Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird; c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht; d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird; e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
f) Handwerkliche Arbeiten (z. B. Umbauten, Auf- oder Abbau von Gerüsten) am Versicherungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung ausgeführt werden.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 180 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
f) Handwerkliche Arbeiten (z. B. Umbauten, Auf- oder Abbau von Gerüsten) am Versicherungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung ausgeführt werden.
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Samples: Hausratversicherung
Besondere gefahrerhöhende Umstände. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere ins- besondere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt still- gelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
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