Common use of Beschwerdemanagement Clause in Contracts

Beschwerdemanagement. Der Leistungserbringer hat ein Beschwerdemanagement zu führen. Jegliche Kritik des Versi- cherten zur KKH, zum Leistungserbringer, zum Versorgungsablauf und zur Qualität und Aus- führung des Hilfsmittels ist als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerden der Versicherten sind aufzunehmen, zu dokumentieren und auszuwerten. Die Beschwerden der Versicherten über die KKH sind unverzüglich an die KKH weiterzulei- ten. Der Leistungserbringer stellt der KKH die Beschwerdedokumentation auf Anforderung zur Verfügung. Die Beschwerdedokumentation enthält nachfolgende Xxxxxx: • Kategorie der Beschwerde, • Datum der Beschwerde, • Inhalt der Beschwerde, • Versichertendaten (Name, Vorname, Versichertennummer), • Beschwerdeführer (Versicherter, Angehöriger, Pflegedienst Arzt, Sonstiger), • Tag der Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH oder Eingang der Verordnung beim Leistungserbringer, • Liefertermin/Lieferung, • Abhilfe erfolgt ja/nein, • konnte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, ist eine Begründung anzugeben, • konnte der Beschwerde abgeholfen werden, sind Art und Umfang der Abhilfe zu be- schreiben, • Datum der Abhilfe. Die KKH hat das Recht, die Angaben in der Beschwerdedokumentation für eigene Überprü- fungen und Auswertungen zu verwenden. Die Daten werden von der KKH vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Anlage enthält Angaben und Erläuterungen zu den Produkteigenschaften, zum Regel- zubehör und Sonderzubehör. Jedes zur Versorgung eingesetzte Hilfsmittel (10-Steller) muss die Vorgaben des Hilfsmittel- verzeichnisses nach § 139 SGB V erfüllen. Weiterhin haben alle Hilfsmittel die in dieser Anlage aufgeführten Anforderungen an die Qua- lität und Ausführung des Hilfsmittels, die über die Anforderung gemäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehen, zu erfüllen, wenn nichts Abweichendes geregelt ist. Anforderungen an die Qualität und Ausführung des Hilfsmittels, die über die Anforderung ge- mäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehen - Alle zur Versorgung eingesetzten Hilfsmittel (10- Steller) müssen die vorgegebenen Anforderungen erfüllen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Hilfsmitteln Gegen Dekubitus (Sitzkissen Der Pg 11), Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern

Beschwerdemanagement. Der Leistungserbringer hat ein Beschwerdemanagement zu führen. Jegliche Kritik des Versi- cherten zur KKH, zum Leistungserbringer, zum Versorgungsablauf und zur Qualität und Aus- führung des Hilfsmittels ist als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerden der Versicherten sind aufzunehmen, zu dokumentieren und auszuwerten. Die Beschwerden der des Versicherten über die KKH sind unverzüglich an die KKH weiterzulei- ten. Der Leistungserbringer stellt der KKH die Beschwerdedokumentation auf Anforderung zur Verfügung. Die Beschwerdedokumentation enthält nachfolgende Xxxxxx: • Kategorie der Beschwerde, • Datum der Beschwerde, • Inhalt der Beschwerde, • Versichertendaten (Name, Vorname, Versichertennummer), • Beschwerdeführer (Versicherter, Angehöriger, Pflegedienst Arzt, Sonstiger), • Tag der Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH oder Eingang der Verordnung beim Leistungserbringer, • Liefertermin/Lieferung, • Abhilfe erfolgt ja/nein, • konnte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, ist eine Begründung anzugeben, • konnte der Beschwerde abgeholfen werden, sind Art und Umfang der Abhilfe zu be- schreiben, • Datum der Abhilfe. Die KKH hat das Recht, die Angaben in der Beschwerdedokumentation für eigene Überprü- fungen und Auswertungen zu verwenden. Die Daten werden von der KKH vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Anlage enthält Angaben und Erläuterungen zu den Produkteigenschaften, zum Regel- zubehör und Sonderzubehör. Jedes zur Versorgung eingesetzte Hilfsmittel (10-Steller) muss die Vorgaben des Hilfsmittel- verzeichnisses nach § 139 SGB V erfüllen. Weiterhin haben alle Hilfsmittel die in dieser Anlage aufgeführten Anforderungen an die Qua- lität und Ausführung des Hilfsmittels, die über die Anforderung gemäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehen, zu erfüllen, wenn nichts Abweichendes geregelt ist. Anforderungen an die Qualität und Ausführung des Hilfsmittels, die über die Anforderung ge- mäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehen - Alle zur Versorgung eingesetzten Hilfsmittel (10- Steller) müssen die vorgegebenen Anforderungen erfüllen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Hilfsmitteln Gegen Dekubitus

Beschwerdemanagement. Der Leistungserbringer hat ein Beschwerdemanagement zu führen. Jegliche Kritik des Versi- cherten zur KKH, zum Leistungserbringer, zum Versorgungsablauf und zur Qualität und Aus- führung des Hilfsmittels ist als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerden der Versicherten sind aufzunehmen, zu dokumentieren und auszuwerten. Die Beschwerden der Versicherten über die KKH sind unverzüglich an die KKH weiterzulei- ten. Der Leistungserbringer stellt der KKH die Beschwerdedokumentation auf Anforderung zur Verfügung. Die Beschwerdedokumentation enthält mindestens nachfolgende Xxxxxx: • Kategorie der Beschwerde, • Datum der Beschwerde, • Inhalt der Beschwerde, • Versichertendaten (Name, Vorname, Versichertennummer), • Beschwerdeführer (Versicherter, Angehöriger, Pflegedienst Arzt, Sonstiger), • Tag der Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH oder Eingang der Verordnung beim Leistungserbringer, • Liefertermin/Lieferung, • Abhilfe erfolgt ja/nein, • konnte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, ist eine Begründung anzugeben, • konnte der Beschwerde abgeholfen werden, sind Art und Umfang der Abhilfe zu be- schreiben, • Datum der Abhilfe. Sofern eine gültige ISO-Zertifizierung nach DIN ISO 13485 vorgelegt wird, erfüllt diese die Anforderungen an das Beschwerdemanagement. Die KKH hat das Recht, die Angaben in der Beschwerdedokumentation für eigene Überprü- fungen und Auswertungen zu verwenden. Die Daten werden von der KKH vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Anlage enthält Angaben 02: „Preisblatt“ zum Rahmenvertrag über die Versorgung mit CPM-Bewegungsschienen PG 32 in der Fassung vom 25.10.2022 Produktart Bezeichnung Versorgungsform Kenn- zeichen Versorgungs- zeitraum Genehmigungs- pflicht Verordnungs- pflicht Zuzahlungs- pflicht Preis netto bis 31.12.2022 Preis netto ab 01.01.2023 32.04.01.0 Fremdkraftbetriebene Kniebewegungsschienen Vergütungspauschale 08 4 Wochen ja ja ja 288,70 € 298,66 € Folgevergütungspauschale 09 1 Woche ja ja nein 62,50 € 62,50 € 32.09.01.0 Fremdkraftbetriebene Schulterbewegungsschienen Vergütungspauschale 08 4 Wochen ja ja ja 362,25 € 374,75 € Folgevergütungspauschale 09 1 Woche ja ja nein 83,10 € 83,10 € Eine Leistung ist erst dann abrechenbar, wenn die Leistung vollständig beim Versicherten erbracht wurde. Teilleistungen wie z.B. Interimsversorgungen und Erläuterungen Erprobungen dürfen nicht abgerechnet werden. Zuständige Stelle für Abrechnungsregelung Die zuständige Stelle für die Abrechnung mit der KKH lautet wie folgt: Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx - XXX x/x Xxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xx xxx X0 Xxxx Xx. 0 00000 Xxxxxxxxxxx Telefonnummer des Kundenservice: 07641 9201-0 (1) Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2 SGB V (im Folgenden Richtlinien genannt) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Abrechnung hat folgende Bestandteile: - Abrechnungsdaten, - Kennzeichen Hilfsmittel, - 7-stelliger Schlüssel „Leistungserbringergruppe“ (LEGS), - Produktbesonderheiten, - Abrechnungspositionsnummer, - Versorgungszeitraum (von/bis), - Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung), - Begleitzettel für Urbelege z.B. Sammelrechnung (im Wege elektronischer Daten- übertragung oder maschinell verwertbarer Datenübertragung), - Genehmigungsschreiben der KKH (bei Übermittlung per eKV ist kein Genehmi- gungsschreiben und kein Ausdruck der Genehmigung erforderlich), - Urbelege (wie Verordnungsblätter (Muster 16), jeweils im Original). Neben der Ver- ordnung (Muster 16) zugelassener Vertragsärzte akzeptiert der Auftraggeber im Ein- zelfall auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zugelassene stationäre oder teilstationäre Einrichtungen (Krankenhausverordnung). Hier kann die Form vom Muster 16 abweichen; es müssen jedoch mindestens alle Inhalte vorhanden sein, - Empfangsbestätigung des Versicherten bzw. Lieferschein, - Angabe der Belegnummer bei Nachberechnungen auf Grund von Absetzungen oder Kürzungen früherer Rechnungen. (2) Nach § 302 Abs. 1 SGB V ist der Leistungserbringer verpflichtet, der KKH die Abrech- nungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Werden die Abrechnungen nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger übermittelt, hat die KKH gem. § 303 Abs. 3 SGB V die Daten nach zu erfassen. Die durch die Nacherfassung entstehenden Kosten hat die KKH dem Leistungserbringer durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v. H. des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, falls der Leistungserbringer die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hat. (3) Der Leistungserbringer hat die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten, wenn die KKH die Voraussetzungen zur Annahme von Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern geschaffen hat. (4) Jeder neu Zugelassene ist verpflichtet, sich vor der erstmaligen Datenlieferung nach Abs. 1 bei der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH, Xxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, anzumelden. Dies gilt auch, wenn ein Abrechnungszentrum mit der Erstellung der Abrechnung beauftragt wurde. Sofern ein Betrieb mehrere Filialen hat und die Abrechnungen zentral erstellt werden, muss auch für das zentrale Abrechner- IK eine Anmeldung vorgenommen werden. (5) Nimmt der Leistungserbringer erstmalig am maschinellen Abrechnungsverfahren mit einer Ersatzkasse teil, ist zunächst eine Erprobungsphase mit der KKH durchzuführen. In der Erprobungsphase erfolgt eine parallele Übermittlung von maschinellen Ab- rechnungsdaten sowie Papierabrechnungen. Dabei sind die maschinellen Daten mit der Kennung "TSOL" als Testdaten zu kennzeichnen. Die maschinellen Abrechnungs- daten und die Papierabrechnungen müssen identisch und vergleichbar sein. (6) Die Erprobungsphase mit der KKH ist beendet, wenn der Leistungserbringer der datenannehmenden Stelle der KKH dreimal hintereinander technisch und inhaltlich einwandfreie maschinelle Daten übermittelt hat. Dies gilt dann als erfüllt, wenn die KKH dem Zugelassenen keine Rückmeldung über Fehler in den Daten gibt. (7) Nach der Beendigung der Erprobungsphase werden vom Leistungserbringer ausschließlich Abrechnungen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern im Sinne der Technischen Anlage zu den ProdukteigenschaftenRichtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen übermittelt. Die Daten sind durch die Kennung "ESOL" als "Echtdaten" zu kennzeichnen. (8) Die Rechnungslegung erfolgt je Zugelassenem für alle Versorgungs-/ Abrechnungsfälle monatlich bis zu zweimal. Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von die von der KKH benannten Stellen zu liefern (s. VdAK/AEV- Kostenträgerdatei unter der Adresse xxx.xxxx-xxx.xx, zum Regel- zubehör und SonderzubehörStichwort "Datenaustausch"). (9) Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gemäß den Richtlinien angenommen. Jedes zur Versorgung eingesetzte Hilfsmittel Fehlerhafte oder die Bedingungen der Richtlinien nach § 302 SGB V nicht erfüllende Abrechnungen sowie nicht korrekt vom Hilfsmittelanbieter ausgefüllte Urbelege/ Codierblätter werden an den Absender mit einem entsprechenden Fehlerhinweis zurückgesendet. (10-Steller) muss die Vorgaben des Hilfsmittel- verzeichnisses Die rechnungsbegründenden Unterlagen nach § 139 2 Abs. 1 Buchstaben b) (Urbelege) und d) (Kostenübernahmeerklärungen) der Richtlinien sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung (Übermittlung der maschinellen Abrechnungsdaten nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und e) der Richtlinien) an die von der KKH benannten Stellen zu liefern. Die Unterlagen sind im Original in der in den Richtlinien beschriebenen Sortierreihen- folge zu übermitteln. Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen oder Codierblättern führen zur Abweisung der Rechnung. Die hieraus entstehenden Zeitverzögerungen bei der Rechnungsprüfung und -zahlungen sind nicht von der KKH zu verantworten. (11) Den rechnungsbegründenden Unterlagen ist bei maschineller Abrechnung ein Begleit- zettel gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Richtlinien beizufügen. (12) Der Versicherte hat die Abgabe der Leistungen am Tag der Leistungserbringung durch Unterschrift zu bestätigen. Quittierungen im Voraus sind unzulässig. Auf den verein- barten Formularen ist an vorgesehener Stelle der Stempel der Firma anzubringen. (13) Der Zugelassene trägt sofern zutreffend auf dem Verordnungsvordruck die folgenden Angaben auf: 1. IK des Zugelassenen (§ 1), 2. 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer sowie Faktor der abgegebenen Leistung, 3. Rechnungs- und Belegnummer, 4. eingezogener Zuzahlungsbetrag und Bruttowert der Versorgung (Vertragspreis, Festbetrag, Durchschnittspreis oder Wert des Versorgungsvorschlags). (14) Anstelle der Auftragung der genannten Angaben auf dem Verordnungsblatt können die Angaben unter den folgenden Voraussetzungen auch auf dem separaten Codierblatt übermittelt werden. (15) Es ist zu jeder Verordnung ein separates Codierblatt zu erstellen, auf dem Codierblatt sind die o. g. Angaben vollständig aufzutragen, die Unterlagen zu einer Verordnung sind in der Sortierreihenfolge - Codierblatt, - Verordnung und - ggf. andere rechnungsbegründende Unterlagen zu der Verordnung anzuliefern und die zu einer Verordnung gehörenden Unterlagen sind fest miteinander zu verbinden. Andere Vorschriften für die Übermittlung der Urbelege, mit Ausnahme der Beschriftung der Verordnung, werden durch diese Regelung nicht berührt. Ist eine der genannten Voraussetzungen für die Übermittlung von Codierblättern, insbesondere die feste Verbindung der Unterlagen nicht erfüllt, kann die Rechnung von der KKH zurückgewiesen werden. (16) Der Einzug der Zuzahlung gem. § 33 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V erfüllenerfolgt durch den Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Weiterhin haben alle Hilfsmittel Die Berechnung der Zuzahlung für die einzelne Leistung erfolgt auf der Basis des Vergütungssatzes für die jeweilige Leistung (kaufmännisch gerundet). Die von den Versicherten an den Zuge- lassenen insgesamt zu zahlenden Zuzahlungsbeträge sind von den jeweiligen Endbe- trägen abzusetzen. (17) In der Abrechnung ist der in dieser der vereinbarten Vergütungsliste festgelegte 7-stellige Schlüssel "Leistungserbringergruppe" anzugeben. Unter diesem Schlüssel dürfen aus- schließlich die von der Vergütungsliste umfassten Leistungen abgerechnet werden. (18) Bei der Abrechnung ist für die Leistung ausschließlich die vereinbarte 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer der abgegebenen Leistung zu verwenden. (19) Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die KKH dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Sollten maschinell übermittelte Abrechnungsdaten oder Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern und die zugehörigen Urbelege nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen (nach Eingang des ersten Bestandteils der Abrechnung) bei den von der KKH benannten Stellen vorliegen, können die vorhandenen Datenlieferungen oder Urbelege zur Neueinreichung an den Rechnungssteller zurückgegeben werden. Verzögerungen bei der Rechnungsprüfung und -bezahlung gehen nicht zu Lasten der KKH. Eine Abweisung der Gesamt- abrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich: - Nichtbeachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung der Urbe- lege, - Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen. - Nichtbeachtung der inhaltlichen Mindestanforderungen an den Begleitzettel für Urbelege (Anlage aufgeführten Anforderungen 4 der Richtlinien nach § 302 SGB V) (20) Abrechnungen auf anderen als nach den Richtlinien definierten Wegen darf die KKH zurückweisen. (21) Überträgt ein Zugelassener die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat der Zugelassene die KKH unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Der KKH ist der Beginn und das Ende des Auftragsverhältnisses, der Name der beauftragten Abrechnungsstelle und das Institutionskennzeichen, unter dem die Abrechnungsstelle die Rechnungslegung vornimmt, sowie die Erteilung und der Entzug einer Inkasso- Vollmacht, mitzuteilen. (22) Das Abrechnungszentrum ist verpflichtet, sich ebenfalls gemäß Abs. 2 zum maschinel- len Datenaustausch anzumelden. Abrechnungszentren liefern die Abrechnung aus- schließlich auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern nach Abs. 1. (23) Der Zugelassene ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch das Abrechnungszentrum verantwortlich. (24) Hat der Zugelassene dem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, erfolgt die Zahlung an das Abrechnungszentrum für die Qua- lität KKH mit schuldbefreiender Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Inkasso-Vollmacht entzogen, ist dies der KKH durch Einschreiben-Rückschein zur Kenntnis zu bringen. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung der KKH an das Abrechnungszentrum entfällt 3 Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung über den Entzug der Inkasso-Vollmacht. (25) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Ziffer 20 übertragen wer- den soll, ist der Leistungserbringer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und Ausführung organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des Hilfsmittels§ 6 Abs. 1 BDSG durch den Zugelassenen auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und Datensicherung mit dem Leistungserbringer (Abrechnungsstelle) ist der KKH vorzulegen. (26) Für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG), dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem Häft- lingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Bundesinfekti- onsschutzgesetz (BInfSchG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die über die Anforderung gemäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehennach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der KKH eine zusätzliche Einzel- rechnung in Papierform zu erfüllen, wenn nichts Abweichendes geregelt isterstellen. Anforderungen an die Qualität und Ausführung des Hilfsmittels, die über die Anforderung ge- mäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehen - Alle zur Versorgung eingesetzten Hilfsmittel (10- StellerDie Verordnung(en) müssen die vorgegebenen Anforderungen erfüllenist/ sind der monatlichen Abrechnung stets gesondert beizufügen.

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Samples: Beitrittserklärung Zu Einem Rahmenvertrag

Beschwerdemanagement. Der Leistungserbringer hat ein zertifiziertes Beschwerdemanagement zu führen. Jegliche Kritik Kri- tik des Versi- cherten Versicherten zur KKH, zum Leistungserbringer, zum Versorgungsablauf und zur Qualität Qua- lität und Aus- führung Ausführung des Hilfsmittels ist als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerden der Versicherten sind aufzunehmen, zu dokumentieren und auszuwerten. Die Beschwerden der Versicherten über die KKH sind unverzüglich an die KKH weiterzulei- ten. Der Leistungserbringer stellt der KKH die Beschwerdedokumentation auf Anforderung zur Verfügung. Die Beschwerdedokumentation enthält nachfolgende Xxxxxx: • Kategorie der Beschwerde, • Datum der Beschwerde, • Inhalt der Beschwerde, • Versichertendaten (Name, Vorname, Versichertennummer), • Beschwerdeführer (Versicherter, Angehöriger, Pflegedienst Arzt, Sonstiger), • Tag der Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH oder Eingang der Verordnung beim Leistungserbringer, • Liefertermin/Lieferung, • Abhilfe erfolgt ja/nein, • konnte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, ist eine Begründung anzugeben, • konnte der Beschwerde abgeholfen werden, sind Art und Umfang der Abhilfe zu be- schreiben, • Datum der Abhilfe. Die KKH hat das Recht, die Angaben in der Beschwerdedokumentation für eigene Überprü- fungen und Auswertungen zu verwenden. Die Daten werden von der KKH vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Anlage enthält Angaben und Erläuterungen zu den Produkteigenschaften, zum Regel- zubehör und Sonderzubehör. Jedes zur Versorgung eingesetzte Hilfsmittel (10-Steller) muss die Vorgaben des Hilfsmittel- verzeichnisses nach § 139 SGB V erfüllen. Weiterhin haben alle Hilfsmittel die in dieser Anlage aufgeführten Anforderungen an die Qua- lität und Ausführung des Hilfsmittels, die über die Anforderung gemäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehen, zu erfüllen, wenn nichts Abweichendes geregelt ist. Anforderungen an die Qualität und Ausführung des Hilfsmittels, die über die Anforderung ge- mäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehen - Alle zur Versorgung eingesetzten Hilfsmittel (10- Steller) müssen die vorgegebenen Anforderungen erfüllen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern

Beschwerdemanagement. Der Leistungserbringer hat ein Beschwerdemanagement zu führen. Jegliche Kritik des Versi- cherten zur KKH, zum Leistungserbringer, zum Versorgungsablauf und zur Qualität und Aus- führung des Hilfsmittels ist als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerden der Versicherten sind aufzunehmen, zu dokumentieren und auszuwerten. Die Beschwerden der Versicherten über die KKH sind unverzüglich an die KKH weiterzulei- ten. Der Leistungserbringer stellt der KKH die Beschwerdedokumentation auf Anforderung zur Verfügung. Die Beschwerdedokumentation enthält nachfolgende Xxxxxx: • Kategorie der Beschwerde, • Datum der Beschwerde, • Inhalt der Beschwerde, • Versichertendaten (Name, Vorname, Versichertennummer), • Beschwerdeführer (Versicherter, Angehöriger, Pflegedienst Arzt, Sonstiger), • Tag der Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH oder Eingang der Verordnung beim Leistungserbringer, • Liefertermin/Lieferung, • Abhilfe erfolgt ja/nein, • konnte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, ist eine Begründung anzugeben, • konnte der Beschwerde abgeholfen werden, sind Art und Umfang der Abhilfe zu be- schreiben, • Datum der Abhilfe. Die KKH hat das Recht, die Angaben in der Beschwerdedokumentation für eigene Überprü- fungen und Auswertungen zu verwenden. Die Daten werden von der KKH vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Anlage 02: „Anforderungen an Qualität und Ausführung der Hilfsmittel und des Diese Anlage enthält Angaben und Erläuterungen zu den Produkteigenschaften, zum Regel- zubehör und Sonderzubehör. Jedes zur Versorgung eingesetzte Hilfsmittel (10-Steller) muss die Vorgaben des Hilfsmittel- verzeichnisses nach § 139 SGB V erfüllen. Weiterhin haben alle Hilfsmittel die in dieser Anlage aufgeführten Anforderungen an die Qua- lität und Ausführung des Hilfsmittels, die über die Anforderung gemäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehen, zu erfüllen, wenn nichts Abweichendes geregelt ist. Anforderungen an die Qualität und Ausführung des Hilfsmittels, die über die Anforderung ge- mäß Hilfsmittelverzeichnis hinausgehen - Alle zur Versorgung eingesetzten Hilfsmittel (10- Steller) müssen die vorgegebenen Anforderungen erfüllen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern