Umwandlungsoption Musterklauseln

Umwandlungsoption. (1) Um fang/Inhalt der Um wand- lungsoption Versicherte Personen dieses Tarifes können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt (2) genannten Ereignisseonhne erneute Gesundheitsprüfunugnd ohne W artezeiten sow ohl die Um stellung in einen bestehenden Tarif des Versicherers m it höheren als auch m it um fassen- deren Leistungen verlangen, wenn in dem gew ünschten Krankheitsvollkostentarif oder der bei- hilfekonform en Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsfähigkeit besteht. D ies gilt nic für Tarife, die auch Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und K ieferorthopädie ent- halten, wenn die Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und K ieferorthopädie vor Aus- übung der Option vom Versicherungsschutz nicht um fasst wurden. D er vom Beginn des neuen Versicherungsschutzes an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreichten A lter der versicherten Person unter Berücksichtigung erworbener R echte aus der A lterungsrückstellung. W urde für diesen Tarif eine Erschw erung in Form eines versicherungs- m edizinischen Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungseinschränkung vereinbart, so gilt bei W ahrnehm ung der Option für den neuen Versicherungsschutz folgendes: Eine Erschw erung w ird nur aufgrund der D iagnosen vereinbart, die auch U rsache für die Erschw erung in diesem Tarif waren. Zw ischenzeitlich neu aufgetretene Krankheiten usw. führen nicht zu weiteren Erschw erungen.
Umwandlungsoption. (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsoption (2) Ereignisse für Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskosten- vollversicherung (3) Frist zur Wahrnehmung der Optionen Bei einem Auslandsaufenthalt werden auch die Kosten für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport, soweit sie Reisemehrkosten sind, erstattet, wenn am Ort der Erkrankung im Ausland bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Unter Beachtung der medizinischen Gegebenheiten ist die jeweils kostengünstigste Transportart zu wählen. Anderenfalls ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung der Kosten entsprechend zu kürzen. Sofern der Versicherer bei vorheriger Benach- richtigung den Rücktransport selbst organisiert oder die Kostenübernahme der entstehenden Aufwendungen für eine bestimmte Transportart schriftlich zugesagt hat, wird insoweit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtet. Es sind auch Überführungskosten bis zu 5.200,– Euro in das Heimatland erstattungsfähig. entfällt Die im Tarif genannten Prozentsätze beziehen sich stets auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag. Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht versichert. Die Leistungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sind nicht versichert. Für Nr. 18 TB 2012 gilt folgende Fassung: Als ärztliche Leistungen der Heilbehandlung gelten die in den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) aufge- führten Positionen, die dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Diese werden bis zu den in den oben genannten Gebühren- ordnungen festgelegten Höchstsätzen erstattet. Nicht erstattet werden Mehrkosten, die durch abweichende Honorarverein- barung entstanden sind. Berechnen die Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Kranken.hausentgeltgesetz sondern nach Pflegeklassen, so entspricht die 3. Pflegeklasse der allgemeinen Krankenhausleistung eines Krankenhauses. Bei verschiedenen Unterbringungsarten während eines Krankenhausaufenthaltes wird anteilig der Zeit der Unterbringung geleistet. Den Nachweis über die Unterbringungsart hat der Versicherungsnehmer zu führen. Für leistungsfreie Versicherungsjahre kann der Versicherte nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen jähr- lich eine Beitragsrückerstattung erhalten. Für bestimmte vom Versicherer vorgegebene Verhaltensweisen des Versicherten, die die Qualität und/oder Wirtschaftlich- keit einer Heilbehandlung steigern, kann der Versiche...
Umwandlungsoption. (1) Um fang/Inhalt der Um wandlungsoption
Umwandlungsoption. Es werden die entstandenen Aufwendungen erstattet, wenn die zur Erstattung eingereichten Rechnungen einen Betrag von insgesamt 200,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen diese Grenze innerhalb von 10 Monaten nicht, können die Belege ungeachtet der vorgenannten Grenze eingereicht werden. Versicherungsfähig sind aktive sowie pensionierte beihilfeberechtigte Beamte, Richter und Personen mit Anspruch auf Heil- fürsorge. Berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner können ebenfalls in diesem Tarif mitversichert werden. Neben einer Versicherung in diesem Tarif kann eine Versicherung nach den Tarifreihen BN1 und BN2 weder abge- schlossen noch aufrecht erhalten werden. Es können nur Tarife gewählt werden, deren Erstattungsleistungen zusammen mit Beihilfeansprüchen für die versicherte Person 100 % der Aufwendungen für die versicherten Krankheitskosten betragen. Der Versicherer ist berechtigt, den Versi- cherungsschutz auch während der gesamten Versicherungsdauer ggf. entsprechend herabzusetzen. Eine insoweit erfolgte Tarifumstellung kann jedoch frühestens zum 1. des Monats erfolgen, der der Mitteilung an den Versi- cherungsnehmer folgt. Erhöht sich der Beihilfeanspruch für eine versicherte Person, wird der Versicherungsschutz entspre- chend herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt rückwirkend zum Änderungszeitpunkt, wenn die Änderung dem Versicherer innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung mitgeteilt wird. Ansonsten wird der Versicherungsschutz ab Zugang der Mitteilung herabgesetzt. Vermindert sich der Beihilfeanspruch für eine versicherte Person oder entfällt er, nimmt der Versicherer auf Antrag des Ver- sicherungsnehmers eine entsprechende Erhöhung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bestehenden Tarife vor. Die Anpassung wird ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten zum Zeitpunkt der Änderung vorgenommen, wenn – der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung gestellt wird, – für die beantragten Leistungen bereits im Rahmen dieses Tarifs Leistungen vereinbart waren und – der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nur soweit erhöhen will, dass dadurch die Minderung oder der Weg- fall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird (höchstens bis zur vollen Kostendeckung). Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Wird der Versicherer später informiert, wird der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung er...
Umwandlungsoption. Der Versicherer erstattet 100% der erstattungsfähigen Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung wegen Krankheit, Unfallfolgen, Schwangerschaft oder Entbindung. Erstattungsfähig sind ausschließlich die Kosten der allgemeinen Krankenhausleistungen, nicht aber die der privatärztlichen Behandlung und der gesondert berechenbaren Unterbringung. 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Transports zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Belegarzt, Beleghebammen und -entbin- dungspfleger bei stationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Kuren und Rehabilitationsmaß- nahmen, Sterilisation, Maßnahmen zur Vorbereitung und Duchführung einer künstlichen Befruchtung sowie die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aus nicht medizinischen Gründen (siehe auch unter B. Leistungsausschlüsse).
Umwandlungsoption. (7) Spätestens zum Beginn der Rentenzahlung können Sie beantragen, dass Ihr Vertrag auf einen dann zum Verkauf offenen Rententarif auf In- vestmentbasis umgestellt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die ver- sicherte Person den Rentenzahlungsbeginn erlebt und die jeweiligen ta- rifspezifischen Bestimmungen erfüllt sind. Bei einem Rententarif auf Investmentbasis handelt es sich um ein in- vestmentorientiertes Rentenversicherungsprodukt, das im Rentenbezug eine konventionelle Kapitalanlage mit einem Garantiefonds kombiniert. Bei Inanspruchnahme der Umwandlungsoption gelten die in diesen Ta- rifbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen erfolgten Angaben und Regelungen zu den Rechnungsgrundlagen im Rentenbezug (§ 1 Ab- satz 2 und § 6 Absatz 2), zur Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn (§ 4 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 5 Satz 1 der Allgemeinen Bedin- gungen) sowie zur Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Ren- tenbeginn (§ 4 Absatz 3 sowie § 17 Absatz 5 der Allgemeinen Bedin- gungen) und die Angaben zu den Anlagestöcken (§ 1 Absatz 2, § 6 Ab- satz 2 sowie § 2 Absatz 1 Satz 5 der Allgemeinen Bedingungen) nicht. Sie werden ersetzt durch die bei Rentenbeginn geltenden Regelungen für die gewählte neue Leistungsstruktur. Darüber werden Sie spätestens zum Rentenbeginn informiert. Für die Berechnung der garantierten Rente bei einem Rententarif auf In- vestmentbasis werden mindestens 50 % der Sterblichkeiten der Renten- tafel NÜRNBERGER Tafel 2013 R (NBL) und ein Rechnungszins von 0 % p. a. garantiert.
Umwandlungsoption. Der Bonus erstreckt sich auf alle oben genannten Tarife des Kindes, die den versicherten Tarifen des Versicherungsneh- mers entsprechen. Alle übrigen Tarife bleiben beitragspflichtig. Zu dem Zeitpunkt, an dem die Versicherung im Tarif B3-U für den Versicherungsnehmer oder das Kind endet sowie bei Umstellung der Tarife in Anwartschaft entfällt der Bonus. Bei einer nachträglichen Reduzierung des Versicherungsschutzes des Versicherungsnehmers entfällt der Bonus hinsichtlich der Tarife, die über den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers hinausgehen. Ein Anspruch auf Bonus besteht nicht, wenn der Vertrag für den antragstellenden Elternteil oder das Kind nur aufgrund einer seitens des Versicherers bestehenden Annahmeverpflichtung zustande gekommen ist und besteht nur, wenn für die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung bestehen.
Umwandlungsoption. (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsoption (2) Ereignisse für Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskostenvoll- versicherung (3) Frist zur Wahrnehmung der Option
Umwandlungsoption. (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsposition (2) Ereignisse der Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskostenvoll- versicherung Der Tarif Xxxx Xxxx-U kann nur als Ergänzung zu einer der Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG entsprechenden Krankheitskostenvollversicherung ohne Zahnschutz beim Versicherer abgeschlossen werden. Mit Ende der Krankheitskos- tenvollversicherung endet auch die Versicherung nach Tarif Xxxx Xxxx-U. 100% für Zahnbehandlungen einschließlich Arzneimittel. 100% für Zahnprophylaxemaßnahmen inklusive professioneller Zahnreinigung. 90% für Zahnersatzmaßnahmen. Als Zahnersatz im Sinne des Versicherungsschutzes gelten: – prothetische Leistungen, z. X. Xxxxxxx, Prothesen – Kronen und Teilkronen, auch wenn es sich um die Versorgung eines Einzelzahnes handelt – Inlays, Onlays und gehämmerte Füllungen – implantologische Leistungenfunktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen. 100% für kieferorthopädische Behandlungen, wenn die Maßnahme vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; ansonsten 90%. 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten zahnärztlichen Heilbehandlung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit. Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei Terminvereinbarungen behilflich. Während der ersten 6 Monate des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezieht und nur, wenn für die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung bestehen. Der Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nachzuweisen. Die Beitrags- freiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes Xxxx Xxxx-U die Schwangerschaft nachweislich bereits fest- gestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat. – entfällt – Die oben genannten Prozentsätze beziehen sich stets auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag. In den ersten Versiche- rungsjahren sind die Leistungen gemäß Abschnitte B 1 bis B 3 wie folgt begrenzt (Zahnstaffel): Das jeweilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Bei unfallbedingter zahnärztlicher bzw. kieferorthopädischer Behandlung entfällt die Zahnstaffel. Die Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung richtet...
Umwandlungsoption. (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsposition (2) Ereignisse der Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskostenvoll- versicherung Der Tarif Komp Zahn-U kann nur als Ergänzung zu einer der Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG entsprechenden Krankheitskostenvollversicherung ohne Zahnschutz beim Versicherer abgeschlossen werden. Mit Ende der Krankheitskos- tenvollversicherung endet auch die Versicherung nach Tarif Komp Zahn-U. 100% für Zahnbehandlungen einschließlich Arzneimittel. 100% für Zahnprophylaxemaßnahmen inklusive professioneller Zahnreinigung. 60% für Zahnersatzmaßnahmen. 70% für Zahnersatzmaßnahmen, wenn in den drei Versicherungsjahren, die dem Beginn der Zahnersatzmaßnahme voraus- gingen, jährlich Zahnprophylaxe durchgeführt wurde und der Tarif Komp Zahn-U während dieser Zeit bestanden hat. Als Zahnersatz im Sinne des Versicherungsschutzes gelten: – prothetische Leistungen, z. X. Xxxxxxx, Prothesen – Kronen und Teilkronen, auch wenn es sich um die Versorgung eines Einzelzahnes handelt – Inlays, Onlays und gehämmerte Füllungen – implantologische Leistungenfunktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen. 70% für kieferorthopädische Behandlungen, wenn die Maßnahme vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; ansonsten 60%. 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten zahnärztlichen Heilbehandlung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit. Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei Terminvereinbarungen behilflich.