Anreizsystem Musterklauseln

Anreizsystem. Um Störungen zu verringern und die Leistungsfähigkeit der Schienenwege der R.P. Eisenbahn GmbH zu erhöhen, verwendet die R.P. Eisenbahn GmbH ein Anreizsystem. In diesem System werden Verspätungen ermittelt, erfasst, zugeordnet und berechnet. Als Basis werden die Pünktlichkeitswerte, unter Mitwirkung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, zugrunde gelegt, welche durch die Zugleitstelle der R.P. Eisenbahn GmbH als Ankunftspünktlichkeit ermittelt und dokumentiert werden. Dabei wird die fahrplanmäßige Ankunftszeit des Zuges mit der tatsächlichen Ankunftszeit verglichen und die Anzahl der nicht fahrplanmäßigen Xxxx ermittelt. Gleichzeitig wird der Verursachungsgrund dokumentiert. Die Verspätungserfassung und die Verursachungsgründe werden dem EVU monatlich mit der Trassenrechnung mitgeteilt. Das EVU kann innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Bei Abweichungen von >10% Ankunftspünktlichkeit der Xxxx (Verhältnis der unpünktlichen Xxxx, -zur Gesamtzahl der Xxxx im Monat, welche mehr als 10 min verspätet waren) wird dem Verursacher ein Anreizentgelt in Höhe von 1% des Trassenentgeltes der nicht pünktlichen Xxxx in Rechnung gestellt, oder, bei Verursachung der Verspätung durch die RP Eisenbahn GmbH, durch Gutschrift mit dem Trassenentgelt verrechnet. Vom Anreizsystem ausgeschlossen sind Xxxx außerhalb des Zugleitbetriebes (Einzugbetrieb). Wird ausschließlich zur Durchführung eines Gelegenheitsverkehrs ein Zugleitbetrieb notwendig, so werden alle auf dieser Strecke und zu diesem Zeitpunkt verkehrenden Xxxx, vom Anreizsystem ausgenommen. Verspätungsursachen RP Eisenbahn EVU Keine Zuordnung möglich Personalbedingte Ursachen (Zuordnung im Einzelfall) X X Fehler in der Fahrplankonstruktion X Langsamfahrstellen / Oberbaumangel X Störungen im Bauablauf X Störungen am Bahnübergang X Störungen an der Leit- und Sicherungstechnik X Störungen am Fahrzeug (Triebfahrzeug bzw. Wagen) X Außerplanmäßiger Halt / Haltezeitüberschreitung X Abweichung von Fahrplandaten X Höhere Gewalt X Gefährliche Ereignisse durch Dritte X Behördliche Maßnahmen am / im Zug X Sonstiges X Nimmt der Zugangsberechtigte sein Recht aus einer Vereinbarung über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur oder die vertraglich vereinbarten Leistungen gemäß § 20 Abs. 1 ERegG nicht in Anspruch, so ist die R.P. Eisenbahn GmbH nach § 60 (2) ERegG berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen und insbesondere das entgangene Entge...
Anreizsystem. Sind die Gleisanlagen des Industriestammgleises entlang der Strutstraße der Stadt Ebersbach / Fils aufgrund technischer oder betrieblicher Gründe nicht verfügbar, greift das Anreizsystem. Voraussetzung für die Anwendung des Anreizsystems ist es, dass die konkrete Nutzung vertraglich vereinbart ist. Bei der Bewertung der Nichtverfügbarkeit ist zu beachten, in wessen Verantwortungsbereich diese fällt. Kann die Ursache der Nichtverfügbarkeit eindeutig dem Verantwortungsbereich e ines Vertragspartners zugeordnet werden, schuldet er dem anderen Vertragspartner ein kalendertägliches Anreizgelt in Höhe von 3 % des Nutzungsentgeltes, jedoch höchstens 30 Kalendertage. Kann die Ursache nicht eindeutig dem Verantwortungsbereich eines Vertragspartners zugeordnet werden führt das Anreizsystem zu keinen monetären Konsequenzen. Weitere über das Anreizsystem hinausgehende Ansprüche aufgrund technischer oder betrieblicher Störungen bleiben unberührt.
Anreizsystem. Werden vereinbarte Fertigstellungstermine durch die WWB nicht eingehalten, so ist der Zugangsberechtigte befugt, den Netto-Rechnungsbetrag für jeden Tag der Überschreitung um 0,2 %, insgesamt maximal um 5% zu mindern. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, sofern der WWB kein Verschulden nachzuweisen ist, insbesondere, wenn vereinbarte Zustellungstermine seitens des Zugangsberechtigten nicht eingehalten werden oder vereinbarte Ersatzteile von ihm nicht vertragsgemäß beigestellt werden oder von der WWB Ersatzteile bzw. Material nicht rechtzeitig beschafft werden können. Im Gegenzug stellt die WWB zusätzliche Rangierkosten und Abstellgebühren gemäß des gültigen Entgeltverzeichnisses in Rechnung. Die zusätzlichen Rangierkosten und Abstellgebühren bei durch den Zugangsberechtigten verursachten Verzögerungen um 5 % erhöht. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, sofern den Zugangsberechtigten kein Verschulden trifft.
Anreizsystem. Im Geiste einer effizienten Ausgestaltung der Nutzung der BSM-Schienenwege- infrastruktur ist es erklärtes Ziel der BSM unnötige Kosten-, Ressourcen- und Zeit- verschwendung zu vermeiden. Dieses Zieles ist zentrale Triebfeder der Zusammenarbeit der BSM mit den Zu- gangsberechtigten. Um es zu erreichen, nutzt die BSM folgende Mittel:  Mit der Erhebung einer Pauschale für die Bearbeitung von Trassenbeantragun- gen und Fahrplänen gemäß der aktuell gültigen Entgeltliste und der Möglichkeit der späteren Verrechnung mit den Trassenentgelten bezweckt die BSM zum ei- nen, dass sie nur ernstzunehmende Anfragen erhält, und zum anderen, dass die für die Bearbeitung notwendige Personalkapazität durch den Verursacher getra- gen wird.  Kommt es zu einem durch den Zugangsberechtigten verursachten / zu vertreten- den Störungsfall1 auf der BSM-Schienenwegeinfrastruktur, so erhebt die BSM im Rahmen des Notfallmanagements Entgelte für Personalleistungen: o außerhalb der regulären Dienstzeiten vom dreifachen Satz für die tatsäch- lich benötigte BSM-Personalkapazität (siehe hierzu auch 3.1.2.); o innerhalb der regulären Dienstzeiten vom einfachen Satz für die tatsäch- lich benötigte BSM-Personalkapazität (siehe hierzu auch 3.1.2.).
Anreizsystem. 6.4.1 Die Entgelte der HBA sind so gestaltet, dass sie durch leistungsabhängige Be- standteile, so genannte Anreizentgelte, den EVU/ZB und der HBA Anreize zur Verringe- rung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit bieten.
Anreizsystem. Das Anreizsystem der EVS knüpft an das Kriterium der Verspätungen an. Hierzu müssen sowohl der Zugangsberechtigte als auch die EVS Beiträge leisten. Sofern diese Beiträge nicht optimal erbracht werden, erfolgen Anreize zur Verbesserung der Leistungserbringung nach folgendem System.
Anreizsystem. 7.1 Sind die Infrastrukturanlagen der Brohltalbahn im Zeitraum einer vertraglich vereinbarten Nutzung aufgrund von Unzulänglichkeiten, die der Brohltalbahn zuzurechnen sind (s. 7.2), nicht verfügbar, entfällt das Entgelt für die angemeldete Nutzung (höchstens des tagesanteiligen Nutzungsentgeltes).
Anreizsystem. Kann eine Serviceeinrichtung der Brunsbüttel Ports GmbH, deren Nutzung zwischen der Brunsbüttel Ports GmbH und dem Zugangsberechtigten einzelvertraglich vereinbart ist, nicht vertragsgemäß genutzt werden oder wird sie von dem Zugangsberechtigten über den vereinbarten Nutzungszeitraum hinaus in Anspruch genommen, kommt das Anreizsystem zur Verringerung von Störungen zur Anwendung. Liegt die Ursache für die Nichtnutzbarkeit in einem Mangel oder einer Störung der Infrastruktur (Verantwortungsbereich der Brunsbüttel Ports GmbH), zahlt die Brunsbüttel Ports GmbH dem Zugangsberechtigten nach Ablauf einer Normentstörungszeit von 12 Stunden ab Meldung des Mangels bzw. der Störung für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit der Serviceeinrichtung, maximal jedoch 14 Tage lang ein Anreizentgelt gemäß der Entgeltliste. Sofern die Brunsbüttel Ports GmbH dem Zugangsberechtigten in der gleichen Serviceeinrichtung eine Nutzungsalternative zur Verfügung stellt, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Anreizentgeltes. Nimmt der Zugangsberechtigte die Serviceeinrichtung über den vereinbarten Nutzungszeitraum hinaus in Anspruch, zahlt der Zugangsberechtigte der Brunsbüttel Ports GmbH für den Zeitraum außerhalb der vereinbarten Nutzung zuzüglich zum Nutzungsentgelt für diesen Zeitraum ein Anreizentgelt gemäß der Entgeltiste. Das Anreizentgelt wird maximal 14 Tage lang erhoben. Wenn Serviceeinrichtungen aufgrund von rechtzeitig angekündigten Baumaßnahmen nicht verfügbar sind, findet das Anreizsystem keine Anwendung. Das Nutzungsentgelt entfällt. Stornogebühren fallen nicht an. Eine Baumaßnahme gilt als rechtzeitig angekündigt, wenn • die Maßnahme eine Nicht-Verfügbarkeit der Serviceeinrichtung von mehr als einer Woche zur Folge hat und die Zugangsberechtigten mindestens sechs Monate vor Beginn informiert wurden, • die Maßnahme eine Nicht-Verfügbarkeit der Serviceeinrichtung von mehr als 36 Stunden jedoch unter einer Woche zur Folge hat und die Zugangsberechtigten mindestens drei Monate vor Beginn informiert wurden, • in allen übrigen Fällen die Zugangsberechtigten mindestens einen Monat vor Beginn informiert wurden.
Anreizsystem. 5.4.1 Bei Störungen in der Betriebsabwicklung gilt das nachfolgende Anreizsystem der DeCeTe zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung.
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