Beschränkung der Haftung von OT. OT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach folgenden Bestimmungen: 8.1 Unbegrenzte Haftung. OT haftet unbegrenzt: • bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unabhängig von der Schwere des Verschuldens, • bei Übernahme einer schriftlich gewährten Garantie. 8.2 Kardinalpflichten und vertragstypisch vorhersehbarer Schaden. Falls kein Fall von Ziffer 8.1 gegeben ist, haftet OT bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die eine Erreichung des Vertragszwecks gefährden (Kardinalpflichten), der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. 8.3 Sonstige Fälle. Die Haftung von OT ist, wenn keiner der in Ziffer 8.1 sowie 8.2 genannten Fälle vorliegt, insbesondere bei Verletzung sonstiger Vertragspflichten, je Einzelvertrag oder Angebot auf einhundert Prozent (100%) des im Einzelvertrag oder Angebot genannten Nettoauftragswerts (bei Vergütung nach Aufwand – vgl. Ziffer 5.2 – in Höhe des im Einzelvertrag oder Angebot genannten geschätzten Aufwands) und für den gesamten Vertrag auf maximal eine (1.000.000) Million EURO begrenzt. 8.4 Verjährungsfrist. Für die Verjährungsfrist gilt entsprechend Ziffer 3.2 und 4.2, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziffer 8.1 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. 8.5 Mitverschulden und Datensicherung. 8.5.1 Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von OT als auch auf ein Verschulden des Lizenznehmers zurückzuführen, muss sich der Lizenznehmer sein Mitverschulden anrechnen lassen. 8.5.2 Insbesondere ist der Auftraggeber für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch OT verschuldeten Datenverlust haftet OT deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten der vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären.
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Samples: Services Agreement
Beschränkung der Haftung von OT. OT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:
8.1 10.1 Unbegrenzte Haftung. OT haftet unbegrenzt: • unbegrenzt (a) bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, • (b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unabhängig von der Schwere des Verschuldens, • Verschuldens oder (c) bei Übernahme Ausstellung einer schriftlich gewährten GarantieGarantie oder (d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.2 Kardinalpflichten und vertragstypisch vorhersehbarer Schaden. Falls kein Fall von Ziffer 8.1 gegeben ist10.2 Kardinalpflichten, grobe Fahrlässigkeit.
10.2.1 OT haftet OT bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung das EULA prägen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf, sodass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährden gefährdet ist (Kardinalpflichten), soweit OT grob fahrlässig gehandelt hat.
10.2.2 Die Parteien vereinbaren, dass die Haftung der OT bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gem. Ziffer 10.2 beschränkt ist auf insgesamt 200% der vom Lizenznehmer an OT in den 12 Monaten vor dem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahlten und zahlbaren Gebühren.
10.3 10.3 Kardinalpflichten, einfache Fahrlässigkeit.
10.3.1 OT haftet für Verletzungen von Kardinalpflichten bei nur einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
8.3 10.3.2 Die Parteien vereinbaren, dass die Haftung der OT für vorhersehbare vertragstypische Schäden beschränkt ist auf insgesamt 100% der vom Lizenznehmer an OT in den 12 Monaten vor dem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahlten und zahlbaren Gebühren.
10.4 Sonstige Fälle. Die Haftung von OT ist, wenn keiner der in Ziffer 8.1 sowie 8.2 10.1, 10.2 oder 10.3 genannten Fälle vorliegt, insbesondere bei Verletzung sonstiger Vertragspflichten, je Einzelvertrag oder Angebot auf einhundert Prozent (100%) des im Einzelvertrag oder Angebot genannten Nettoauftragswerts (bei Vergütung nach Aufwand – vgl. Ziffer 5.2 – in Höhe des im Einzelvertrag oder Angebot genannten geschätzten Aufwands) und für den gesamten Vertrag auf maximal eine (1.000.000) Million EURO begrenztausgeschlossen.
8.4 10.5 Indirekte Schäden und Folgeschäden. Die Haftung der OT für indirekte Schäden und Folgeschäden ist, sofern von Gesetzes wegen für die in Ziffer 10.1, 10.2 oder 10.3 genannten Fälle nicht vorgeschrieben, ausgeschlossen.
10.6 Verjährungsfrist. Für die Verjährungsfrist gilt entsprechend Ziffer 3.2 und 4.29.6.4, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziffer 8.1 10.1 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
8.5 Mitverschulden und Datensicherung.
8.5.1 Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von OT als auch auf ein Verschulden des Lizenznehmers zurückzuführen, muss sich der Lizenznehmer sein Mitverschulden anrechnen lassen.
8.5.2 Insbesondere ist der Auftraggeber für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch OT verschuldeten Datenverlust haftet OT deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten der vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären.
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Samples: End User License Agreement
Beschränkung der Haftung von OT. OT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:
8.1 10.1 Unbegrenzte Haftung. OT haftet unbegrenzt: • unbegrenzt (a) bei Vorsatz, (b) bei grober Fahrlässigkeit, • bei Schäden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Körpers oder der Gesundheit, unabhängig unabhängig von der Schwere des Verschuldens, • Verschuldens oder (c) bei Übernahme Ausstellung einer schriftlich gewährten GarantieGarantie oder (d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.2 Kardinalpflichten und vertragstypisch vorhersehbarer Schaden. Falls kein Fall von Ziffer 8.1 gegeben ist10.2 Kardinalpflichten, grobe Fahrlässigkeit.
10.2.1 OT haftet OT bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung das EULA prägen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf, sodass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährden gefährdet ist (Kardinalpflichten), soweit OT grob fahrlässig gehandelt hat.
10.2.2 Die Parteien vereinbaren, dass die Haftung der Höhe OT bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gem. Ziffer 10.2 beschränkt ist auf insgesamt 200% der vom Lizenznehmer an OT in den 12 Monaten vor dem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahlten und zahlbaren Gebühren.
10.3 Kardinalpflichten, einfache Fahrlässigkeit.
10.3.1 OT haftet für Verletzungen von Kardinalpflichten bei nur einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
8.3 Sonstige Fälle. 10.3.2 Die Haftung von OT ist, wenn keiner der in Ziffer 8.1 sowie 8.2 genannten Fälle vorliegt, insbesondere bei Verletzung sonstiger Vertragspflichten, je Einzelvertrag oder Angebot auf einhundert Prozent (100%) des im Einzelvertrag oder Angebot genannten Nettoauftragswerts (bei Vergütung nach Aufwand – vgl. Ziffer 5.2 – in Höhe des im Einzelvertrag oder Angebot genannten geschätzten Aufwands) und für den gesamten Vertrag auf maximal eine (1.000.000) Million EURO begrenzt.
8.4 Verjährungsfrist. Für die Verjährungsfrist gilt entsprechend Ziffer 3.2 und 4.2, mit der MaßgabeParteien vereinbaren, dass für Ansprüche nach Ziffer 8.1 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
8.5 Mitverschulden und Datensicherung.
8.5.1 Ist ein Schaden sowohl Haftung der OT für vorhersehbare vertragstypische Schäden beschränkt ist auf Verschulden von OT als auch auf ein Verschulden des Lizenznehmers zurückzuführen, muss sich der Lizenznehmer sein Mitverschulden anrechnen lassen.
8.5.2 Insbesondere ist der Auftraggeber für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch OT verschuldeten Datenverlust haftet OT deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten insgesamt 100% der vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherheitskopien Lizenznehmer an OT in den 12 Monaten vor dem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahlten und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wärenzahlbaren Gebühren.
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Beschränkung der Haftung von OT. OT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:
8.1 10.1 Unbegrenzte Haftung. OT haftet unbegrenzt: • unbegrenzt (a) bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, • (b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unabhängig von der Schwere des Verschuldens, • Verschuldens oder (c) bei Übernahme Ausstellung einer schriftlich gewährten GarantieGarantie oder (d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.2 Kardinalpflichten und vertragstypisch vorhersehbarer Schaden. Falls kein Fall von Ziffer 8.1 gegeben ist10.2 Kardinalpflichten, grobe Fahrlässigkeit.
10.2.1 OT haftet OT bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung das EULA prägen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf, sodass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährden gefährdet ist (Kardinalpflichten), soweit OT grob fahrlässig gehandelt hat.
10.2.2 Die Parteien vereinbaren, dass die Haftung der OT bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gem. Ziffer 10.2 beschränkt ist auf insgesamt 200% der vom Lizenznehmer an OT in den 12 Monaten vor dem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahlten und zahlbaren Gebühren.
10.3 Kardinalpflichten, einfache Fahrlässigkeit.
10.3.1 OT haftet für Verletzungen von Kardinalpflichten bei nur einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
8.3 10.3.2 Die Parteien vereinbaren, dass die Haftung der OT für vorhersehbare vertragstypische Schäden beschränkt ist auf insgesamt 100% der vom Lizenznehmer an OT in den 12 Monaten vor dem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahlten und zahlbaren Gebühren.
10.4 Sonstige Fälle. Die Haftung von OT ist, wenn keiner der in Ziffer 8.1 sowie 8.2 10.1, 10.2 oder 10.3 genannten Fälle vorliegt, insbesondere bei Verletzung sonstiger Vertragspflichten, je Einzelvertrag oder Angebot auf einhundert Prozent (100%) des im Einzelvertrag oder Angebot genannten Nettoauftragswerts (bei Vergütung nach Aufwand – vgl. Ziffer 5.2 – in Höhe des im Einzelvertrag oder Angebot genannten geschätzten Aufwands) und für den gesamten Vertrag auf maximal eine (1.000.000) Million EURO begrenztausgeschlossen.
8.4 10.5 Indirekte Schäden und Folgeschäden. Die Haftung der OT für indirekte Schäden und Folgeschäden ist, sofern von Gesetzes wegen für die in Ziffer 10.1, 10.2 oder 10.3 genannten Fälle nicht vorgeschrieben, ausgeschlossen.
10.6 Verjährungsfrist. Für die Verjährungsfrist gilt entsprechend Ziffer 3.2 und 4.29.6.4, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziffer 8.1 10.1 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
8.5 Mitverschulden und Datensicherung.
8.5.1 Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von OT als auch auf ein Verschulden des Lizenznehmers zurückzuführen, muss sich der Lizenznehmer sein Mitverschulden anrechnen lassen.
8.5.2 Insbesondere ist der Auftraggeber für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch OT verschuldeten Datenverlust haftet OT deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten der vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären.
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