Schadenminderung. Die →versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus anderen privaten Kran- kenversicherungsverträgen eine Leistung beanspruchen können, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung ist der andere Versicherer anzugeben. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere besonde- re →Obliegenheiten geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B. Die Rechtsfolgen einer Verletzung von →Obliegenheiten nach Zif- fer 1.3.1 sowie nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erge- ben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Vorausset- zungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Schadenminderung. Die versicherte Person hat alles zu tun, was zur Leistungsminderung beitragen kann. Die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ist verpflichtet, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu verwerten resp. sie hat sich bei der ALV anzumel- den. elipsLife fordert die versicherte Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf, die bisherige Tätigkeit an- zupassen oder einen Stellen- resp. Berufswechsel vorzunehmen. Die versicherte Person ist verpflichtet, einen voraus- sichtlichen Leistungsanspruch bei der IV (Rente, Umschulung, berufliche Massnahmen) anzumelden. Verweigert sie nach Aufforderung von elipsLife die Anmeldung bei der IV, können die Taggeldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Schadenminderung. Während und nach dem Schadenereignis ist für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Scha- dens zu sorgen. Allfällige Anordnungen der Basler sind zu befolgen. D4
Schadenminderung. Die versicherte Person hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- dens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind oder ihr entgegenstehen.
Schadenminderung. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Gene- sung hinderlich sind.
Schadenminderung. Die versicherte Person hat alles zu tun, was zur Schadenminderung beitragen kann, insbesondere was die Genesung fördert, und sie hat alles zu unterlassen, was diese verzögert. Die versicherte Person unterstützt im Rahmen begleitender Massnahmen des Versicherers die Tätigkeit des Gesundheitsberaters und erteilt ihm die not- wendigen Auskünfte.
Schadenminderung. Während und nach dem Schadenereignis ist für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen. Allfällige Anordnungen der Basler sind zu befolgen. Bei einem Betriebsunterbrechungsschaden hat der Versicherungs- nehmer, insbesondere während der Haftzeit, für die Minderung des Schadens zu sorgen. Die Basler hat während dieser Zeit das Recht, alle ihr hierzu geeignet erscheinenden Vorkehrungen zu verlangen und ge- troffene Massnahmen zu prüfen. S3
Schadenminderung. Der Versicherungsnehmer hat unabhängig von den unter d) genannten Maßnahmen bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherungsnehmer hat dabei - wenn die Umstände dies gestatten - Weisungen des Versicherers einzuholen und - soweit für ihn zumutbar - zu befolgen.
Schadenminderung. Die versicherte Person hat alles zu tun, was zur Leistungsminderung beitragen kann. Die versicherte Person ist verpflichtet, einen voraussichtlichen Leistungsanspruch bei der IV (Rente, Umschulung, berufliche Massnahmen) anzumelden. Verweigert sie nach Aufforderung von elipsLife die Anmeldung bei der IV, können die Versicherungsleistungen vorübergehend eingestellt werden.
Schadenminderung. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu- mutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu han- deln.