Änderung der Anleihebedingungen Musterklauseln

Änderung der Anleihebedingungen. Die Anleihebedingungen können durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden. Die Anleihegläubiger können insbesondere einer Änderung wesentlicher Inhalte der Anleihebedingungen, einschließlich der in § 5 Absatz 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, mit den in dem nachstehenden Ziffer 11.2 genannten Mehrheiten zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuld- verschreibungen aus Gesamt- emissionen (Schuldverschreibungs- gesetz) findet auf die Schuldver- schreibungen und diese Anleihe- bedingungen Anwendung. Infolgedes- sen können die Anleihegläubiger Ände- rungen der Anleihebedingungen - ein- schließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgesetzes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und ei- nen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen. 11.1 Amendments to the Terms and Con- ditions. §§ 5 to 22 of the German Act on Notes (Schuldverschreibungs- gesetz) are applicable to the Notes and these Terms and Conditions. As a re- sult the Noteholders may agree to amendments of these Terms and Con- ditions - including all or individual ac- tions according to § 5 paragraph 5 of the German Act on Notes (Schul- dverschreibungsgesetz) - by majority vote and appoint a joint representative to exercise their rights.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) finden auf die Teilschuldverschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgesetzes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen.
Änderung der Anleihebedingungen. Diese Anleihebedingungen können von der Emittentin jederzeit einseitig geändert werden, soweit es sich um redaktionelle Änderungen handelt, welche nicht wesentlich in die Stellung der Anleihensgläubiger eingreifen oder diese wesentlich verschlechtern. Diese Änderungen bedürfen keiner Zustimmung der Anleihegläubiger.
Änderung der Anleihebedingungen. Der Gläubiger kann vorbehaltlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Schuldverschreibung als zusätzliches Kernkapital eine Änderung der Anleihebedingungen mit der Emittentin vereinbaren.
Änderung der Anleihebedingungen. 13.1 Die Gläubiger können gemäß den Bestimmungen des SchVG durch einen Beschluss mit der in Ziffer 13.2 bestimmten Mehrheit über einen im SchVG zugelassenen Gegenstand einer Änderung der Anleihebedingungen durch die Emittentin zustimmen. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehr- heitsbeschluss nicht begründet werden. Nachträglich kann die Laufzeit nicht verkürzt werden. Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläu- biger sind für alle Gläubiger dieser Schuldverschreibungen glei- chermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirk- sam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Be- nachteiligung zu.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldver- schreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) findet auf die Schuldverschrei- bung und diese Anleihebedingungen An- wendung. Infolgedessen können die Anlei- hegläubiger Änderungen der Anleihebedin- gungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des SchVG - durch Mehrheitsbeschluss zustim- men und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen. 12.1 Amendments to the Terms and Condi- tions. §§ 5 to 22 SchVG is applicable to the Notes in bearer form and these terms and conditions. As a result, the Noteholders may vote for amendments of these terms and conditions by majority vote and pick out a collective representative for their repre- sentation.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschrei- bungen aus Gesamtemissionen (Schuldver- schreibungsgesetz - SchVG) findet auf die Schuldverschreibung und diese Anleihebe- dingungen Anwendung. Infolgedessen kön- nen die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der ein- zelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgesetzes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahr- nehmung ihrer Rechte bestellen.
Änderung der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) findet auf die Schuldverschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgesetzes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen. 9.1 Amendments to the Terms and Conditions. §§ 5 to 22 of the German Act on Notes (Schuldverschreibungsgesetz) are applicable to the Notes in bearer form and these Terms and Conditions. As a result, the noteholders may vote for amendments of these Terms and Conditions – including all or individual actions according to § 5 subsection (5) of the German Act on Notes (Schuldverschreibungsgesetz) - by majority resolution and appoint a joint representative to exercise their rights. 9.2 Abstimmungen ohne Versammlungen. Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der 9.2 Vote without assembly. All votes following the Schuld- verschreibungsgesetz shall be held exclusively as votes without assembly unless the Issuer decides otherwise. A creditors' assembly takes place if the election supervisor conscribes such an assembly according to § 18 subsection (4)

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