Besondere Obliegenheiten. 4.4.1. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungs- nehmer a) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und b) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten, wenn dies baurechtlich oder behördlich vorgeschrieben wurde und c) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungs- nehmer hierfür die Gefahr trägt. 4.4.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Teil B § 45 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
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Samples: Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung, Dauercampingversicherung
Besondere Obliegenheiten. 4.4.16.4.1. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungs- nehmer
a) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und
b) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten, wenn dies baurechtlich oder behördlich vorgeschrieben wurde und
c) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungs- nehmer hierfür die Gefahr trägt.
4.4.26.4.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Teil B § 45 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
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Samples: Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung, Wochenendhausversicherung