Besondere Bestimmungen für Firewalls Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für Firewalls. Bei Firewalls, die vom ISP aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht der ISP prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Der ISP weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht erreicht werden kann. Die Haftung des ISP für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der ISP nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der ISP weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des ISP. Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch vom ISP für andere Kunden des ISP gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet der ISP (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder kein qualifizierter Hinweis auf die Rechtsverletzung vorliegt (vgl. ISPA Code of ConductAllgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers, abrufbar auf xxx.xxxx.xx).
Besondere Bestimmungen für Firewalls. Bei Firewalls, die vom ISP aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht der ISP prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Der ISP weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung von des ISP aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Der ISP weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des ISP. Die Haftung des ISP für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt: Die Haftung des ISP für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Besondere Bestimmungen für Firewalls. Bei Firewalls, die vom ISP aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht der ISP prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Der ISP weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht erreicht werden kann. Die Haftung des ISP für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der ISP nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der ISP weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des ISP.
Besondere Bestimmungen für Firewalls. Bei „Firewalls“, die vom xxxxx.xxx aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht das xxxxx.xxx prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Das xxxxx.xxx weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch „Firewall“-Systeme nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung des xxxxx.xxx aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte „Firewall“-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Das xxxxx.xxx weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des xxxxx.xxx. Die Haftung des xxxxx.xxx für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte „Firewall“-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt: Die Haftung des xxxxx.xxx für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch vom xxxxx.xxx für andere Kunden des xxxxx.xxx gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet das xxxxx.xxx (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn es keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder der Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht im Sinne des „ISPA Code of Conduct“ (Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers) qualifiziert ist.
Besondere Bestimmungen für Firewalls. Bei Firewalls, die von mmc aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht mmc prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. mmc weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht erreicht werden kann. Die Haftung der mmc für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn mmc nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. mmc weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der mmc.
Besondere Bestimmungen für Firewalls. Bei Firewalls/VPN, die von xxxxxxxx.xx GmbH aufgestellt und/oder betrieben und/oder überprüft wurden, geht xxxxxxxx.xx GmbH prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligem Stand der Technik vor. Der Auftraggeber wird aber darauf hingewiesen, daß eine absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Die Haftung von xxxxxxxx.xx GmbH für Nachteile, die dadurch entstehen, daß beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen.
Besondere Bestimmungen für Firewalls. Bei Firewalls, die von VB aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht VB prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. VB weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall- Systeme nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung von VB aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. VB weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Softwareoder Konfiguration ohne Einverständnis von VB. Die Haftung von VB für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist ausgeschlossen.
Besondere Bestimmungen für Firewalls. Bei „Firewalls“, die von der Firma IHAB OG aufge- stellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht die Firma IHAB OG prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. die Firma IHAB OG weist allerdings da- rauf hin, dass absolute Sicherheit durch „Firewall“- Systeme nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung der Firma IHAB OG aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte „Firewall“-Systeme um- gangen oder außer Funktion gesetzt werden. Die Firma IHAB OG weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht über- nommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abän- derungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der Firma IHAB OG. Die Haftung der Firma IHAB OG für Nachteile, die dadurch entste- hen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte „Firewall“-Systeme umgangen oder au- ßer Funktion gesetzt wird, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt: Die Haftung der Firma IHAB OG für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Besondere Bestimmungen für Firewalls. Bei Firewalls, die von fonira aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht fonira prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. fonira weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung von fonira aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. fonira weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der fonira. Die Haftung der fonira für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewa ll-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt: Die Haftung der fonira für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Besondere Bestimmungen für Firewalls. 10.1 Bei Firewalls, die vom Auftragnehmer oder de- ren Subauftragnehmern aufgestellt, betrieben und/oder überprüft werden, geht der Auftrag- nehmer sorgfältig im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Der Auftragnehmer weist allerdings darauf hin, dass absolute Si- cherheit durch Firewall-Systeme nicht gewähr- leistet werden kann. Es wird daher die Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewähr- leistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entste- hen, dass installierte Firewall-Systeme umgan- gen oder außer Funktion gesetzt werden. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass eine Haf- tung für Anwendungsfehler des Vertragspart- ners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle ei- genmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des Auftrag- nehmers.