Beschwerden und Einsprüche Musterklauseln

Beschwerden und Einsprüche. Die Beschwerdestelle der AfP befasst sich sowohl mit Beschwerden als auch Einsprüchen. Als Beschwerde gilt eine Unzufriedenheits- bekundung (z.B. bzgl. Auditoren, Verfahren, Zertifizierungsstelle, o.ä.), ein Einspruch richtet sich gegen Zertifizierungstätigkeiten. Agentur für Präqualifizierung Xxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Telefon: 06196/ 928-802 Fax: 06196/ 928-803 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xx.xx Frist zur Einreichung eines Einspruchs: Innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung. Einsprüche und Beschwerden müssen schriftlich erfolgen. Ein Einspruch muss begründet sein, ein nicht begründeter Einspruch kann zurückgewiesen werden. Bei jedem Einspruch ist das Aktenzeichen der PQ-Bestätigung und/oder die IK-Nummer und die vollständige Anschrift des Einspruchsführers anzugeben. Die AfP bestätigt dem Einspruchsführer den Eingang des Einspruchs per Post und/oder Mail. Das entsprechende Zertifizierungsverfahren wird von zwei unabhängigen Mitarbeitern der AfP überprüft und bewertet. Das Ergebnis des Verfahrens wird innerhalb von 6 Wochen (ab Posteingang des Einspruchs) schriftlich per Post und/oder Mail, im Besonderen immer an die Einspruch führende Person und wo immer möglich an die Beschwerde führende Person, übermittelt. Bei unberechtigten Einsprüchen werden die Kosten je nach Aufwand berechnet, diese übersteigen jedoch nicht die Höhe des Basistarifs des Erst- / Re- Präqualifizierungsantrags (siehe Entgelttabelle der AfP). Beschwerden und berechtigte Einsprüche sind entgeltfrei. Die ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Das Einspruchsverfahren entspricht den Regelungen der DIN EN ISO/IEC 17065 und wird im aktuellen Zertifizierungsprogramm der AfP beschrieben.
Beschwerden und Einsprüche. Im Falle von Beschwerden kann sich das Unternehmen an bag cert wenden. Jede Beschwerde wird schriftlich aufgenommen und umgehend der Geschäftsführung bag cert vorgelegt. Sofern es nicht zu einer Einigung kommt, wird die Beschwerde dem Beirat bag cert zur Entscheidung weitergeleitet. Einsprüche gegen eine Zertifizierungsentscheidung sind grundsätzlich schriftlich bei der Leitung bag cert einzureichen. Die Einspruchsfrist ist auf 4 Wochen begrenzt. Werden keine einvernehmlichen Lösungen gefunden, wird der Einspruch dem Beirat bag cert zur Entscheidung vorgelegt. Im Falle von Beschwerden von Dritten über das Unternehmen ist dieses verpflichtet, Aufzeichnungen darüber zu führen, die eingeleiteten Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren und diese Informationen unverzüglich an bag cert weiterzuleiten.
Beschwerden und Einsprüche. (1) Der Kunde hat die Möglichkeit, gegen Zertifizierungsentscheidungen oder gegen Handlungen oder Unterlassungen der OCG schriftlich Einspruch bei der OCG einzule- gen. Neben einer negativen (Re-)Zertifizierungsentscheidung kann auch gegen eine allfällige Einschränkung, Erweiterung, Aussetzung oder Entzug einer aufrechten Zerti- fizierung, sowie gegen Auditberichte, Fristen oder Auflagen Einspruch eingelegt wer- den. Beschwerden könne wegen sonstiger Umstände wie z.B. Vorfälle bei Audits er- hoben werden. (2) Die OCG gibt dem Kunden in diesem Fall eine aussagekräftige Begründung für ihre Zertifizierungsentscheidung, Handlung oder Unterlassung. Kann keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden oder ist das Entscheidungs- gremium der OCG vom Einspruch oder der Beschwerde selbst direkt betroffen (Inte- ressenskonflikt), wird der Einspruch oder die Beschwerde an das Unabhängigkeitsko- mitee bzw. unabhängige Experten – unter Beachtung der Regeln bezüglich der Ver- traulichkeit – zur Entscheidungsfindung weitergeleitet. Wenn der Einspruch nach Be- urteilung des Unabhängigkeitskomitees bzw. des unabhängigen Experten berechtigt ist, wird die Sache zur erneuten Behandlung an das Zertifizierungskomitee zurückver- wiesen. Die Entscheidung dieser Neubehandlung ist innerhalb der Zertifizierungsstelle endgültig.
Beschwerden und Einsprüche. Beschwerden und Einsprüche gegen Entscheidungen von BSI müssen innerhalb von 21 Tagen ab Erhalt der Entscheidung der BSI schriftlich vorliegen. Ihre Beschwerde und Ihren Einspruch richten Sie an den Compliance and Risk Director von BSI bzw. im Falle für Leistungen der Benannten Stelle an den Leiter der Benannten Stelle. Nach Eingang Ihrer Beschwerde oder Ihres Einspruchs informiert der Compliance and Risk Director von BSI bzw. der Leiter der Benannten Stelle Sie über das anhängige Verfahren. Jede Beschwerde oder jeder Einspruch wird von einem unabhängigen Gremium gemäß den für BSI geltenden Akkreditierungsbestimmungen behandelt. Die ursprüngliche Entscheidung von BSI bleibt bis zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Einspruch wirksam. Die im anhängigen Verfahren ergangene Entscheidung ist endgültig und Sie und BSI verpflichten sich dazu, diese Entscheidung zu beachten. Der Rechtsweg bleibt beiden Parteien vorbehalten.
Beschwerden und Einsprüche. Als Beschwerden werden negative Äußerungen von Kunden, Lieferanten, anderen Geschäftspartnern oder Dritten über die mdc und deren Dienstleistungen gewertet, sofern ein Fehler seitens der mdc zu vermuten ist. Einsprüche stellen eine Anzweiflung der von mdc getroffenen und Entscheidung im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens dar (z.B. Aussetzung, Entzug oder Verweigerung einer Bescheinigung). Beschwerden und Einsprüche sind schriftlich einzureichen; da- zu kann das entsprechende Formular auf der mdc-Homepage unter „Kontakte – Beschwerde/Einspruch“ genutzt werden. Der Eingang dieser schriftlichen Information wird ebenfalls schriftlich bestätigt. Es folgt eine objektive Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes von nicht involvierten Personen mit dem Ziel einer fairen und zügigen Lösung der Problemstellung. Über die Ergebnisse der Bewertung bzw. Problemlösung bei Beschwerden sowie Einsprüchen wird der Beschwerde- bzw. Einspruchführer schriftlich informiert. Wird ein Einspruch eines Kunden im Rahmen eines mdc- internen Vorentscheids als eindeutig unberechtigt gewertet, wird dieser abgelehnt. In allen anderen Fällen wird versucht, mit dem Einspruchführer eine Einigkeit über den Gegenstand des Einspruchs zu erzielen. Sollte dieses nicht gelingen, kann seitens des Einspruchführers ein Schlichtungsausschuss angerufen werden. In diesem Verfahren prüft eine von der jeweiligen Leitung der Zertifizierungsstelle festgelegte kompetente und hinsichtlich des Verfahrens objektive Gruppe von Personen (Schlichtungs- ausschuss) den Einspruch und hört den Einspruchsführer schriftlich und auf Wunsch auch persönlich an. Basierend auf dieser Anhörung trifft der Schlichtungsausschuss eine Entscheidung bezüglich der Erteilung, Aussetzung, Entzugs oder Einschränkung einer Bescheinigung. War die Leitung der Zertifizierungsstelle in den Einspruchs- gegenstand involviert, werden die Personen für den Schlich- tungsausschuss durch die Stellvertretung der Leitung der Zerti- fizierungsstelle oder ggf. durch die Leitung einer anderen Zertifizierungsstelle innerhalb der mdc festgelegt. Die Anrufung des Schlichtungsverfahrens ist für den Einspruchführer kostenpflichtig. Mit der Anrufung werden 50% der dem Einspruch zugrundeliegenden Verfahrenskosten, jedoch nicht weniger als € 5.000,- als Anzahlung mit unmittelbarer Fälligkeit in Rechnung gestellt. Für die Anrufung des Schlichtungsverfahrens im Verfahren einer Präqualifizierung, gilt ein Betrag von mindestens € 500,-. Die tatsächlichen Kosten ...

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  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.