Common use of Besitzstandsgarantie Clause in Contracts

Besitzstandsgarantie. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass • ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; • die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit • im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; • beruflichen und gewerblichen Risiken; • vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen; • Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; • gesetzliche Erfüllungsansprüchen; • Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst; • Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; • Assistance-Dienstleistungen; • Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.

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Samples: besserberater.de, www.haftpflichtkasse.de

Besitzstandsgarantie. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen Ver- tragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflicht- ansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse NV-Versicherungen VVaG nach den Versicherungsbedingungen Versi- cherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass • ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; • die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde; • die bei der Haftpflichtkasse NV-Versicherungen VVaG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung Höchstersatz- leistung darstellt; • beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit • im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; • beruflichen und gewerblichen Risiken; • vorsätzlich herbeigeführte VersicherungsfällenVorsatz; • Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; • gesetzliche Erfüllungsansprüchenvertraglicher Haftung; • Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbstgemäß Abschnitt A1 Ziff. 7; • Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; • Assistance-Dienstleistungen; • Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.

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Samples: www.nv-online.de

Besitzstandsgarantie. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass • ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; • die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit • im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; • beruflichen und gewerblichen Risiken; • vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen; • Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; • gesetzliche Erfüllungsansprüchen; • Haftpflichtansprüchen ErfüllungsansprüchenHaftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst; • Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; • Assistance-Dienstleistungen; • Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.

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Samples: besserberater.de

Besitzstandsgarantie. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur PrivathaftpflichtPrivat-Versicherung Haftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer Ver- sicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bes- sergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse NV-Versicherungen VVaG nach den Versicherungsbedingungen Versicherungsbedin- gungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass • ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; • die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde; • die bei der Haftpflichtkasse NV-Versicherungen VVaG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung Höchstersatz- leistung darstellt; • beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit • im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; • beruflichen und gewerblichen Risiken; • vorsätzlich herbeigeführte VersicherungsfällenVorsatz; • Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; • gesetzliche Erfüllungsansprüchenvertraglicher Haftung; • Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbstgemäß Abschnitt A1 Ziff. 7; • Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; • Assistance-Dienstleistungen; • Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.

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Samples: www.nv-online.de