Beschluss der Änderung der Anleihebedingungen Musterklauseln

Beschluss der Änderung der Anleihebedingungen. 13 Absatz 2 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Absatz 4 SchVG schreibt folgende Mehrheitserfordernisse vor: Die Gläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der § 5 Absatz 3 Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Der Beschluss zur Änderung der Anleihebedingungen erfordert die Zustimmung von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen in Bezug auf die Schuldverschreibungen (die „Erforderlichen Stimmen“). Damit eine Abstimmung rechtsgültig durchgeführt werden kann, ist es gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 SchVG erforderlich, dass die an der Abstimmung Teilnehmenden Gläubiger mindestens 50 % des ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen repräsentieren (das „Erforderliche Quorum“). Die Emittentin wird die Abstimmungsergebnisse am nächsten Werktag nach dem Ende des Abstimmungszeitraums per Pressemitteilung und auf ihrer Website unter xxxxx://xxxxxxxx- xxxxxxxxx.xx.xxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxx-xxxxxxxxxxx/xxxx-xxxxxx veröffentlichen. Die Ergebnisse werden ferner im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für den Fall, dass die Abstimmung ohne Versammlung nicht beschlussfähig sein sollte, weist die Emittentin bereits jetzt darauf hin, dass beabsichtigt ist, erforderlichenfalls gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2 SchVG eine sog. zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einzuberufen. Eine solche zweite Versammlung wäre im Hinblick auf den Beschlussgegenstand bereits beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger wertmäßig mindestens 25 % des ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen vertreten. Abstimmungsanweisungen von Gläubigern, die gegenüber dem Stimmrechtsvertreter in Bezug auf die Abstimmung ohne Versammlung abgegeben werden, bleiben für die sog. zweite Versammlung gültig, sofern sie nicht nach dem Ende des Abstimmungszeitraums widerrufen werden. Alle Stimmen, die direkt gegenüber der Notarin abgeben werden, müssen für die sog. zweite Versammlung erneut abgegeben werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

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