Berufsunfähigkeitsversicherungen Einkommensteuer. 1. Die Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für “Sonstige Vorsorgeaufwendungen” als Sonderausgaben abgezogen werden.
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