Genehmigtes Kapital Musterklauseln

Genehmigtes Kapital. Der Vorstand der FCR AG ist gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung der FCR AG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 12. August 2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 335.084,00 gegen Bar-und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand ist ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - für Spitzenbeträge, - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen und/ oder Unternehmensteilen, Gesellschaften und/ oder Gesellschaftsanteilen, Forderungen, Patenten, Marken und/ oder sonstigen gewerblichen Schutz-rechten, Lizenzen und/ oder sonstigen Vermögensgegenständen und/ oder sonstigen Rechten, - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen sofern der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an einer Wertpapierbörse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, - um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, Wandeldarlehen oder Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. - um Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen ausgeben zu können. Sofern das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt werden, indem die Aktien von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Ausgabebetrag der Aktien muss mindestens EUR 1,00 betragen.
Genehmigtes Kapital. Der Vorstand der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juli 2021 gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 3.872.044,00 EUR durch Ausgabe von insgesamt bis zu 3.872.044 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2021). Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wurde jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. • bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von § 203 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 774.408,00 EUR und insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden; • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen; • soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustehen würde; • um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Die Hauptversammlung vom 2. Juli 2019 hat den Vorstand e...
Genehmigtes Kapital. Der Vorstand ist gemäß Satzung vom 07. Juli 2008 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 75.000,00 € zu erhöhen und den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei ist der Vorstand ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung zu entscheiden.
Genehmigtes Kapital. In der mit Formwechselbeschluss vom 9. Xxxx 2018 nebst Nachtragsbeschluss vom 29. Xxxx 2018 festgestellten Gründungssatzung der PREOS Real Estate AG wurde ein genehmigtes Ka- pital (Genehmigtes Kapital 2018) vorgesehen. Das Genehmigte Kapital 2018 wurde am 9. April 2018 im Handelsregister eingetragen. Der Vorstand wurde insoweit ermächtigt, das Grundkapi- tal mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Xxxx 2023 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 11.000.000,00, zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann.
Genehmigtes Kapital. 1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 14. April 2018 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 13’277'065.00 durch Ausgabe von höchstens 2'655’413 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 5.00 zu erhöhen. Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.
Genehmigtes Kapital. Die Hauptversammlung vom 30. April 2014 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. April 2019 um bis zu 44.289 Tsd. € gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einma- lig oder mehrmals durch die Ausgabe von bis zu 17.300.520 Inhaber-Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand wurde auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in festgelegten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen.
Genehmigtes Kapital. Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2010). Gemäß § 5 der Satzung der Emittentin ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Emit- tentin mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Oktober 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.617.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 6.617.000 Inhaberaktien (Stückaktien) zu erhöhen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Sat- zung nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Genehmigtes Kapital. Die Hauptversammlung der Deutsche Wohnen hat am 15. Juni 2018 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Deutsche Wohnen in der Zeit bis zum 14. Juni 2023 um bis zu EUR 110.000.000,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 110.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2018/I“). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage besteht das Xxxxxxxxxx Xxxxxxx 0000/X noch in Höhe von EUR 107.382.719,00. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SEVO“) in Verbindung mit § 186 Absatz 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Deutsche Wohnen zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen,
Genehmigtes Kapital. Die Satzung der GSW enthält kein genehmigtes Kapital im Sinne der §§ 202 ff. AktG.
Genehmigtes Kapital. 6.1 Das genehmigte Kapital der Gesellschaft beträgt, ausschließlich des ausgegebenen Gesellschaftskapitals, vier Millionen dreihundertsechstausend zweihundertneunzig Euro (EUR 4.306.290), bestehend aus vier Millionen dreihundertsechstausend zweihundertneunzig (4.306.290) Stammaktien ohne Nominalwert.