Umwandlungsoption Musterklauseln

Umwandlungsoption. (1) Um fang/Inhalt der Um wandlungsoption (2) Ereignisse für Inanspruchnahm e einer Option auf eine höherw ertige Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte und deren Fam ilienangehörige. Fam ilienan- gehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und K inder, solange sie m it dem Zahnarzt in häuslicher G em einschaft leben; K inder darüber hinaus solange sie von ihm w irtschaftlich abhängig sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, dem Versicherer den W egfall der Versicherungsfähig- keit einer versicherten Person unverzüglich zu m elden. In diesem Fall erfolgt die Um stellung in einen Tarif m it gleichem oder ähnlichem Leistungsinhalt ohne erneute G esundheitsprüfung zum ersten des Folgem onats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Erlangt der Versicherer von dem W egfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, er- folgt die Um stellung rückw irkend zum Ende des M onats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zw ischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Zahnm edizin, solange sie die Voraussetzungen von Abschnitt F erfüllen. D er Tarif VZ Zahn-U kann nur als Ergänzung zu einer der Versicherungspflicht gem . § 193 Abs. 3 VVG entsprechenden Krankheitskostenvollversicherung ohne Zahnschutz bei der AX A Krankenversicherung abgeschlossen werden. M it Ende der Krankheitskostenvollversicherung endet auch die Versicherung nach Tarif VZ Zahn-U . für M aterial- und Laborkosten bei am bulanter zahnärztlicher Behandlung. Aufwendun- gen für H onorare sind nicht erstattungsfähig. D ie Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung richtet sich nach den in der Sachkostenliste I genannten Leistungsinhalten und H öchst- preisen. W ährend der ersten 6 M onate des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Ver- sicherungsschutz. D ie Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezie und nur, wenn für die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung bestehen. D er Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 M onaten nachzuweisen. D ie Beitrags- freiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes VZ Zahn-U die Schwangerschaft nachweislich bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat. - entfällt - D ie im Tarif genannten Prozentsätze beziehen sich stets auf den erstatt...
Umwandlungsoption. 100% des versicherten Prozentsatzes für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% des versicherten Prozentsatzes für häusliche Krankenpflege (bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% des versicherten Prozentsatzes der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter bestätigte Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/ Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. 80% des versicherten Prozentsatzes für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Der Versicherer erstattet auch für alle übrigen in den AVB (Teil I und II) enthaltenen Leistungen entsprechend dem versicher- ten Prozentsatz. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen und Schutzimpfungen unterliegen nicht dem Selbst- behalt. Es gelten die Höchstsätze der jeweiligen Gebührenordnung. In Erweiterung von Nr. 18 TB 2012 „Gebührenordnung“ werden darüber hinausgehende Mehrkosten im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde und die Aufwendung entsprechend der Gebührenordnung abgerechnet wurde. Versicherungsfähig sind aktive sowie pensionierte beihilfeberechtigte Beamte, Richter und Personen mit Anspruch auf Heil- fürsorge, sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Beihilfeanspruch. Berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner können ebenfalls in diesem Tarif mitversichert werden. Die versicherte Pe...
Umwandlungsoption. Es werden die entstandenen Aufwendungen erstattet, wenn die zur Erstattung eingereichten Rechnungen einen Betrag von insgesamt 200,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen diese Grenze innerhalb von 10 Monaten nicht, können die Belege ungeachtet der vorgenannten Grenze eingereicht werden. Versicherungsfähig sind aktive sowie pensionierte beihilfeberechtigte Beamte, Richter und Personen mit Anspruch auf Heil- fürsorge. Berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner können ebenfalls in diesem Tarif mitversichert werden. Neben einer Versicherung in diesem Tarif kann eine Versicherung nach den Tarifreihen BN1 und BN2 weder abge- schlossen noch aufrecht erhalten werden. Es können nur Tarife gewählt werden, deren Erstattungsleistungen zusammen mit Beihilfeansprüchen für die versicherte Person 100 % der Aufwendungen für die versicherten Krankheitskosten betragen. Der Versicherer ist berechtigt, den Versi- cherungsschutz auch während der gesamten Versicherungsdauer ggf. entsprechend herabzusetzen. Eine insoweit erfolgte Tarifumstellung kann jedoch frühestens zum 1. des Monats erfolgen, der der Mitteilung an den Versi- cherungsnehmer folgt. Erhöht sich der Beihilfeanspruch für eine versicherte Person, wird der Versicherungsschutz entspre- chend herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt rückwirkend zum Änderungszeitpunkt, wenn die Änderung dem Versicherer innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung mitgeteilt wird. Ansonsten wird der Versicherungsschutz ab Zugang der Mitteilung herabgesetzt. Vermindert sich der Beihilfeanspruch für eine versicherte Person oder entfällt er, nimmt der Versicherer auf Antrag des Ver- sicherungsnehmers eine entsprechende Erhöhung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bestehenden Tarife vor. Die Anpassung wird ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten zum Zeitpunkt der Änderung vorgenommen, wenn – der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung gestellt wird, – für die beantragten Leistungen bereits im Rahmen dieses Tarifs Leistungen vereinbart waren und – der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nur soweit erhöhen will, dass dadurch die Minderung oder der Weg- fall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird (höchstens bis zur vollen Kostendeckung). Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Wird der Versicherer später informiert, wird der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung er...
Umwandlungsoption. (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsoption (2) Ereignisse für Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskostenvoll- versicherung (3) Frist zur Wahrnehmung der Option
Umwandlungsoption. (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsposition (2) Ereignisse der Inanspruchnahme einer Option auf eine höher- wertige Krankheitskostenvoll- versicherung Der Tarif Komp Zahn-U kann nur als Ergänzung zu einer der Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG entsprechenden Krankheitskostenvollversicherung ohne Zahnschutz beim Versicherer abgeschlossen werden. Mit Ende der Krankheitskos- tenvollversicherung endet auch die Versicherung nach Tarif Komp Zahn-U. 100% für Zahnbehandlungen einschließlich Arzneimittel. 100% für Zahnprophylaxemaßnahmen inklusive professioneller Zahnreinigung. 60% für Zahnersatzmaßnahmen. 70% für Zahnersatzmaßnahmen, wenn in den drei Versicherungsjahren, die dem Beginn der Zahnersatzmaßnahme voraus- gingen, jährlich Zahnprophylaxe durchgeführt wurde und der Tarif Komp Zahn-U während dieser Zeit bestanden hat. Als Zahnersatz im Sinne des Versicherungsschutzes gelten: – prothetische Leistungen, z. X. Xxxxxxx, Prothesen – Kronen und Teilkronen, auch wenn es sich um die Versorgung eines Einzelzahnes handelt – Inlays, Onlays und gehämmerte Füllungen – implantologische Leistungenfunktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen. 70% für kieferorthopädische Behandlungen, wenn die Maßnahme vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; ansonsten 60%. 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten zahnärztlichen Heilbehandlung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit. Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei Terminvereinbarungen behilflich. (3) Frist zur Wahrnehmung der Optionen
Umwandlungsoption. Spätestens zum Beginn der Rentenzahlung können Sie beantragen, dass Ihr Vertrag auf einen dann zum Verkauf offenen Rententarif auf In- vestmentbasis umgestellt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die ver- sicherte Person den Rentenzahlungsbeginn erlebt und die jeweiligen ta- rifspezifischen Bestimmungen erfüllt sind. Bei einem Rententarif auf Investmentbasis handelt es sich um ein in- vestmentorientiertes Rentenversicherungsprodukt, das im Rentenbezug eine konventionelle Kapitalanlage mit einem Garantiefonds kombiniert. Bei Inanspruchnahme der Umwandlungsoption gelten die in diesen Ta- rifbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen erfolgten Angaben und Regelungen zu den Rechnungsgrundlagen im Rentenbezug (§ 1 Ab- satz 2 und § 6 Absatz 2), zur Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn (§ 4 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 5 Satz 1 der Allgemeinen Bedin- gungen) sowie zur Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Ren- tenbeginn (§ 4 Absatz 3 sowie § 17 Absatz 5 der Allgemeinen Bedin- gungen) und die Angaben zu den Anlagestöcken (§ 1 Absatz 2, § 6 Ab- satz 2 sowie § 2 Absatz 1 Satz 5 der Allgemeinen Bedingungen) nicht. Sie werden ersetzt durch die bei Rentenbeginn geltenden Regelungen für die gewählte neue Leistungsstruktur. Darüber werden Sie spätestens zum Rentenbeginn informiert. Für die Berechnung der garantierten Rente bei einem Rententarif auf In- vestmentbasis werden mindestens 50 % der Sterblichkeiten der Renten- tafel NÜRNBERGER Tafel 2013 R (NBL) und ein Rechnungszins von 0 % p. a. garantiert.

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  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 3.1.3.2 bis 3.1.3.5 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: • Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers eingegangen ist. • Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Überweisungsbetrags nach dem Satz 2 nicht möglich, so ist die Bank verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einen Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 3 dieses Unterpunkts berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 3.1.3.1 bis 3.1.3.5 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 3.1.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder • von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. 16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).