BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR REFERENTENLEISTUNGEN Musterklauseln

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR REFERENTENLEISTUNGEN. 1 Inhalt und Gestaltung der Veranstaltungen (a) Inhalte und Gestaltung der Veranstaltung werden zwischen der Kanzlei und dem Veranstalter gesondert vereinbart. (b) Die Kanzlei ist berechtigt, notwendige inhaltliche, methodische und organi- satorische Änderungen oder Abweichungen vor oder während der Veran- staltung vorzunehmen, soweit diesen den Nutzen der angekündigten Ver- anstaltung für den Teilnehmer steigern oder nicht wesentlich ändern. (c) Die im Rahmen der Veranstaltung bereitgestellten Inhalte und Unterlagen werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Eine Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der In- halte ist jedoch ausgeschlossen. (a) Erhält der Veranstalter Veranstaltungsunterlagen (z.B. Präsentationsfolien), dürfen diese den Teilnehmern ausgedruckt zur Verfügung gestellt werden. (b) Die Bereitstellung der Unterlagen im digitalen Format (PDF) an die Teilneh- mer der Veranstaltung sowie deren Onlinestellung ist nur mit einer aus- drücklichen Einwilligung der Kanzlei zulässig und dann nur als geschützte Datei (Ausdruck, Export und Kopierfunktion sind passwortgeschützt oder ausgeschlossen). (c) Eine Audio- oder Videoaufzeichnung der Veranstaltungen ist nur mit Einwil- ligung des Referenten gestattet. (a) Zu den Reisekosten gehört die Anreise zur und Abreise von der Veranstal- tungsstätte (Bahn 1.Klasse Normalpreis/Flug Economy/PKW/Taxi) sowie die Hotelübernachtung (mind. 3 Sterne inkl. Frühstück). (b) Eine Hotelübernachtung ist erforderlich, falls die Anreise/Abreise am glei- chen Tag nicht möglich oder dem Referenten nicht zumutbar sind. (c) Taxikosten, Bahn, Flugreisen und Hotelkosten werden mit den tatsächlich angefallenen Nettokosten abgerechnet. Fahrten mit eigenem PKW werden mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro pro Strecke abgerechnet. (d) Bei Vertragsschluss ist zu klären, wer die An- und Abreise organisiert und ob Kosten durch die Kanzlei auszulegen sind. Der Veranstalter kann erklä- ren, die obigen Auslagen selbst zu übernehmen. (e) Xxxxxx die Reisekosten nicht im Voraus durch den Veranstalter übernom- men, bucht die Kanzlei diese nach Bestätigung des Veranstaltungstermins durch den Veranstalter oder bis spätestens sieben Tage vor dem Veranstal- tungstermin. Die Kanzlei weist darauf hin, dass die Kosten je höher sein können, je näher die Buchung an dem Veranstaltungstermin erfolgt und bittet um eine zeitige Bestätigung des Veranstaltungstermins. Im Fall einer Stornierung sind angefall...

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.