Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Musterklauseln

Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich war.
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. 7.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit bei und/oder nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht.
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Zif- fern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leis- tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- genheit weder für die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich war.
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der im vorstehenden Absatz bestimmten oder eine andere im Rahmen des Versicherungsver- trages bestimmte vertragliche Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs- nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund einer gesetzlichen oder vorschriftsmäßigen Verpflichtung an der Erfüllung der vorstehend benannten Obliegen- heiten gehindert wird. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers setzt bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. 3.1 [entfällt]
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Obliegenheiten in Ziffer 3.2 richten sich nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. 5.1 Wird eine Obliegenheit verletzt, die gegenüber dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, so kann der Versicherer den Vertrag inner- halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, fristlos kündigen. Der Versicherer hat jedoch kein Recht zur Kündigung, wenn die Versi- cherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruht.
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Wird eine Obliegenheit verletzt, die gegenüber dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, so kann der Versicherer diesen Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung dieses Versicherungsvertrags Kenntnis erlangt hat, fristlos kündigen. Der Versicherer hat jedoch kein Recht zur Kündigung, wenn die Versicherungsnehmerin, die Tochtergesellschaft oder die in Anspruch genommenen versicherten Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird eine Obliegenheit verletzt, die gegenüber dem Versicherer vor oder nach dem Versicherungsfall zu erfüllen ist, so ist der Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin, der Tochtergesellschaft oder der in Anspruch genommenen versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Versicherungsnehmerin, die Tochtergesellschaft oder die in Anspruch genommenen versicherten Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin, die Tochtergesellschaft oder die in Anspruch genommenen versicherten Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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