, bösartige Knochenmarkser- krankungen und metastasierter Hautkrebs. Die Diagnose einer akuten lymphatischen (ALL) oder myeloischen Leukämie (AML) geht einher mit einer Vermehrung von bösartigen Zellen im Knochenmark und peripheren Blut. Hierdurch kommt es zu einer Ver- drängung der normalen Blutbildung mit Anämie, schwerster Infektgefährdung und Blutungsneigung. Die Diagnose muss von einem Arzt für Hämatologie gestellt werden.
Krebs. Eine bösartige Krebserkrankung ist versichert, wenn mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt: Die versicherte Person hat wegen dieser Krankheit – eine Chemotherapie begonnen oder diese ist terminiert. – eine Strahlentherapie begonnen oder diese ist terminiert. Nicht versichert sind lokale Strahlentherapien von Hauttumoren. – mindestens eine Lymphknotenmetastase. – eine palliative Therapie begonnen.
Krebs. Krebs im Sinne der Bedingungen ist ein feingeweblich (histologisch) nachgewiesener bösartiger Tumor, der durch unkontrolliertes, infiltrierendes und invasives Wachstum gekennzeichnet ist, also die Tendenz, in anderes Gewebe einzudringen und Tochtergeschwülste (Metastasen) zu bilden. Dazu zählen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließ- lich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. Die ärztliche Diagnose muss durch Vorlage eines histologi- schen oder zytologischen Befundes mit genauer Nennung des Tumorstadiums nachgewiesen sein. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen die nachfol- genden Frühformen und Vorstadien von Krebserkrankun- gen: • Morbus Hodgkin und Non-Hodgkin-Lymphome der Klasse 1 (Ann Arbor Klassifikation). • Frühformen der Leukämie (außer der Krankheitsform der so genannten chronisch lymphatischen Leukämie), wenn keine generalisierte Ausbreitung von Leukämiezellen, beispielsweise aus dem Knochenmark, im Blut vorliegt. • Chronische lymphatische Leukämie mit Schweregrad unterhalb von RAI Klasse 1 oder Binet Klasse A-1. • Carcinoma-in-situ oder prae-maligne Formen. • Frühformen des Muttermundkrebses wie Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4. • Frühformen des Hautkrebses und maligner Melanome, die ein histologisch nachgewiesenes Tumorstadium I oder II der TNM Klassifikation oder eine Eindringtiefe von weniger als 1,5 Millimetern nach der Breslow-Me- thode haben. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so werden wir leisten. (b) oder einer anderen vergleichbaren Klassifikation). • Frühformen des Schilddrüsenkrebs oder Blasenkrebs als papilläre Mikrokarzinome.
Krebs. Krebs ist ein bösartiger Tumor, der sich durch unkontrolliertes Wachstum, die Vermeh- rung von Tumorzellen und die Einwanderung in umliegendes gesundes Gewebe und dessen Zerstörung und / oder Metastasenbildung auszeichnet. Hierzu zählen auch Leu- kämien (mit Ausnahme einiger spezieller Formen - siehe "Ausschlüsse"), bösartige Tu- more des Lymphsystems (Lymphome) und Morbus Hodgkin. Maligne Melanome sind, sofern sie größer oder gleich pT2 (internationale TNM Klassifikation) bzw. Clark Level III bzw. Breslow > 0,75mm sind, im Versicherungsumfang enthalten. Anmerkung: Als Tag der Diagnosestellung gilt der Tag des Erhalts der gesicherten Di- agnose der histopathologischen Untersuchung. 7.1.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
Krebs. Allgemeine Bezeichnung für alle bös- artigen (malignen) Erkrankungen, die durch eine unkontrollierte Vermehrung von veränderten Zellen (Neoplasien oder Tumoren) gekennzeichnet sind. Diese Zellen können das umliegen- de Gewebe zerstören und Tochter- geschwülste (Metastasen) ausbilden. Landesübliche, allgemeingültige und angemessene Kosten Landesübliche, allgemein gültige und angemessene Kosten werden definiert als der Betrag oder die allgemein üb- lichen Kosten für eine jeweilige me- dizinische Dienstleistung, die in einer bestimmten geografischen Region durch einen bestimmten medizinischen Leistungserbringer erbracht wurden. dem man die inneren Organe und Gewebe des Körpers durch Einsatz starker Magnetfelder und Radiowellen bildlich darstellen kann.
Krebs. Ein bösartiger Tumor, bösartiges Gewebe oder bösartige Zellen, der bzw. die durch das unkontrollierte Wachs- tum und die unkontrollierte Streuung bösartiger Zellen und den Befall von Gewebe gekennzeichnet ist bzw. sind. Nähere Informationen zum Versicherungsschutz bei Krebsbehandlungen finden Sie unter dem Punkt Leitfaden zum Versicherungsschutz bei Krebs.
Krebs. 5.3.10.1 Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel- len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.