Besatzungen Musterklauseln

Besatzungen. Grundsätzlich ging die Besatzung der T-320 davon aus, dass sie als militärischer Verkehr unter IFR durch die Anflugleitstelle von VFR-Verkehr separiert würde. Diese Erwartungshaltung war korrekt (vgl. Kapitel 2.2.1). Der assistierende Pilot (Pilot Monitoring – PM) erblickte als Folge des Verkehrshinweises der Anflugleit- stelle und der Anzeige auf dem Verkehrshinweissystem (Traffic Advisory System – TAS) die HB-ZHD als Erster in einer Distanz von rund 3 km. In der Folge orien- tierte er den fliegenden Piloten (Pilot Flying – PF) über die Position des Helikop- ters. Das Erkennen des Helikopters und das Abschätzen von dessen Flugbahn habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Der Flugweg des auf Kollisions- kurs befindlichen Helikopters war aufgrund des Annäherungswinkels von ungefähr 165 Grad schwierig abzuschätzen, zumal sich dieser unter einer stehenden Pei- lung, d. h. ohne Änderung der Relativposition am Horizont, näherte. Diese Fakto- ren können die längere Reaktionszeit zwischen dem ersten Sichtkontakt durch den PM und dem Ausweichmanöver durch den PF erklären. Der Flugschüler und der Fluglehrer in der HB-ZHD hatten bis zur Sinkanweisung durch die Platzverkehrsleitstelle rund 25 Sekunden vor der nächsten Annäherung keine Kenntnis betreffend die sich auf Kollisionskurs befindliche T-320. In der Folge bekundeten sie Mühe, den Super Puma mit seiner militärischen Tarnbema- lung zu erkennen. Die danach folgenden Schilderungen des Flugschülers und des Fluglehrers lassen keinen eindeutigen Schluss über den genauen Ablauf der Er- eignisse zu. Wahrscheinlich konnten sie den Super Puma nach Einleiten des Aus- weichmanövers der T-320 dank deren Scheinwerfer deutlich erkennen, zu einem Zeitpunkt, als sich die Situation für sie bereits entschärft hatte.
Besatzungen. Die Piloten der T-320 sowie diejenigen der HB-ZHD besassen die für den Flug notwendigen Ausweise. • Es liegen keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen aller beteiligten Piloten während des schweren Vorfalls vor.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.