Besondere gefahrerhöhende Umstände. 15.1 Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 12 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist. b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewi- chen wird. Die Aufnahme oder Veränderung eines Be- triebes, gleich welcher Art und welchen Umfangs, ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. c) Neu- oder Erweitungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. d) der Betrieb oder das Gebäude dauernd oder vorüberge- hend (z. B. während der Betriebsferien) stillgelegt wird oder leer steht. e) an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem angrenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt, Gerüste errichtet oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden. f) bei Antragstellung vorhandene oder im Versicherungs- vertrag zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. g) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss nicht unverzüglich durch ein gleichwertiges ersetzt wird. 15.2 Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhun- gen unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhö- hungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um etwa verse- hentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewese- ne Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis jähr- lich prüfen. 15.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebli- che Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzei- ge von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unver- züglich erstattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten. 15.4 Hat der Versicherer das versicherte Xxxxxx besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht und ein Lageplan mit Siche- rungsbeschreibung vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände bekannt ge- worden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren.
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Samples: Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions
Besondere gefahrerhöhende Umstände. 15.1 Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 12 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewi- chen wird. Die Aufnahme oder Veränderung eines Be- triebesBetrie- bes, gleich welcher Art und welchen Umfangs, ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
c) Neu- oder Erweitungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
d) der Betrieb oder das Gebäude dauernd oder vorüberge- hend (z. z.B. während der Betriebsferien) stillgelegt wird oder o- der leer steht.
e) an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem angrenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführtdurchge- führt, Gerüste errichtet oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden.
f) bei Antragstellung vorhandene oder im Versicherungs- vertrag zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden.
g) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort Ver- sicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss nicht unverzüglich un- verzüglich durch ein gleichwertiges ersetzt wird.
h) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Ver- sicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.
15.2 Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhun- gen unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhö- hungenGefahrerhöhun- gen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme Auf- nahme neuer Betriebszweige ergeben. Um etwa verse- hentlich versehent- lich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewese- ne Gefahrerhöhungen gewesene Ge- fahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis jähr- lich prüfenjährlich prü- fen.
15.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebli- che vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzei- ge Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unver- züglich erstattet unverzüglich er- stattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt er- langt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen erfor- derlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich unver- züglich erstatten.
15.4 Hat der Versicherer das versicherte Xxxxxx besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht und ein Lageplan mit Siche- rungsbeschreibung vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände bekannt ge- worden gewor- den sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren.
15.5 Bestehen eine Feuer- und Ertragsausfallversicherung gegen Feuerschäden bei demselben Versicherer oder unter Füh- rung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versi- cherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.
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Besondere gefahrerhöhende Umstände. 15.1 Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 12 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewi- chen wird. Die Aufnahme oder Veränderung eines Be- triebes, gleich welcher Art und welchen Umfangs, ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
c) Neu- oder Erweitungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
d) der Betrieb oder das Gebäude dauernd oder vorüberge- hend (z. B. während der Betriebsferien) stillgelegt wird oder leer steht.
e) an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem angrenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt, Gerüste errichtet oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden.
f) bei Antragstellung vorhandene oder im Versicherungs- vertrag zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden.
g) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss nicht unverzüglich durch ein gleichwertiges ersetzt wird.
15.2 Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhun- gen unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhö- hungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um etwa verse- hentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewese- ne Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis jähr- lich prüfen.
15.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebli- che Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzei- ge von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unver- züglich erstattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.Versicherungsabteilung
15.4 Hat der Versicherer das versicherte Xxxxxx besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht und ein Lageplan mit Siche- rungsbeschreibung vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände bekannt ge- worden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren.
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