Besondere gefahrerhöhende Umstände. 10.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 10.1.1. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; 10.1.2. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird; 10.1.3. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht; 10.1.4. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird; 10.1.5. Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen In- haltsversicherung vereinbart ist.
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Besondere gefahrerhöhende Umstände. 10.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
10.1.1. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
10.1.2. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
10.1.210.1.3. der im Versicherungsort ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
10.1.310.1.4. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
10.1.410.1.5. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
10.1.510.1.6. Art und Umfang eines Betriebes – - gleich welcher Art – - verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen In- haltsversicherung vereinbart ist;
10.1.7. sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, ändert.
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Samples: Versicherungsbedingungen