Soforthilfe Musterklauseln

Soforthilfe. Nach Vorlage des Versicherungsscheins und der amtlichen Sterbeurkunde der versicherten Person – bei verbundenen Leben einer der versicherten Personen – durch den Empfangsberechtigten (Todesfallbegünstigter, Zessionar oder Bevollmächtigter), leisten wir eine So- forthilfe in Höhe von 10 % der Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Todes, maximal 10.000 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag seit dem Vertragsbeginn mindestens drei Jahre bestanden hat und die Beiträge bis zum Todesfallzeitpunkt in voller Höhe gezahlt wurden. Sobald die Leistungsprüfung abgeschlossen ist und die Versicherungsleistung ausgezahlt werden kann, verrechnen wir die So- forthilfe mit der Versicherungssumme. Sollte nach Abschluss der Leistungsprüfung ein Rücktritt bzw. eine Anfechtung gemäß § 15 dieser Bedingungen erforderlich sein, wird die Sofortleistung nicht zurückverlangt. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 dieser Bedingungen, die zum Wegfall unserer Leis- tungspflicht führen, vorliegen. Die Soforthilfe kann nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn für die versicherte Person – bei verbundenen Leben für die versicherten Personen – mehrere Verträge bei unserem Unternehmen bestehen.
Soforthilfe. Zur Abdeckung erster Kosten, wie z. B. Zuzahlungen im Kranken- haus zahlen wir - bei einem unfallbedingten Krankenhausauf- enthalt bereits ab dem ersten Tag einmalig eine Soforthilfe in Höhe von 250,– EUR.
Soforthilfe. 10.1 Sämtlichen Kunden von Alphabet mit Leasingvertrag steht ohne das Erfordernis einer zusätzlichen Vereinbarung eine 24h Notrufnummer – die „Alphabet Soforthilfe Hotline“ – zur Verfügung. 10.2 Die Leistungen werden bis auf Widerruf kostenlos erbracht, wenn eine Weiterfahrt durch technischen Defekt oder Unfall nicht mehr möglich ist, die Reparatur nicht am selben Tag erfolgen kann und die Vermittlung der Hilfe über die „Alphabet Soforthilfe“ erfolgt. Die „Alphabet Soforthilfe“ kommt ausschließlich nach technischen Gebrechen und Unfällen zum Tragen und beinhaltet unter anderem Leistungen wie Bergen, Abschleppen, Leihwagen, Fahrzeugrückführung, Ersatzteilversand etc. zu bestimmten Konditionen (z.B. Leihwagen nur für die Dauer der Reparatur bis maximal drei Tage). 10.3 Alphabet ist jederzeit berechtigt, die Bedingungen/Leistungen der „Alphabet Soforthilfe“ abzuändern.
Soforthilfe. 5.2.3.1 den Schaden unverzüglich unter der im Versicherungsschein genannten Servicenummer anzuzeigen; 5.2.3.2 sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt; 5.2.3.3 dem Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
Soforthilfe. 5.1.2.1 nachweislich Vorkehrungen gegen Datenverlust zu treffen, wie zum Beispiel durch Aktivierung einer Antivirensoftware.
Soforthilfe. Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkei- ten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennen wir einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, der von Ihnen selbst beauftragt werden muss. Wir stellen, soweit erforderlich, den Kontakt zwi- schen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Wir benachrichtigen auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihre/n Arbeitgeber. Wir geben dem Krankenhaus gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 13.000 EUR ab und legen diese Kosten für Sie aus. Für die Rückzahlung ausgelegter Beträge gelten die Regelungen gem. A.1.7.9 b).
Soforthilfe. 1. Welche Leistung wird aus der Soforthilfe erbracht? 1.1. Für einen unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalt gelangt der dafür vereinbarte Betrag pro Versicherungsfall (Unfall) einmalig zur Auszah- lung. 1.2. Für einen oder mehrere durch einen Unfall erlittene Knochenbrüche, die keinen stationären Krankenhausaufenthalt notwendig machen, gelangt der dafür vereinbarte Betrag zur Auszahlung. Wird aufgrund dieses Unfalles innerhalb eines Jahres ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig, wird nur mehr die Differenz auf die Leistung nach Artikel 13, Punkt 1.1. erbracht. 2. Was gilt als Krankenhaus und was gilt als stationärer Krankenhausaufent- halt? 3. Welche Belege müssen vorgelegt werden bzw. innerhalb welchen Zeitraumes muss die Leistung beansprucht werden?
Soforthilfe. Zur Abdeckung erster Kosten, wie z. B. Zuzahlungen im Krankenhaus zahlen wir – bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bereits ab dem ersten Tag ein- malig eine Soforthilfe in Höhe von 250,– EUR. 2. Wenn der berechtigte Fahrer stirbt
Soforthilfe. Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für „Soforthilfe“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen: Die Soforthilfe wird von der Grundeigentümer-Versicherung VVaG in Kooperation mit der Europ Assistance Versicherungs-AG (EA) angeboten.
Soforthilfe. Zur Abdeckung erster Kosten, wie z. B. Zuzahlungen im Krankenhaus zahlen wir − bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bereits ab dem ersten Tag einmalig eine Soforthilfe in Höhe von 250,00,− EUR. 2. Wenn der berechtigte Fahrer stirbt 2.1 Unterhaltsleistungen bis monatlich maximal 10.000,– EUR Hinterbliebene sind dabei Witwe/Witwer des verstorbenen leistungsberechtigten Ehegatten, eingetragener Lebenspartner, und Waisen (Kinder und Stiefkinder/ Adoptivkinder) des berechtigten Fahrers. Hinweis: Kommt der berechtigte Fahrer diesen Verpflichtungen nicht nach, wird die Vergütung einer fiktiven zumutbaren Erwerbstätigkeit bei der Leistung in Abzug gebracht. Hinweis: Drittleistungen, werden nach A.5.2.1.4 auf den Anspruch angerechnet. Die entsprechenden Nachweise sind vorzulegen. Ende der Leistungspflicht