Beschreibung der örtlichen Infrastruktur Musterklauseln

Beschreibung der örtlichen Infrastruktur. Der Betriebsstandort gliedert sich in folgende Bereiche: - Gleisanlagen im Außenbereich - Halle 1 (Abstellhalle einschließlich Außenreinigungsanlage und Werkstattausstattung) - Halle 2 (Werkstatthalle einschließlich Werkstattausstattung) - Halle 3 (Neue Werkstatthalle einschließlich Werkstattausrüstung) - Halle 4 (Anbau der neue Werkstatthalle einschließlich Lagerbereich) - Lagergebäude - Verwaltungsgebäude - Dieseltankstelle und Elektranten - Zugangs- und Aufstellflächen straßenseitig Die Serviceeinrichtung ist in ihrer Gestaltung und der technischen Ausstattung für die leichte Instandhaltung, die Außenreinigung und die Ver- und Entsorgung von Fahrzeugen der Typen Alstom LINT 41 und Stadler FLIRT1 EMU 2 und EMU 3 ausgelegt. Die Behandlung anderer Fahrzeugtypen bedarf der vorherigen Prüfung. Es gelten folgende Längenbeschränkungen: Halle 2: maximal 30 m Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx 0: maximale 42 m Fahrzeuglänge Halle 3 sowie Außenreinigungsanlage: maximal 91 m Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx 0: maximal 105 m Fahrzeuglänge Das Leistungsspektrum der Serviceeinrichtung umfasst: • Fristarbeiten, • Bedarfsinstandsetzung, • Prüfung Zugsicherungsanlagen, • Komponententausch (z.B. Drehgestelle und PowerPacks) • Betankung • WC-Ver- und Entsorgung • Besandung Alle Gleise der Serviceeinrichtung sind – abgesehen von Weichengegenbögen - ohne oder mit sehr geringen Radien trassiert. Nennenswerte Neigungen sind nicht vorhanden. Die zulässige maximale Achslast beträgt 22,5 t, entsprechend der DB-Streckenklasse D 4. Entsprechend der aktuellen Genehmigungssituation und insbesondere hinsichtlich des Brandschutzkonzeptes können derzeit in den Serviceeinrichtungen der Abellio Rail NRW GmbH keine Gefahrgutfahrzeuge behandelt werden. Die Außenreinigungsanlage kann bei Temperaturen von 0 Grad Celsius oder weniger nicht benutzt werden. Das separate Dokument NBS - Bestimmungen zur Betriebssicherheit in der jeweils aktuellen Fassung ist bei der Nutzung der Serviceeinrichtung zwingend zu beachten.
Beschreibung der örtlichen Infrastruktur. Der Betriebsstandort gliedert sich in folgende Bereiche: - WC-Ver- und Entsorgungsanlage - Zugangs- und Aufstellflächen straßenseitig Die Ver- und Entsorgungsanlage befindet sich zwischen den Gleisen 47 und 48, ca. 30 m vom südlich gelegenen Bahnübergang entfernt. Es sind zwei identische Anlagen im Abstand von ca. 30 m vorhanden. Die Ver- und Entsorgungsanlage (Hersteller: Wagemann, T- Systeme mit integrierter Pumpe) ermöglichen per normierten Camlock-Anschlüssen die Entsorgung von fahrzeugseitigen WC-Abwassertanks und die Auffüllung der fahrzeugseitigen Frischwassertanks. Die Anlage ist an das öffentliche Trinkwassernetz und die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das separate Dokument NBS - Bestimmungen zur Betriebssicherheit in der jeweils aktuellen Fassung ist bei der Nutzung der Serviceeinrichtung zwingend zu beachten.
Beschreibung der örtlichen Infrastruktur. Die Betriebsstelle gliedert sich in folgende Bereiche: - WC-Ver- und Entsorgungsanlage - Zugangs- und Aufstellflächen straßenseitig Die Ver- und Entsorgungsanlage befindet sich direkt an der Weichenverbindung (Weiche 43) zu Gleis 59/65. Die Ver- und Entsorgungsanlage (Hersteller: Vogelsang) ermöglicht mit normierten Camlock-Anschlüssen die Entsorgung von fahrzeugseitigen WC-Abwassertanks und die Auffüllung der fahrzeugseitigen Frischwassertanks. Die Anlage ist an das öffentliche Trinkwassernetz und die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das separate Dokument NBS - Bestimmungen zur Betriebssicherheit in der jeweils aktuellen Fassung ist bei der Nutzung der Serviceeinrichtung zwingend zu beachten.
Beschreibung der örtlichen Infrastruktur. Die Betriebsstelle gliedert sich in folgende Bereiche: Bereich A „Presover Straße“ (Südseite Remscheid Hbf): - Außen-Gleisanlagen mit Elektranten - Diesel-/AdBlue-Tankstelle kombiniert mit WC-Ver- und Entsorgungsanlage und Elektranten Bereich B „Schmalkalder Straße“ (Nordseite Remscheid Hbf): - Servicegebäude mit Tanklager - Zugangs- und Aufstellflächen straßenseitig Neben Gleis 6 befindet sich eine ca. 40 m lange Ver- und Entsorgungsanlage, die folgende Aufgaben erfüllt: - Befüllung von Dieseltriebzügen mit Dieselkraftstoff - Befüllung von Dieseltriebzüge mit AdBlue für die Abgasreinigung - Nachfüllung von Betriebsstoffen, insbesondere Ölen - Entsorgung der Fäkalientanks aus den Fahrzeugtoiletten und Nachfüllung der Frischwassertanks Die beiden Diesel-Zapfsäulen sind mit Bahn-Bajonett-Zapfpistolen ausgestattet, die (bei passender fahrzeugseitiger Ausgestaltung) in den Füllstützen des Schienenfahrzeuges eingeklinkt werden können. Die Abschaltung bei vollen Fahrzeugtanks erfolgt über den Anschluss der fahrzeugseitigen Grenzwertgeber an die Zapfsäule mittels genormtem Stecker. Die beiden AdBlue-Zapfpistolen werden manuell bedient und müssen während des Befüllvorganges festgehalten werden. Die Ver- und Entsorgungsanlage (Hersteller: Wagemann) ermöglicht mit normierten Camlock-Anschlüssen die Entsorgung von fahrzeugseitigen WC-Abwassertanks und die Auffüllung der fahrzeugseitigen Frischwassertanks. Es ist zu beachten, dass die Auffangwannen im Gleis direkt vor den beiden AdBlue-Zapfsäulen sowie vor den WC-Ver- und Entsorgungsanlageen ausschließlich dazu dienen, Tropfverluste aus der AdBlue-Anlage aufzufangen und direkt der Kanalisation zuzuführen. In diesen Bereichen darf daher nicht mit Stoffen wie Diesel, Ölen etc. gearbeitet werden. Eine parallele Nutzung von Tankanlage und WC-Ver- und Entsorgungsanlage ist nur mit dem gleichen Fahrzeug möglich, die parallele Nutzung mit zwei verschiedenen Fahrzeugen ist aufgrund der kompakten Bauweise der Serviceeinrichtung nicht möglich. Das separate Dokument NBS - Bestimmungen zur Betriebssicherheit in der jeweils aktuellen Fassung ist bei der Nutzung der Serviceeinrichtung zwingend zu beachten.
Beschreibung der örtlichen Infrastruktur. Der Betriebsstandort gliedert sich in folgende Bereiche: - WC-Ver- und Entsorgungsanlage - Verkehrswege mit Beleuchtung - Einstiegspodeste - Stützpunkt Reinigungspersonal Die Ver- und Entsorgungsanlage befindet sich zwischen den Gleisen 452 und 453. Es sind sechs identische Anlagen im Abstand von durchschnittlich ca. 30 m – angepasst auf die Lage der WCs in den Desiro HC-Triebzügen - vorhanden. Die Ver- und Entsorgungsanlage (Hersteller: Vogelsang mit zentraler Pumpstation) ermöglichen per normierten Camlock- Anschlüssen die Entsorgung von fahrzeugseitigen WC-Abwassertanks und die Auffüllung der fahrzeugseitigen Frischwassertanks. Die Anlage ist an das öffentliche Trinkwassernetz und die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Aufgrund der komplexen Anlagentechnik dieser Mehrplatzanlage wird die WC-Ver- und Entsorgungsanlage nur einschließlich fachkundigem Bedienpersonal vermarktet, welches der Betreiber der Serviceeinrichtung stellt. Zur Serviceeinrichtung gehören die Rangierwege beidseitig der Gleise 452 und 453 einschließlich ihrer Beleuchtung, vier Einstiegspodeste für den Einstieg von Triebfahrzeugführen und Reinigungspersonal in die Fahrzeuge sowie zwei Container als Stützpunkt für das Reinigungspersonal. Das separate Dokument NBS - Bestimmungen zur Betriebssicherheit in der jeweils aktuellen Fassung ist bei der Nutzung der Serviceeinrichtung zwingend zu beachten.

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  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Beschreibung Mit dem Dienst „Voice Pilot“ können verschiedene Funktionen des PCM und andere Dienste per Spracheingabe bedient werden. Mittels Online- Spracherkennung wird die natürliche Sprache unterstützt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.