Berufsunfähigkeitsrente Musterklauseln

Berufsunfähigkeitsrente. Ist eine Berufsunfähigkeitsrente versichert, wird diese nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf eine beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente herabgesetzt. Hierzu steht – soweit vorhanden – der Rückkaufswert nach Num- mer 5, vermindert um den Abzug nach Nummer 6 sowie um rückständige Beiträge, zur Verfügung. Für die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente gilt, gegebenen- falls abweichend von einer zuvor getroffenen Vereinbarung für die beitragspflichtige Zeit, das Überschuss-System Sofort- bonus. Ein gegebenenfalls vorhandenes Ansammlungsgut- haben aus dem Überschuss-System Verzinsliche Ansamm- lung ist von der vorzeitigen Beitragsfreistellung nicht betrof- fen und wird weiterhin verzinst (siehe Abschnitt B Nummer 1.4) oder auf Ihr Verlangen in Textform hin ausgezahlt. War für die beitragspflichtige Zeit das Überschuss-System Sofortbonus vereinbart, vermindert sich durch die vorzeitige Beitragsfrei- stellung auch der Berufsunfähigkeitsschutz aus der Über- schussbeteiligung. Wird die jährliche beitragsfreie Mindestberufsunfähigkeitsrente von 60 Euro nicht erreicht, erlischt die Leistung aus dem Ta- rif PBUZR. Der Rückkaufswert nach Nummer 5 wird – soweit vorhanden – um den Abzug nach Nummer 6 sowie um rück- ständige Beiträge vermindert. Der hiernach verbleibende Be- trag wird unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten mit 0,90 Prozent p.a. verzinst. Ist die Versicherungsdauer der Zu- satzversicherung kürzer als die Dauer der Ansparphase oder die Versicherungsdauer der Hauptversicherung, wird dieser Wert zum Ablauf der Versicherungsdauer der Zusatzversiche- rung ausgezahlt. Ansonsten wird dieser Wert zur Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet bzw. bei Risi- koversicherungen ausgezahlt. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Alters- versorgung oder Rückdeckungsversicherungen zu Unterstüt- zungskassen-Versorgungen wird dieser Wert und ein gege- benenfalls vorhandenes Ansammlungsguthaben aus dem Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung zum Ablauf der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung zur Erhö- hung der Leistung der Hauptversicherung verwendet. Die garantierte Höhe der beitragsfreien Berufsunfähigkeits- rente können Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Num- mer 7) entnehmen.
Berufsunfähigkeitsrente. Ist eine Berufsunfähigkeitsrente versichert, wird diese nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf eine beitragsfreie Berufsunfä- higkeitsrente herabgesetzt. Hierzu steht – soweit vorhanden – der Rück- kaufswert nach Nummer 3, vermindert um rückständige Beiträge, zur Ver- fügung. Für die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente gilt, gegebenenfalls abwei- chend von einer zuvor getroffenen Vereinbarung für die beitragspflich- tige Zeit, das Überschuss-System Sofortbonus. War für die beitragspflich- tige Zeit das Überschuss-System Sofortbonus vereinbart, vermindert sich durch die vorzeitige Beitragsfreistellung auch der Berufsunfähigkeits- schutz aus der Überschussbeteiligung. Die garantierte Höhe der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente können Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 4) entnehmen. Bei einer vorzeitigen Beitragsfreistellung erheben wir keinen Abzug.
Berufsunfähigkeitsrente. Bei einer Erhöhung der Hauptversicherung aufgrund einer Nachversicherung können Sie die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfung, erhöhen. Unabhängig von einer Erhöhung der Hauptversicherung ha- ben Sie ◼ bei bestimmten Ereignissen (siehe Abschnitt H Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung) oder ◼ unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses (siehe Num- mer 1.3) auch das Recht eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfung, zu verlangen. Die Berufsunfähigkeitsrente kann unter den folgenden Vor- aussetzungen erhöht werden: ◼ Die Begrenzung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente für den bei Abschluss des Versicherungsvertrags ausgeübten Beruf darf nicht überschritten werden. ◼ Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente der Nach- versicherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf zwischen 600 Euro und 6.000 Euro betragen. ◼ Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente aller Nachversiche- rungen, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insge- samt 18.000 Euro nicht überschreiten. ◼ Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in- klusive Sofortbonus, darf 90.000 Euro nicht übersteigen. ◼ Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung be- stehende versicherte Berufsunfähigkeitsrente darf sich um bis zu 25 Prozent bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer be- ruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden um bis zu 50 Prozent erhöhen. ◼ Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen we- gen Berufsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Er- werbsunfähigkeit bestehende oder vergleichbare Ansprü- che der versicherten Person zu berücksichtigen (Finanzi- elle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). ◼ Die verbleibende Beitragszahlungsdauer der Berufsunfä- higkeits-Zusatzversicherung beträgt mindestens fünf Jahre.
Berufsunfähigkeitsrente. Wir zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese zahlen wir monatlich im Voraus. Wir zahlen sie aber längstens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer.
Berufsunfähigkeitsrente. Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer Be- rufsunfähigkeitsrente von mehr als 1.000 Euro, gegebenen- falls inklusive Sofortbonus, monatlich. Der jährliche Anspruch der versicherten Person auf Berufsunfä- higkeitsrente darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 85 % des Jahres-Nettoarbeitseinkommens bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 60 % des über 50.000 Euro p.a. hinausgehenden Jahres-Nettoarbeitseinkommens 75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens 65 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 40 % des über 50.000 Euro p. a. hinausgehenden Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden be- stehende und beantragte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfä- higkeits-, Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsabsicherun- gen der versicherten Person (private und betriebliche Leistun- gen, auch bei anderen Gesellschaften oder Versorgungsträ- gern) sowie Anwartschaften aus Beamten- oder beamtenähn- lichen Verhältnissen berücksichtigt. Bei einer jährlichen Gesamtrente (inkl. bereits bestehender Absicherungen) von mehr als 36.000 Euro werden auch An- wartschaften aus berufsständischen Versorgungswerken zu 50 Prozent berücksichtigt. Absicherungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wer- den nicht berücksichtigt.
Berufsunfähigkeitsrente. Bei einer Erhöhung der Hauptversicherung aufgrund einer Nachversiche- rung können Sie die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, erhöhen. Unabhängig von einer Erhöhung der Hauptversicherung haben Sie • bei bestimmten Ereignissen (siehe Abschnitt H Nummer 2 der All- gemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung) oder • unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses (siehe Nummer 1.3) auch das Recht eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, zu verlangen. Die Berufsunfähigkeitsrente kann unter den folgenden Voraussetzungen erhöht werden: • Die Begrenzung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente für den bei Abschluss des Versicherungsvertrags ausgeübten Beruf darf nicht überschritten werden. • Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente der Nachversi- cherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf zwischen 600 Euro und 6.000 Euro betragen. • Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente aller Nachversicherungen, ge- gebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insgesamt 18.000 Euro nicht überschreiten. • Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive So- fortbonus, darf 90.000 Euro nicht übersteigen. • Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung bestehende versicherte Berufsunfähigkeitsrente darf sich um bis zu 25 Prozent bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden um bis zu 50 Prozent erhöhen.

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  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.

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  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

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  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.