Anreizsystem Musterklauseln

Anreizsystem. Um Störungen zu verringern und die Leistungsfähigkeit der Schienenwege der R.P. Eisenbahn GmbH zu erhöhen, verwendet die R.P. Eisenbahn GmbH ein Anreizsystem. In diesem System werden Verspätungen ermittelt, erfasst, zugeordnet und berechnet. Als Basis werden die Pünktlichkeitswerte, unter Mitwirkung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, zugrunde gelegt, welche durch die Zugleitstelle der R.P. Eisenbahn GmbH als Ankunftspünktlichkeit ermittelt und dokumentiert werden. Dabei wird die fahrplanmäßige Ankunftszeit des Zuges mit der tatsächlichen Ankunftszeit verglichen und die Anzahl der nicht fahrplanmäßigen Xxxx ermittelt. Gleichzeitig wird der Verursachungsgrund dokumentiert. Die Verspätungserfassung und die Verursachungsgründe werden dem EVU monatlich mit der Trassenrechnung mitgeteilt. Das EVU kann innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Bei Abweichungen von >10% Ankunftspünktlichkeit der Xxxx (Verhältnis der unpünktlichen Xxxx, -zur Gesamtzahl der Xxxx im Monat, welche mehr als 10 min verspätet waren) wird dem Verursacher ein Anreizentgelt in Höhe von 1% des Trassenentgeltes der nicht pünktlichen Xxxx in Rechnung gestellt, oder, bei Verursachung der Verspätung durch die RP Eisenbahn GmbH, durch Gutschrift mit dem Trassenentgelt verrechnet. Vom Anreizsystem ausgeschlossen sind Xxxx außerhalb des Zugleitbetriebes (Einzugbetrieb). Wird ausschließlich zur Durchführung eines Gelegenheitsverkehrs ein Zugleitbetrieb notwendig, so werden alle auf dieser Strecke und zu diesem Zeitpunkt verkehrenden Xxxx, vom Anreizsystem ausgenommen. Verspätungsursachen RP Eisenbahn EVU Keine Zuordnung möglich Personalbedingte Ursachen (Zuordnung im Einzelfall) X X Fehler in der Fahrplankonstruktion X Langsamfahrstellen / Oberbaumangel X Störungen im Bauablauf X Störungen am Bahnübergang X Störungen an der Leit- und Sicherungstechnik X Störungen am Fahrzeug (Triebfahrzeug bzw. Wagen) X Außerplanmäßiger Halt / Haltezeitüberschreitung X Abweichung von Fahrplandaten X Höhere Gewalt X Gefährliche Ereignisse durch Dritte X Behördliche Maßnahmen am / im Zug X Sonstiges X
Anreizsystem. 6.4.1 Die Entgelte der HBA sind so gestaltet, dass sie durch leistungsabhängige Be- standteile, so genannte Anreizentgelte, den EVU/ZB und der HBA Anreize zur Verringe- rung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit bieten. 6.4.2 Grundlage des Anreizentgeltes sind die im nachfolgend beschriebenen Verfahren festgestellten Verspätungen der Ankunft und/oder Abfahrt ab einer Verspätung von mehr als sechs Stunden. Die Verantwor- tung für die Verspätung wird durch den Ei- senbahnbetriebsleiter der HBA festgestellt und entweder dem EVU/ZB oder der HBA zugeordnet. Der Eisenbahnbetriebsleiter der HBA führt für jedes EVU/ZB ein Ver- spätungskonto, in dem die Verspätungs- stunden und die festgestellten Ver- spätungsursachen sowohl für die HBA als auch für das EVU/ZB dargestellt werden. Die HBA und das EVU/ZB sind gegenseitig verpflichtet, Verspätungen und Ver- spätungsursachen unverzüglich den Eisen- bahnbetriebsleitern zu melden. Bei der Feststellung der Verspätung und der Ver- spätungsursachen sind die HBA und das EVU/ZB zur kooperativen und einvernehm- lichen Zusammenarbeit verpflichtet. 6.4.3 Verspätungen, die weder dem Verantwor- tungsbereich der HBA noch dem Verant- wortungsbereich des EVU/ZB zugeordnet werden können, werden ebenso wenig be- rücksichtigt wie Verspätungen bis zu sechs Stunden. Die Verspätungsstunden, welche entweder dem Verantwortungsbereich der HBA oder dem Verantwortungsbereich des EVU/ZB zugeordnet werden können, wer- den in Abhängigkeit zur Laufzeit des INV erfasst, saldiert und abgerechnet. Der sich aus der Verrechnung der Verspätungs- stunden ergebende Saldo ist die Grundlage für das zu ermittelnde Anreizentgelt und wird dem EVU/ZB mitgeteilt. 6.4.4 Das EVU/ZB hat die Möglichkeit, dem mit- geteilten Ergebnis der Verspätungsstunden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Die Bean- standung muss schriftlich unter Darlegung der der Gründe der Beanstandung erfol- gen. Nach Ablauf der Frist ist die Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen und gilt das Ergebnis als genehmigt. Für Xxxxx- xxxx, die Gegenstand des Widerspruchs sind, trägt das EVU/ZB die Beweislast. Auf der Grundlage des Widerspruchs des EVU/ZB überprüft die HBA die Abrechnung des Anreizentgeltes und teilt dem EVU/ZB innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchs das Ergebnis schriftlich mit. 6.4.5 Je nach Ergebnis der Mitteilung bzw. des Beanstandungsverfahrens erfolgt die Rechnungslegung durch die HBA oder das EVU/ZB. Das Anreizen...
Anreizsystem. Werden vereinbarte Fertigstellungstermine durch die WWB nicht eingehalten, so ist der Zugangsberechtigte befugt, den Netto-Rechnungsbetrag für jeden Tag der Überschreitung um 0,2 %, insgesamt maximal um 5% zu mindern. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, sofern der WWB kein Verschulden nachzuweisen ist, insbesondere, wenn vereinbarte Zustellungstermine seitens des Zugangsberechtigten nicht eingehalten werden oder vereinbarte Ersatzteile von ihm nicht vertragsgemäß beigestellt werden oder von der WWB Ersatzteile bzw. Material nicht rechtzeitig beschafft werden können. Im Gegenzug stellt die WWB zusätzliche Rangierkosten und Abstellgebühren gemäß des gültigen Entgeltverzeichnisses in Rechnung. Die zusätzlichen Rangierkosten und Abstellgebühren bei durch den Zugangsberechtigten verursachten Verzögerungen um 5 % erhöht. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, sofern den Zugangsberechtigten kein Verschulden trifft.
Anreizsystem. Kann eine Serviceeinrichtung der Brunsbüttel Ports GmbH, deren Nutzung zwischen der Brunsbüttel Ports GmbH und dem Zugangsberechtigten einzelvertraglich vereinbart ist, nicht vertragsgemäß genutzt werden oder wird sie von dem Zugangsberechtigten über den vereinbarten Nutzungszeitraum hinaus in Anspruch genommen, kommt das Anreizsystem zur Verringerung von Störungen zur Anwendung. Liegt die Ursache für die Nichtnutzbarkeit in einem Mangel oder einer Störung der Infrastruktur (Verantwortungsbereich der Brunsbüttel Ports GmbH), zahlt die Brunsbüttel Ports GmbH dem Zugangsberechtigten nach Ablauf einer Normentstörungszeit von 12 Stunden ab Meldung des Mangels bzw. der Störung für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit der Serviceeinrichtung, maximal jedoch 14 Tage lang ein Anreizentgelt gemäß der Entgeltliste. Sofern die Brunsbüttel Ports GmbH dem Zugangsberechtigten in der gleichen Serviceeinrichtung eine Nutzungsalternative zur Verfügung stellt, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Anreizentgeltes. Nimmt der Zugangsberechtigte die Serviceeinrichtung über den vereinbarten Nutzungszeitraum hinaus in Anspruch, zahlt der Zugangsberechtigte der Brunsbüttel Ports GmbH für den Zeitraum außerhalb der vereinbarten Nutzung zuzüglich zum Nutzungsentgelt für diesen Zeitraum ein Anreizentgelt gemäß der Entgeltiste. Das Anreizentgelt wird maximal 14 Tage lang erhoben. Wenn Serviceeinrichtungen aufgrund von rechtzeitig angekündigten Baumaßnahmen nicht verfügbar sind, findet das Anreizsystem keine Anwendung. Das Nutzungsentgelt entfällt. Stornogebühren fallen nicht an. Eine Baumaßnahme gilt als rechtzeitig angekündigt, wenn • die Maßnahme eine Nicht-Verfügbarkeit der Serviceeinrichtung von mehr als einer Woche zur Folge hat und die Zugangsberechtigten mindestens sechs Monate vor Beginn informiert wurden, • die Maßnahme eine Nicht-Verfügbarkeit der Serviceeinrichtung von mehr als 36 Stunden jedoch unter einer Woche zur Folge hat und die Zugangsberechtigten mindestens drei Monate vor Beginn informiert wurden, • in allen übrigen Fällen die Zugangsberechtigten mindestens einen Monat vor Beginn informiert wurden.
Anreizsystem. 7.1 Sind die Infrastrukturanlagen der Brohltalbahn im Zeitraum einer vertraglich vereinbarten Nutzung aufgrund von Unzulänglichkeiten, die der Brohltalbahn zuzurechnen sind (s. 7.2), nicht verfügbar, entfällt das Entgelt für die angemeldete Nutzung (höchstens des tagesanteiligen Nutzungsentgeltes). 7.2 Die Brohltalbahn ist verantwortlich für die technische oder betrieblich aus dem Bereich der Infrastruktur bedingte Nichtverfügbarkeit von Infrastrukturanlagen. Der Zugangsbe- rechtigte ist verantwortlich für Störungen aufgrund seiner Unpünktlichkeit oder technischen Mängeln an den von ihm eingesetzten Fahrzeugen. Für alle anderen Ursachen ist keine Vertragspartei verantwortlich.
Anreizsystem. Das Anreizsystem der EVS knüpft an das Kriterium der Verspätungen an. Hierzu müssen sowohl der Zugangsberechtigte als auch die EVS Beiträge leisten. Sofern diese Beiträge nicht optimal erbracht werden, erfolgen Anreize zur Verbesserung der Leistungserbringung nach folgendem System.
Anreizsystem. Sind die Gleisanlagen des Industriestammgleises entlang der Strutstraße der Stadt Ebersbach / Fils aufgrund technischer oder betrieblicher Gründe nicht verfügbar, greift das Anreizsystem. Voraussetzung für die Anwendung des Anreizsystems ist es, dass die konkrete Nutzung vertraglich vereinbart ist. Bei der Bewertung der Nichtverfügbarkeit ist zu beachten, in wessen Verantwortungsbereich diese fällt. Kann die Ursache der Nichtverfügbarkeit eindeutig dem Verantwortungsbereich e ines Vertragspartners zugeordnet werden, schuldet er dem anderen Vertragspartner ein kalendertägliches Anreizgelt in Höhe von 3 % des Nutzungsentgeltes, jedoch höchstens 30 Kalendertage. Kann die Ursache nicht eindeutig dem Verantwortungsbereich eines Vertragspartners zugeordnet werden führt das Anreizsystem zu keinen monetären Konsequenzen. Weitere über das Anreizsystem hinausgehende Ansprüche aufgrund technischer oder betrieblicher Störungen bleiben unberührt.
Anreizsystem. 5.4.1 Bei Störungen in der Betriebsabwicklung gilt das nachfolgende Anreizsystem der DeCeTe zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung. 5.4.2 Das Anreizsystem greift dann ein, wenn die auf der Grundlage eines Infrastrukturnut- zungsvertrags einem Zugangsberechtigten zugewiesene Serviceeinrichtung aufgrund einer Störung in der Betriebsabwicklung nicht wie zeitlich vereinbart zur Verfügung steht und die Störung in der Betriebsabwicklung entweder in der Verantwortung von DeCeTe oder des Zugangsberechtigten liegt. Kann die Ursache der Störung der Be- triebsabwicklung nicht eindeutig dem Verantwortungsbereich der DeCeTe oder dem Zugangsberechtigten zugeordnet werden, greift das Anreizsystem nicht ein.
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  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Präambel Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.