Soforthilfe Musterklauseln

Soforthilfe. Nach Vorlage des Versicherungsscheins und der amtlichen Sterbeurkunde der versicherten Person – bei verbundenen Leben einer der versicherten Personen – durch den Empfangsberechtigten (Todesfallbegünstigter, Zessionar oder Bevollmächtigter), leisten wir eine So- forthilfe in Höhe von 10 % der Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Todes, maximal 10.000 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag seit dem Vertragsbeginn mindestens drei Jahre bestanden hat und die Beiträge bis zum Todesfallzeitpunkt in voller Höhe gezahlt wurden. Sobald die Leistungsprüfung abgeschlossen ist und die Versicherungsleistung ausgezahlt werden kann, verrechnen wir die So- forthilfe mit der Versicherungssumme. Sollte nach Abschluss der Leistungsprüfung ein Rücktritt bzw. eine Anfechtung gemäß § 15 dieser Bedingungen erforderlich sein, wird die Sofortleistung nicht zurückverlangt. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 dieser Bedingungen, die zum Wegfall unserer Leis- tungspflicht führen, vorliegen. Die Soforthilfe kann nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn für die versicherte Person – bei verbundenen Leben für die versicherten Personen – mehrere Verträge bei unserem Unternehmen bestehen. Bei Versicherungsverträgen auf mehr als ein Leben leisten wir die vereinbarte Versicherungssumme für jede versicherte Person, sofern diese als Folge desselben Ereignisses innerhalb eines Monats versterben. Das Recht auf Anschlussversicherung nach § 14 dieser Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
Soforthilfe. 10.1 Sämtlichen Kunden von Alphabet mit Leasingvertrag steht ohne das Erfordernis einer zusätzlichen Vereinbarung eine 24h Notrufnummer – die „Alphabet Soforthilfe Hotline“ – zur Verfügung.
Soforthilfe. 5.1.2.1 nachweislich Vorkehrungen gegen Datenverlust zu treffen, wie zum Beispiel durch Aktivierung einer Antivirensoftware.
Soforthilfe. 5.2.3.1 den Schaden unverzüglich unter der im Versicherungsschein genannten Servicenummer anzuzeigen;
Soforthilfe. Zur Abdeckung erster Kosten, wie z. B. Zuzahlungen im Kranken- haus zahlen wir - bei einem unfallbedingten Krankenhausauf- enthalt bereits ab dem ersten Tag einmalig eine Soforthilfe in Höhe von 250,– EUR.
Soforthilfe. Zur Abdeckung erster Kosten, wie z. B. Zuzahlungen im Krankenhaus zahlen wir – bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bereits ab dem ersten Tag ein- malig eine Soforthilfe in Höhe von 250,– EUR. Stirbt der berechtigte Fahrer unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und entstehen den Hinterbliebenen – durch den Wegfall des Arbeitsentgelts, Einkommens oder sonstiger Bezüge finan- zielle Einbußen (Barunterhalt) und/oder – eine objektive Minderung der Haushaltsführung (Naturalunterhalt) zahlen wir an die Hinterbliebenen die entsprechende Differenz bis zu einen Betrag von monatlich maximal 10.000,– EUR. Die Höhe der Unterhaltsleistung für alle anspruchsberechtigten Hinterbliebenen orientiert sich an den Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Haben im Einzelfall mehrere Hinterbliebene Unterhaltsansprüche und übersteigen diese Ansprüche die maximale Summe von 10.000,– EUR, so sind die Hinter- bliebenen untereinander im Verhältnis ihrer Ansprüche berechtigt. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich durch Geldzahlung. Zur Ermittlung der finanziellen Einbuße werden die unter A.5.1.2.9. Ziffer 1.2 „Verdienstausfall bis monatlich maximal 10.000,– EUR“ genannten Regelungen berücksichtigt. Die Gewährung der Leistung endet mit dem Eintritt in die Regelrente, spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahrs.
Soforthilfe. 1. Welche Leistung wird aus der Soforthilfe erbracht?
Soforthilfe nur in Verbindung mit einer AV-Unfallversicherung möglich.
Soforthilfe. Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennen wir einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, der von Ihnen selbst beauftragt werden muss. Wir stellen, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Wir benachrichtigen auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihre/n Arbeitgeber. Wir geben dem Krankenhaus gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernah- megarantie bis zu 13.000 EUR ab und legen diese Kosten für Sie aus. Für die Rückzahlung ausgelegter Beträge gelten die Regelungen gem. A.1.7.9 b). Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht besorgt werden können, drin- gend angewiesen, sorgen wir nach Ab- stimmung mit dem Hausarzt für die Zusen- dung und übernehmen die entstehenden Versandkosten sowie die Kosten der Abho- lung beim Zoll. Die Kosten der Arzneimittel selbst zahlen wir nicht. Müssen Sie sich länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, organisie- ren wir auf Wunsch den Besuch einer Ihnen nahe stehenden Person. Zusätzlich tragen wir die Fahrt- und Über- nachtungskosten für den Besucher bis zu 520 EUR je Schadensfall. Müssen Sie an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransportes und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung der erkrankten/verunfallten mitversicherten Person durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Kann sich die erkrankte/verunfallte mitver- sicherte Person nicht um ihr auf der Reise mitgeführtes Gepäck kümmern, lassen wir es zum Wohnsitz des Patienten zurück- transportieren. Wir übernehmen die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung/den Unfall bedingten Übernachtungskosten für Sie und auch für die nicht erkrankten/ver- unfallten mitversicherten Personen für höchstens drei Nächte bis zu 65 EUR je Übernachtung und Person. Können Sie die Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz nicht planmäßig antreten, weil ein Krankenhausaufenthalt erforderlich war, werden die gegenüber der ursprüng- lich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung b...
Soforthilfe. Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für „Soforthilfe“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen: Die Soforthilfe wird von der Grundeigentümer-Versicherung VVaG in Kooperation mit der Europ Assistance Versicherungs-AG (EA) angeboten.