Beseitigung der Mehrfachversicherung. a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Betrag her- abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Vertrags- und Beitragsanpassung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre Erklärung zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach- versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist oder sich die Wohnfläche nachträglich reduziert hat. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Anpassung des Vertrages und der Beiträge verlangen. 1. Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige fest- gestellt wird. Sie und wir können ein solches Sachverständigenverfahren auch vereinbaren. 2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststel- lungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Auffor- derung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen. b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer Feststel- lungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mit- bewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange- stellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- gen. 4. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der zerstörten, abhanden gekommenen und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen; d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe § 2); e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
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Samples: Hausratversicherung
Beseitigung der Mehrfachversicherung. a) Haben Sie Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages der Prämie auf den Betrag her- abgesetzt Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Vertrags- Herabsetzung der Versicherungssumme und Beitragsanpassung wird Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach- versicherung Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist oder sich die Wohnfläche nachträglich reduziert hatist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Anpassung des Vertrages Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge Prämien verlangen.
1. Sie können Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung uns gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige fest- gestellt festgestellt wird. Sie und wir können ein Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch vereinbaren.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststel- lungen Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
32. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt hat in Textform einen Sachverständigen und zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Auffor- derung Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha- denort Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer der Aufforderung haben wir Sie durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme Beginn ihrer Feststel- lungen Feststellungen einen dritten Sachverständigen als ObmannXxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung des Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mit- bewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange- stellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- gen.
43. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen und beschädigten versicherten Sachen Xxxxxx sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;,
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;,
c) die Restwerte der von dem vom Schaden betroffenen versicherten Sachen;,
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe § 2);und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
e) den Wert Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten SachenSachen zum Zeitpunkt des Versicherungsalls, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
4. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Beseitigung der Mehrfachversicherung. a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Betrag her- abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Vertrags- und Beitragsanpassung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre Erklärung zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach- versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist oder sich die Wohnfläche nachträglich reduziert hat. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Anpassung des Vertrages und der Beiträge verlangen.
1. Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige fest- gestellt wird. Sie und wir können ein solches Sachverständigenverfahren auch vereinbaren.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststel- lungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Auffor- derung xxxxxx benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer Feststel- lungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mit- bewerber Mitbe- werber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange- stellt angestellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend entspre- chend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- genSachverständigen.
4. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der zerstörten, abhanden gekommenen und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe § 2);
e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Beseitigung der Mehrfachversicherung. a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Betrag her- abgesetzt Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Vertrags- und Beitragsanpassung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre Erklärung zugeht.. 7002031240 - 06.2022
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach- versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist oder sich die Wohnfläche nachträglich reduziert hatist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Anpassung des Vertrages und der Beiträge verlangen.
1. Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige fest- gestellt wird. Sie und wir können ein solches Sachverständigenverfahren auch gemeinsam vereinbaren.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststel- lungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Auffor- derung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer Feststel- lungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mit- bewerber Mitbe- werber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange- stellt angestellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend entspre- chend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- genSachverständigen.
4. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der zerstörten, abhanden gekommenen und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe § 2)) und den versicherten Mietausfall (siehe § 3) bzw. Mietwert;
e) den Wert Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
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Beseitigung der Mehrfachversicherung. a) Haben Sie Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangenkann er ver- langen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger verhältnismäftiger Minderung des Beitrages Beitrags auf den Betrag her- abgesetzt Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Vertrags- Herabsetzung der Versicherungssumme und Beitragsanpassung wird Anpas- sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach- versicherung Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert Versicherungs- wert gesunken ist oder sich die Wohnfläche nachträglich reduziert hatist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Anpassung des Vertrages verhältnismäftige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
1. Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung uns B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber verlangendem Versicherer erfolgen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige fest- gestellt wird. Sie und wir können ein solches Sachverständigenverfahren auch vereinbaren.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststel- lungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt sind in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern(z. B. E-Mail, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Auffor- derung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
bTelefax oder Brief) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer Feststel- lungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mit- bewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange- stellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehenabzugeben. Dies gilt entsprechend für nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver- trag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Benennung eines Obmannes durch Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Sachverständi- gen.
4im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der zerstörten, abhanden gekommenen gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe § 2);
e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben istAnzeigen bleiben bestehen.
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Samples: Hausratversicherung
Beseitigung der Mehrfachversicherung. a) Haben Sie Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger verhält- nismäßiger Minderung des Beitrages der Prämie auf den Betrag Teilbetrag her- abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Vertrags- Herabsetzung der Versicherungssumme und Beitragsanpassung wird die Änderung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach- versicherung Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert Versi- cherungswert gesunken ist oder sich die Wohnfläche nachträglich reduziert hatist. Sind in diesem Fall die mehreren meh- reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen Einver- nehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Anpassung des Vertrages Herabset- zung der Versicherungssummen und der Beiträge Prämien verlangen.
1. Sie können nach Eintritt Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung uns gegenüber versicher- ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Besei- tigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Schadens durch Sachverständige fest- gestellt wird. Sie und wir können ein solches Sachverständigenverfahren auch vereinbarender Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststel- lungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werdenHat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- den Kenntnis erlangt.
31. Für das Sachverständigenverfahren gilt:Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versiche- rungsfalles
a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordernihm Kenntnis erlangt hat, den zweiten Sachverständigen zu benennenunverzüglich – ggf. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Auffor- derung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisenauch münd- lich – anzuzeigen.
b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer Feststel- lungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nichtden Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu min- dern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befol- gen; er hat, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennensoweit die Umstände es gestatten, die Ihre Mit- bewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange- stellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- gen.
4. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der zerstörten, abhanden gekommenen und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskostensolche Weisungen einzuholen;
c) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädi- gungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen und die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachenerforder- lichen Belege beizubringen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe § 2);
e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
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Samples: Hausratversicherung