Genehmigtes Kapital Musterklauseln

Genehmigtes Kapital. Der Vorstand der FCR AG ist gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung der FCR AG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 12. August 2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 335.084,00 gegen Bar-und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand ist ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - für Spitzenbeträge, - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen und/ oder Unternehmensteilen, Gesellschaften und/ oder Gesellschaftsanteilen, Forderungen, Patenten, Marken und/ oder sonstigen gewerblichen Schutz-rechten, Lizenzen und/ oder sonstigen Vermögensgegenständen und/ oder sonstigen Rechten, - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen sofern der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an einer Wertpapierbörse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, - um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, Wandeldarlehen oder Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. - um Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen ausgeben zu können. Sofern das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt werden, indem die Aktien von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Ausgabebetrag der Aktien muss mindestens EUR 1,00 betragen.
Genehmigtes Kapital. Der Vorstand der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juli 2021 gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 3.872.044,00 EUR durch Ausgabe von insgesamt bis zu 3.872.044 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2021). Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wurde jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von § 203 Absatz 1 und 2. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 774.408,00 EUR und insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen; - soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Opt...
Genehmigtes Kapital. Der Vorstand der Zielgesellschaft ist nach § 5 der Satzung der Zielgesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Zielgesell- schaft in der Zeit bis zum 8. November 2020 einmalig oder mehrmals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 2.944.531,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (das „Genehmigte Ka- pital 2016“). Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in einzelnen, in der Satzung der Zielgesellschaft unter § 5 Abs. 2 aufgeführten Fällen, auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2016 wurde am 6. Dezember 2016 in das Handelsregis- ter eingetragen. Nach Kenntnis der Bieterin hat der Vorstand der Zielgesellschaft bislang keine Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals beschlossen.
Genehmigtes Kapital. 1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 29. April 2024 das Aktienkapital gemäss Art. 3 der Statuten im Maximalbetrag von CHF 5 000 000 durch Ausgabe von höchstens 125 000 000 vollständig zu liberierenden Namenaktien von je CHF 0.04 Nennwert zu erhöhen. Erhöhungen auf dem Wege der Festübernahme und Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. Der Ausgabebetrag, der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung und die Art der Einlagen werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Die neuen Namenaktien unterliegen nach dem Erwerb den Übertragungsbeschränkungen gemäss Art. 4 der Statuten. 2 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und der Aktionäre auszuschliessen und Dritten zuzuweisen, wenn die neuen Namenaktien (a) für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen im Bank-, Finanz-, Vermögensver- waltungs- oder Versicherungsbereich durch Aktientausch oder (b) zur Finanzierung bzw. Refinanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen aus diesen Bereichen oder von neuen Investitionsvorhaben verwendet werden. Werden im Zusammenhang mit Unternehmensübernahmen oder Investitionsvorhaben Verpflichtungen zur Bedienung von Wandel- oder Optionsanleihen übernommen, ist der Verwaltungsrat berechtigt, zwecks Erfüllung von Lieferverpflichtungen unter solchen Anleihen neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und der Aktionäre auszugeben. 3 Nicht ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat entschädigungslos verfallen lassen, oder er kann diese bzw. Namenaktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, zu Marktkonditionen am Markt veräussern oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.
Genehmigtes Kapital. Der Vorstand der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juli 2021 gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 3.872.044,00 EUR durch Ausgabe von insgesamt bis zu 3.872.044 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2021). Im Zuge der Kapitalerhöhung in Höhe von rund 10 % des Grundkapitals, in deren Rahmen sich die Daimler Truck AG an der Manz AG beteiligt hat, wurde davon ein Betrag in Höhe 774.408,00 EUR in Anspruch genommen.
Genehmigtes Kapital. Der Vorstand der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juli 2021 gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 3.872.044,00 EUR durch Ausgabe von insgesamt bis zu 3.872.044 neuen,
Genehmigtes Kapital. Die Hauptversammlung der Deutsche Wohnen hat am 15. Juni 2018 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Deutsche Wohnen in der Zeit bis zum 14. Juni 2023 um bis zu EUR 110.000.000,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 110.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2018/I“). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage besteht das Xxxxxxxxxx Xxxxxxx 0000/X noch in Höhe von EUR 107.382.719,00. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SEVO“) in Verbindung mit § 186 Absatz 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Deutsche Wohnen zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen,
Genehmigtes Kapital. Die Satzung der GSW enthält kein genehmigtes Kapital im Sinne der §§ 202 ff. AktG.
Genehmigtes Kapital. 6.1 Das genehmigte Kapital der Gesellschaft beträgt, ausschließlich des ausgegebenen Gesellschaftskapitals, vier Millionen dreihundertsechstausend zweihundertneunzig Euro (EUR 4.306.290), bestehend aus vier Millionen dreihundertsechstausend zweihundertneunzig (4.306.290) Stammaktien ohne Nominalwert. 6.2 Der Verwaltungsrat ist, während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem 16. April 2019 ermächtigt, in den Grenzen des genehmigten Kapitals Aktien, Aktienbezugsoptionen und jedes andere Wertpapier, das Zugang zu Aktien gewährt, auszugeben. Dabei ist der Verwaltungsrat ermächtigt, die Ausgabe an solche Personen und unter solchen Bedingungen vorzunehmen, wie er es für sinnvoll hält, und insbesondere dazu, das Vorzugsrechts der bestehenden Aktionäre zur Zeichnung der neu auszugebenden Aktien zu begrenzen oder aufzuheben. 6.3 Das genehmigte Kapital der Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre, welcher in und mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Form und Mehrheit gefasst wird, erhöht oder herabgesetzt werden.
Genehmigtes Kapital. 1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 14. April 2018 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 13’277'065.00 durch Ausgabe von höchstens 2'655’413 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 5.00 zu erhöhen. Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.