Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird, im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.
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Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, ,
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird, ,
c) im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.
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Samples: Betriebssachversicherung, Versicherungsbedingungen Zur Sachversicherung
Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn wenn
a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, ,
b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird, ,
c. im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.
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