Besondere Bedingungen für Personen in Berufsausbildung. Der Versicherer erstattet die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Entbindung zu 100 %. Erstattungsfähig sind alle Krankenhauskosten (Pflege, Verpflegung und Unterkunft), Arztkosten, Krankenhausnebenkosten, Heilmittel, Hebammenkosten und medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers als Wahlleistung gemäß Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz oder der 1. Pflegeklasse. In Erweiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Nehmen Versicherte dieses Tarifs die versicherte Leistung nicht in Anspruch, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustage- geld (KHT) gezahlt. Das Krankenhaustagegeld beträgt: bei Xxxx der 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Regelklasse 0,– Euro 22,– Euro 40,– Euro 50,– Euro Leistungsausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leis- tungen in diesem Tarif nicht enthalten: – stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung; – ambulante Kurbehandlung. Insoweit finden Nr. 18 und 19 Abs. 2 TB keine Anwendung. Der ersten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Einbett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt. Der zweiten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Zweibett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Einbettzimmer. Der dritten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Zweibettzimmer. Der Regelklasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen. Als Wahlleistung Ein- bzw. Zweibettzimmer gilt die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- bzw. Zweibettzimmer (§ 22 BPflV bzw. § 17 KHEntgG). Als Wahlleistung Privatarzt gelten gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG). Unterscheidet ein Krankenhaus für seine Leistungen nach Pflegeklassen, entspricht die erste Klasse der 1. Pflegeklasse, die zweite Klasse der 2. Pflegeklasse, die dritte Klasse der 3. Pflegeklasse oder der allgemeinen Pflegeklasse. Ergibt sich die Klasse der Krankenhausleistungen nicht aus den vorhergehenden Absätzen, entsprechen die Krankenhaus- leistungen bei Unterbringung in einem Einbettzimmer der ersten Klasse, bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer der zweiten Klasse, bei Unterbringung in einem Dreibettzimmer der dritten Klasse und bei Unterbringung in einem Zimmer mit mehr als drei Betten der Regelklasse. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestell- te Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sind. Versicherungsfähig zu diesen Besonderen Bedingungen sind Personen, die sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsaus- bildung befinden. Die Besonderen Bedingungen entfallen für die versicherte Person mit Ablauf des Monats, in dem a) die Schul- oder Berufsausbildung endet, b) die Schul- oder Berufsausbildung aufgegeben bzw. für mehr als 6 Monate unterbrochen wird, c) das 34. Lebensjahr vollendet wird. Das Versicherungsverhältnis wird ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt eines der unter a) bis c) genannten Ereig- nisse folgt, zu den normalen Bedingungen (AVB) weitergeführt. Der Eintritt des Ereignisses ist innerhalb von 2 Monaten durch Einreichen eines geeigneten Nachweises zu belegen. Ab diesem Zeitpunkt ist der dann geltende Beitrag für den Neu- zugang zu zahlen, der dem nunmehr erreichten Eintrittsalter entspricht. In den Beiträgen für die Krankheitskostenversicherung unter Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung vorgesehen. Für die Dauer der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen wird der für die versicherte Person bestehende Tarif durch ein angehängtes „A“ gekennzeichnet.
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Besondere Bedingungen für Personen in Berufsausbildung. G Umwandlungsoption 1. Umfang/Inhalt der Umwandlungs- option Der Versicherer erstattet die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Entbindung zu 100 %. Erstattungsfähig sind alle Krankenhauskosten die allgemeinen Krankenhausleistungen (Pflege, Verpflegung und Unterkunft), Arztkosten, KrankenhausnebenkostenKranken- hausnebenkosten, Heilmittel, Hebammenkosten und medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus bei Krankenhaus, ohne Unterbringung in einem gesondert berechenbaren Zimmer und ohne Inanspruchnahme eines Einbettzimmers als Wahlleistung gemäß Bundespflegesatzverordnung oder Privatarztes (allgemeine Krankenhausleistungen). Wird eine Klasse mit höheren Kosten gewählt, werden der Erstattung nur die Kosten der zweiten, dritten bzw. Regelklasse des aufgesuchten Krankenhauses zu Grunde gelegt. Wird diese Klasse vom Krankenhaus nicht angeboten, ist für die Er- stattungshöhe deren Kosten das nächstgelegene Krankenhaus maßgebend, das diese Klasse anbietet und für die gewählte Klasse dem Krankenhausentgeltgesetz oder aufgesuchten Krankenhaus entsprechende Kosten hat. Erstattungsfähige Aufwendungen für Leistungen der 1Ärzte und Hebammen werden entsprechend der gewählten Klasse des aufgesuchten Krankenhauses ersetzt. Pflegeklasse. In Erweiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. ServiceleistungServiceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren organisieren wir diesen. Nehmen Versicherte dieses Tarifs die versicherte Leistung nicht in Anspruch, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustage- geld (KHT) gezahlt. Das Krankenhaustagegeld beträgt: bei Xxxx der 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Regelklasse 0,– Euro 22,– Euro 40,– Euro 50,– Euro Leistungsausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leis- tungen in diesem Tarif nicht enthalten: – stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung; – ambulante Kurbehandlung. Insoweit finden Nr. 18 und 19 Abs. 2 TB keine Anwendung. Der ersten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Einbett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt. Der zweiten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Zweibett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Einbettzimmer. Der dritten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Zweibettzimmer. Der Regelklasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen. Als Wahlleistung Ein- bzw. Zweibettzimmer gilt die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- bzw. Zweibettzimmer (§ 22 BPflV bzw. § 17 KHEntgG). Als Wahlleistung Privatarzt gelten gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG). Unterscheidet ein Krankenhaus für seine Leistungen nach Pflegeklassen, entspricht die erste Klasse der 1. Pflegeklasse, die zweite Klasse der 2. Pflegeklasse, die dritte Klasse der 3. Pflegeklasse oder der allgemeinen Pflegeklasse. Ergibt sich die Klasse der Krankenhausleistungen nicht aus den vorhergehenden Absätzen, entsprechen die Krankenhaus- leistungen Krankenhausleis- tungen bei Unterbringung in einem Einbettzimmer der ersten Klasse, bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer der zweiten zwei- ten Klasse, bei Unterbringung in einem Dreibettzimmer der dritten Klasse und bei Unterbringung in einem Zimmer mit mehr als drei Betten der Regelklasse. Leistungsausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leistungen in diesem Tarif nicht enthalten: – stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung, – ambulante Kurbehandlung. Insoweit finden Nr. 18 und 19 Abs. 2 TB keine Anwendung. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestell- te Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sind. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis der gewählten Klasse und deren Kosten. Versicherungsfähig zu diesen Besonderen Bedingungen sind Personen, die sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsaus- bildung Berufs- ausbildung befinden. Die Besonderen Bedingungen entfallen für die versicherte Person mit Ablauf des Monats, in dem a) die Schul- oder Berufsausbildung endet, b) die Schul- oder Berufsausbildung aufgegeben bzw. für mehr als 6 Monate unterbrochen wird, c) das 34. Lebensjahr vollendet wird. Das Versicherungsverhältnis wird ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt eines der unter a) bis c) genannten Ereig- nisse folgt, zu den normalen Bedingungen (AVB) weitergeführt. Der Eintritt des Ereignisses ist innerhalb von 2 Monaten durch Einreichen eines geeigneten Nachweises zu belegen. Ab diesem Zeitpunkt ist der dann geltende Beitrag für den Neu- zugang zu zahlen, der dem nunmehr erreichten Eintrittsalter entspricht. In den Beiträgen für die Krankheitskostenversicherung Krankheitskostenversiche- rung unter Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung vorgesehen. Für die Dauer der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen wird der für die versicherte Person bestehende Tarif durch ein angehängtes „A“ gekennzeichnet. Versicherte Personen dieses Tarifs können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt 2. genannten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung in einen bestehenden Tarif des Versiche- rers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen verlangen. Dies gilt nicht für Tarife, die auch Leistungen für Zahn- behandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie enthalten, wenn die Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefer- orthopädie vor Ausübung der Option vom Versicherungsschutz nicht umfasst wurden.
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Besondere Bedingungen für Personen in Berufsausbildung. Der Versicherer erstattet die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Entbindung zu 100 %. Erstattungsfähig sind alle Krankenhauskosten (Pflege, Verpflegung und Unterkunft), Arztkosten, Krankenhausnebenkosten, Heilmittel, Hebammenkosten und medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers als Wahlleistung gemäß Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz oder der 1. Pflegeklasse. In Erweiterung Er weiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Nehmen Versicherte dieses Tarifs die versicherte Leistung nicht in Anspruch, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustage- geld (KHT) gezahlt. Das Krankenhaustagegeld beträgt: bei Xxxx der 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Regelklasse 0,– Euro 22,– Euro 40,– Euro 50,– Euro Leistungsausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leis- tungen in diesem Tarif nicht enthalten: – stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung; – ambulante Kurbehandlung. Insoweit finden Nr. 18 und 19 Abs. 2 TB keine Anwendung. Der ersten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Einbett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt. Der zweiten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Zweibett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Einbettzimmer. Der dritten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Zweibettzimmer. Der Regelklasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen. Als Wahlleistung Ein- bzw. Zweibettzimmer gilt die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- bzw. Zweibettzimmer (§ 22 BPflV bzw. § 17 KHEntgG). Als Wahlleistung Privatarzt gelten gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG). Unterscheidet ein Krankenhaus für seine Leistungen nach Pflegeklassen, entspricht die erste Klasse der 1. Pflegeklasse, die zweite Klasse der 2. Pflegeklasse, die dritte Klasse der 3. Pflegeklasse oder der allgemeinen Pflegeklasse. Ergibt sich die Klasse der Krankenhausleistungen nicht aus den vorhergehenden Absätzen, entsprechen die Krankenhaus- leistungen bei Unterbringung in einem Einbettzimmer der ersten Klasse, bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer der zweiten Klasse, bei Unterbringung in einem Dreibettzimmer der dritten Klasse und bei Unterbringung in einem Zimmer mit mehr als drei Betten der Regelklasse. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestell- te Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sind. Versicherungsfähig zu diesen Besonderen Bedingungen sind Personen, die sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsaus- bildung Berufs- ausbildung befinden. Die Besonderen Bedingungen entfallen für die versicherte Person mit Ablauf des Monats, in dem a) die Schul- oder Berufsausbildung endet, b) die Schul- oder Berufsausbildung aufgegeben bzw. für mehr als 6 Monate unterbrochen wird, c) das 34. Lebensjahr vollendet wird. Das Versicherungsverhältnis wird ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt eines der unter a) bis c) genannten Ereig- nisse folgt, zu den normalen Bedingungen (AVB) weitergeführt. Der Eintritt des Ereignisses ist innerhalb von 2 Monaten durch Einreichen eines geeigneten Nachweises zu belegen. Ab diesem Zeitpunkt ist der dann geltende Beitrag für den Neu- zugang zu zahlen, der dem nunmehr erreichten Eintrittsalter entspricht. In den Beiträgen für die Krankheitskostenversicherung unter Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung vorgesehen. Für die Dauer der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen wird der für die versicherte Person bestehende Tarif durch ein angehängtes „A“ gekennzeichnet.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Vollversicherung Privat
Besondere Bedingungen für Personen in Berufsausbildung. Sofern die Erkrankung erst während einer stationären Therapie diagnostiziert wird, gilt für den Anspruch auf stationäre Wahlleistungen ein durch ärztliche Voruntersuchung begründeter Krankheitsverdacht zunächst als ausreichend. Stellt sich im Verlauf der Krankenhausbehandlung heraus, dass keine der in Abschnitt C genannten Erkrankungen oder schweren Unfallfolgen vorliegt, endet die Leistungspflicht mit Ablauf des dritten Tages, an dem die endgültige Diagnose gestellt wurde. Der Versicherer erstattet ist unverzüglich über die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheitgeänderte Diagnose zu informieren. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle und deren Folgen, Unfalldie bei Ausübung von Extremsportarten eingetreten sind. Extremsportarten, Schwangerschaft und Entbindung zu 100 %. Erstattungsfähig die unter diesen Leistungsausschluss fallen, sind alle Krankenhauskosten zum Beispiel: Bungeejumping, Drachenfliegen, Motor- sport, Skin-Diving (Pflege, Verpflegung und UnterkunftTauchen ohne Geräte), ArztkostenBASE jumping, KrankenhausnebenkostenHouse Running, HeilmittelFree Climbing, Hebammenkosten Hydrospeed, Scad-Diving, Sky-Sur- ving, Canyoning, Rafting, Fallschirmspringen, Boxen und medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers als Wahlleistung gemäß Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz oder der 1. Pflegeklasse. In Erweiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Nehmen Versicherte dieses Tarifs die versicherte Leistung nicht in Anspruch, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustage- geld (KHT) gezahlt. Das Krankenhaustagegeld beträgt: bei Xxxx der 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Regelklasse 0,– Euro 22,– Euro 40,– Euro 50,– Euro Leistungsausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leis- tungen in diesem Tarif nicht enthalten: – stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung; – ambulante Kurbehandlung. Insoweit finden Nr. 18 und 19 Abs. 2 TB keine Anwendung. Der ersten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Einbett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt. Der zweiten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Zweibett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Einbettzimmer. Der dritten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Zweibettzimmer. Der Regelklasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen. Als Wahlleistung Ein- bzw. Zweibettzimmer gilt die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- bzw. Zweibettzimmer (§ 22 BPflV bzw. § 17 KHEntgG). Als Wahlleistung Privatarzt gelten gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG). Unterscheidet ein Krankenhaus für seine Leistungen nach Pflegeklassen, entspricht die erste Klasse der 1. Pflegeklasse, die zweite Klasse der 2. Pflegeklasse, die dritte Klasse der 3. Pflegeklasse oder der allgemeinen Pflegeklasse. Ergibt sich die Klasse der Krankenhausleistungen nicht aus den vorhergehenden Absätzen, entsprechen die Krankenhaus- leistungen bei Unterbringung in einem Einbettzimmer der ersten Klasse, bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer der zweiten Klasse, bei Unterbringung in einem Dreibettzimmer der dritten Klasse und bei Unterbringung in einem Zimmer mit mehr als drei Betten der Regelklasse. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestell- te Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sindandere Kampfsportarten. Versicherungsfähig zu diesen Besonderen Bedingungen sind Personen, die sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsaus- bildung Berufs- ausbildung befinden. Die Besonderen Bedingungen entfallen für die versicherte Person mit Ablauf des Monats, in dem a) die Schul- oder Berufsausbildung endet, b) die Schul- oder Berufsausbildung aufgegeben bzw. für mehr als 6 Monate unterbrochen wird, c) das 34. Lebensjahr vollendet wird. Das Versicherungsverhältnis wird ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt eines der unter a) bis c) genannten Ereig- nisse Ereignis- ses folgt, zu den normalen Bedingungen (AVB) weitergeführt. Der Eintritt des Ereignisses ist innerhalb von 2 Monaten durch Einreichen eines geeigneten Nachweises zu belegen. Ab diesem die- sem Zeitpunkt ist der dann geltende Beitrag für den Neu- zugang Neuzugang zu zahlen, der dem nunmehr erreichten Eintrittsalter entsprichtent- spricht. In den Beiträgen für die Krankheitskostenversicherung unter Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung vorgesehen. Für die Dauer der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen wird der für die versicherte Person bestehende Tarif durch ein angehängtes „A“ gekennzeichnet.. Gültig in Verbindung mit AVB, Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2012) Gültig ab 12/2012 VG031 Tarife Vital300-U, Vital900-U Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung
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Besondere Bedingungen für Personen in Berufsausbildung. G Umwandlungsoption 1. Umfang/Inhalt der Umwandlungs- option Der Versicherer erstattet die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Entbindung zu 100 %. Erstattungsfähig sind alle Krankenhauskosten die allgemeinen Krankenhausleistungen (Pflege, Verpflegung und Unterkunft), Arztkosten, KrankenhausnebenkostenKranken- hausnebenkosten, Heilmittel, Hebammenkosten und medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus bei Krankenhaus, ohne Unterbringung in einem gesondert berechenbaren Zimmer und ohne Inanspruchnahme eines Einbettzimmers als Wahlleistung gemäß Bundespflegesatzverordnung oder Privatarztes (allgemeine Krankenhausleistungen). Wird eine Klasse mit höheren Kosten gewählt, werden der Erstattung nur die Kosten der zweiten, dritten bzw. Regelklasse des aufgesuchten Krankenhauses zu Grunde gelegt. Wird diese Klasse vom Krankenhaus nicht angeboten, ist für die Er- stattungshöhe deren Kosten das nächstgelegene Krankenhaus maßgebend, das diese Klasse anbietet und für die gewählte Klasse dem Krankenhausentgeltgesetz oder aufgesuchten Krankenhaus entsprechende Kosten hat. Erstattungsfähige Aufwendungen für Leistungen der 1Ärzte und Hebammen werden entsprechend der gewählten Klasse des aufgesuchten Krankenhauses ersetzt. Pflegeklasse. In Erweiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. ServiceleistungServiceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren organisieren wir diesen. Nehmen Versicherte dieses Tarifs die versicherte Leistung nicht in Anspruch, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustage- geld (KHT) gezahlt. Das Krankenhaustagegeld beträgt: bei Xxxx der 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Regelklasse 0,– Euro 22,– Euro 40,– Euro 50,– Euro Leistungsausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leis- tungen in diesem Tarif nicht enthalten: – stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung; – ambulante Kurbehandlung. Insoweit finden Nr. 18 und 19 Abs. 2 TB keine Anwendung. Der ersten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Einbett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt. Der zweiten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen, der Wahlleistung Zweibett- zimmer und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Einbettzimmer. Der dritten Klasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Privatarzt oder – wenn Kosten für die Wahlleistung Privatarzt nicht nachgewiesen werden – die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Zweibettzimmer. Der Regelklasse entspricht die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen. Als Wahlleistung Ein- bzw. Zweibettzimmer gilt die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- bzw. Zweibettzimmer (§ 22 BPflV bzw. § 17 KHEntgG). Als Wahlleistung Privatarzt gelten gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG). Unterscheidet ein Krankenhaus für seine Leistungen nach Pflegeklassen, entspricht die erste Klasse der 1. Pflegeklasse, die zweite Klasse der 2. Pflegeklasse, die dritte Klasse der 3. Pflegeklasse oder der allgemeinen Pflegeklasse. Ergibt sich die Klasse der Krankenhausleistungen nicht aus den vorhergehenden Absätzen, entsprechen die Krankenhaus- leistungen Krankenhausleis- tungen bei Unterbringung in einem Einbettzimmer der ersten Klasse, bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer der zweiten zwei- ten Klasse, bei Unterbringung in einem Dreibettzimmer der dritten Klasse und bei Unterbringung in einem Zimmer mit mehr als drei Betten der Regelklasse. Leistungsausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leistungen in diesem Tarif nicht enthalten: – stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung, – ambulante Kurbehandlung. Insoweit finden Nr. 18 und 19 Abs. 2 TB keine Anwendung. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestell- te Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sind. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis der gewählten Klasse und deren Kosten. Versicherungsfähig zu diesen Besonderen Bedingungen sind Personen, die sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsaus- bildung Berufs- ausbildung befinden. Die Besonderen Bedingungen entfallen für die versicherte Person mit Ablauf des Monats, in dem a) die Schul- oder Berufsausbildung endet, b) die Schul- oder Berufsausbildung aufgegeben bzw. für mehr als 6 Monate unterbrochen wird, c) das 34. Lebensjahr vollendet wird. Das Versicherungsverhältnis wird ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt eines der unter a) bis c) genannten Ereig- nisse folgt, zu den normalen Bedingungen (AVB) weitergeführt. Der Eintritt des Ereignisses ist innerhalb von 2 Monaten durch Einreichen eines geeigneten Nachweises zu belegen. Ab diesem Zeitpunkt ist der dann geltende Beitrag für den Neu- zugang zu zahlen, der dem nunmehr erreichten Eintrittsalter entspricht. In den Beiträgen für die Krankheitskostenversicherung Krankheitskostenversiche- rung unter Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung vorgesehen. Für die Dauer der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen wird der für die versicherte Person bestehende Tarif durch ein angehängtes „A“ gekennzeichnet.
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