Beschlussfassung zur Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals Musterklauseln

Beschlussfassung zur Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals. (Genehmigtes Kapital 2024/II) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses unter anderem bei Ausnutzung gegen Sacheinlagen und zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022/II sowie Neufassung des § 4 Abs. 7 der Satzung (Satzungsänderung) a) Schaffung des Genehmigten Kapitals 2024/II Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Februar 2029 (einschließlich) durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, jedoch insgesamt höchstens um 202.972.413,00 € (in Worten: EURO zweihundertzwei Millionen neunhundertzweiundsiebzigtausendvierhundertdreizehn) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/II). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, indem die Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem dies erforderlich ist, um Inhabern von durch die TUI AG oder ihre Tochtergesellschaften ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustehen würde. Ferner können Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommen werden. Darüber hinaus kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, soweit die Kapitalerhöhung (i) gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) erfolgt oder (ii) gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 10.000.000,00 €, um die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften ausgeben zu können. Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf neue Aktien aus genehmigtem Kapital entfällt oder auf den sich Wandlungs- o...
Beschlussfassung zur Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals. (genehmigtes Kapital) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (Satzungsänderung) zur Rückzahlung einer stillen Einlage des Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WSF“)

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  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

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