Beschwerden und Reklamationen Musterklauseln

Beschwerden und Reklamationen. Sollte der Kunde eine Beschwerde oder eine Reklamation über die Dienstleistung, bzw. das gekauftem Produkt haben, so muss dies spätestens 3 Tage nach Erkennen des Reklamationsgrundes der Dienstleisterin gemeldet werden Beautysalon Principessa di Xxxxxxx UG muss innerhalb der darauf folgenden 5 Arbeitstage eine akzeptable Lösung unterbreiten, um die Reklamation auszuräumen. Ist eine Reklamation berechtigt, muss Xxxxxxxxxxx Principessa di Xxxxxxx UG die reklamierte Arbeit ohne zusätzliche Zahlung erneut leisten, bzw. das reklamierte Produkt ersetzen. Sollte die Reklamation nicht zur Zufriedenheit des Kunden bereinigt werden, kann dies auch von einer Schiedsstelle oder Gericht entschieden werden.
Beschwerden und Reklamationen. Wenn der Kunde mit der Erbringung der in diesem Kontovertrag vereinbarten Dienstleistungen durch die Bank nicht zufrieden ist, muss sich der Kontoinhaber in erster Linie an den Kundendienst der Bank wenden, um die Ursache für diese Unzufriedenheit zu klären. Wenn der Kontoinhaber eine Beschwerde vorbringen möchte, kann er diese schriftlich bei TF Bank AB (publ), Xxx 000, XX-000 00 Xxxxx, Xxxxxxxx einreichen oder an xxxxxxxxx@xxxxxx.xx senden. In seiner Rolle als Verbraucher kann der Kontoinhaber, ohne seine Rechte zu verlieren, beim schwedischen Amt für Verbraucherbeschwerden Berufung einlegen, Allmänna reklamationsnämnden, xxx.xxx.xx, Box 174, 101 23 Stockholm, Tel.: 0000 (0)0 000 000 00), oder aber beim Europäischen Verbraucherzentrum (ECC), xxx.xx-xxxxxxxxxxx.xx. In dem Fall, dass eine Beschwerde bei der Beschwerdestelle des Deutschen Bankenverbands (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) eingehen sollte, wird der Deutsche Bankenverband den Kunden darüber in Kenntnis setzen, dass das schwedische Amt für Verbraucherbeschwerden (Allmänna reklamationsnämnden) die zuständige Behörde ist, an die es sich zu wenden gilt, und dass der Kunde die Überweisung seiner Beschwerde an das schwedische Amt für Verbraucherbeschwerden verlangen kann. Wenn der Kontoinhaber eine solche Überweisung verlangt, wird der Deutsche Bankenverband die Beschwerde an das schwedische Amt für Verbraucherbeschwerden (Allmänna reklama- tionsnämnden) weiterleiten.
Beschwerden und Reklamationen. 6.1 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach der Lieferung sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie mit dem Vertrag übereinstimmen. Der Abnehmer muss unter anderem den Zustand, die Menge und die Qualität kontrollieren. Unter Qualitätsprüfung wird explizit, aber nicht ausschließlich, die Prüfung anhand geltender Normen für Lebensmittel (Sicherheit) und Waren verstanden. 6.2 Wenn und soweit der Abnehmer bei der in Absatz 1 genannten Inspektion sichtbare Mängel und/oder Unstimmigkeiten mit den in der Europäischen Union geltenden Normen für Lebensmittel (Sicherheit) und Waren feststellt, muss der Abnehmer den Lieferanten innerhalb von 24 Stunden oder am nächsten Werktag entsprechend unter genauer Angabe der Gründe schriftlich davon in Kenntnis setzen. 6.3 Der Abnehmer muss dem Lieferanten jeden nicht sichtbaren Mangel (der nicht im Widerspruch zu den in der Europäischen Union geltenden Normen für Lebensmittel (Sicherheit) und Waren steht) bezüglich der gelieferten Produkte innerhalb von vier Kalendertagen, nachdem der Abnehmer den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich melden. 6.4 Der Lieferant wird Reklamationen bezüglich der gelieferten Produkte nur dann bearbeiten, wenn sich die gelieferten Produkte noch in der ungeöffneten Originalverpackung befinden, mit Ausnahme des Öffnens dieser Verpackung, das zur Feststellung des Mangels erforderlich ist, und darüber hinaus, wenn die gelieferten Produkte gemäß den geltenden gesetzlichen Richtlinien oder gemäß den in der Branche geltenden Normen und der auf der Verpackung oder anderweitig vom Lieferanten oder Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Art und Weise behandelt, gelagert und/oder aufbewahrt wurden. 6.5 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen in Absatz 4 und nach Ablauf der Fristen in Absatz 2 und 3 gelten die gelieferten Produkte als vom Abnehmer angenommen. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr bearbeitet und der Abnehmer hat sein Reklamationsrecht verwirkt. 6.6 Wenn eine Reklamation in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels gemeldet wurde und vom Lieferanten für begründet befunden wird, ist der Lieferant berechtigt, die Rechnung erneut zu liefern oder gutzuschreiben, all dies nach Ermessen des Lieferanten. 6.7 Der Lieferant ist nie mehr als zur Neulieferung der betreffenden Produkte verpflichtet, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten vor, die vom Abnehmer nach...
Beschwerden und Reklamationen. Die Beschwerden und Reklamationen können im Einklang mit dem in dem Reglement des Verbraucherschutzes angegebenen Verfahren, das von der Versicherungsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird und auf unserer Website xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx auf- gerufen werden kann, an den Kundendienst der Versicherungsgesellschaft gerichtet wer- den. Das genannte Reglement entspricht den Auflagen der Ministerialverordnung ECO 734/2004 und den diese ersetzenden oder verändernden Vorschriften. Von der diesem genannten Reglement unterliegenden Verbraucherschutzstelle wird innerhalb der in dieser angegebenen maximalen Frist nach Einreichen der Beschwerde oder Reklamation eine Entscheidung getroffen. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Beschwerdeführer ggf. an die Beschwerdestelle des Versicherungsaufsichtsamtes wen- den. Auflösungsklausel für Vertragsabschlüsse aus der Ferne Bei Verträgen, die ausschließlich unter Einsatz von Techniken der Telekommunikation abgeschlossen wurden, verfügt der Versicherte, wenn er in unternehmens- oder berufs- fremder Absicht vorgeht, über eine Frist von vierzehn Arbeitstagen nach Vertragsab- schluss, um von dem aus der Ferne abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, unter der Voraussetzung, dass kein Schadensfall eingetreten ist, für den Deckung zu leisten ist. Der Rücktritt erfolgt ohne Angabe von Gründen und eine jegliche Pönalisierung im Ein- klang mit dem Paragraphen 10 des Gesetzes 22/2007 über die Fernvermarktung von für Verbraucher bestimmte Finanzleistungen. Zur Ausübung dieses Rechtes muss der Versi- cherte eine Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft richten. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die anteilige Prämie für die Deckungszeit einzubehalten. Das Rück- trittsrecht findet keine Anwendung auf Pflichtversicherungen, Reise- oder Gepäckversi- cherungen von unter einem Monat, ebenfalls nicht auf jene Versicherungen, deren Rechtswirkung vor Ablauf einer Frist von vierzehn Arbeitstagen ausgesetzt wird.
Beschwerden und Reklamationen. 8.1 Alle Beschwerden und Reklamationen werden vom Veranstalter des Gewinnspiels behandelt. Die Beschwerden und Reklamationen können die Teilnehmer des Gewinnspiels an die E-Mail-Adresse xxxxxxxxx@xxx.xx innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Ergebnisse der Verlosung senden. Es wird davon ausgegangen, dass der Teilnehmer die Benachrichtigung an dem Tag erhalten hat, an dem der Veranstalter die Benachrichtigung an seine E-Mail-Adresse gesendet hat. 8.2 Für alle Streitigkeiten, die der Teilnehmer und der Veranstalter nicht einvernehmlich beilegen können, ist das Gericht in Ljubljana, Republik Slowenien, zuständig.
Beschwerden und Reklamationen. Sollte der Kunde eine Beschwerde oder eine Reklamation über den Service bzw. das verkaufte Produkt haben, so muss der Reklamationsgrund schnellstmöglich (für Dienstleistungen gilt, innerhalb der Garantie von 10 Tagen) dem Studio gemeldet werden. Das Studio muss innerhalb der darauffolgenden 3 Werktagen eine akzeptable Lösung unterbreiten, um die Reklamation auszuräumen. Ist eine Reklamation berechtigt, muss das Studio die reklamierte Arbeit ohne zusätzliche Zahlung erneut leisten bzw. das reklamierte Produkt ersetzen.
Beschwerden und Reklamationen. Bei Beschwerden und Reklamationen steht Ihnen die Fachbereichsleitung und die Bereichsleitungen der Hilfswerk Steiermark GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxxx 0, 0000 Xxxx unter der Telefonnummer 0316/ 00 00 00-0000 gerne zur Verfügung.

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  • Beschwerden Meldung von Problemen zwischen Ihnen und PayPal bezüglich unserer Dienstleistungen Wenn Sie mit dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht zufrieden sind ...

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Reklamationen 10.1 Wie auch immer genannte Reklamationen jeglicher Art schieben die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht auf. Reklamationen werden vom Lieferanten nur angenommen, wenn diese per Einschreiben innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung der Sachen bei ihm geltend gemacht werden. Nach Ablauf der oben genannten Frist gilt die Lieferung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit innerhalb von einem Jahr nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen. Der Nachweis der fristgerechten Reklamation ist Sache der Gegenpartei. Die Gegenpartei kann die Richtigkeit ihrer Reklamation nur anhand der Sachen beweisen, wobei ihr außerdem die Beweispflicht obliegt, dass diese Sachen die gleichen sind wie jene, die vom Lieferanten geliefert wurden und dass sich die Sachen in dem gleichen Zustand befinden wie beim Verlassen des Lagers des Lieferanten. 10.2 Abweichungen in Bezug auf Qualität, Maße, Farben, Oberflächenbehandlung und dergleichen, die technisch nicht zu verhindern oder laut Handelsbrauch allgemein zulässig sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Reklamationen werden vom Lieferanten nur bearbeitet, wenn ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Sachen im Originalzustand in der Originalverpackung zu kontrollieren. Vom Lieferanten werden nur Sachen angenommen, die in seinem Auftrag zurückgeschickt wurden und für die der Reklamationsgrund von ihm gebilligt wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Bei einer von der Gegenpartei nachgewiesenen und vom Lieferanten für begründet erachteten Reklamation kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Teile oder die Artikel, auf die sich die Reklamation bezieht, ersetzen oder der Gegenpartei gutschreiben, dies unter Ausschluss jeglicher anderer Rechte der Gegenpartei auf Schadenersatz. In Bezug auf Reklamationen wird jede Teillieferung als Einzellieferung betrachtet.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013