Besondere Vorschriften. 20 Spielbanken § 21 Sportwetten § 21a Wettvermittlungsstellen § 22 Lotterien mit planmäßigem Jackpot; Sofortlotterien § 22a Virtuelle Automatenspiele § 22b Online-Poker § 22c Online-Casinospiele
Besondere Vorschriften. 18 Kirchliche Stiftungen
Besondere Vorschriften. 36 Arbeits- und Gesundheitsschutz § 37
Besondere Vorschriften. 81 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) § 82
Besondere Vorschriften. Der Veranstalter/Xxxxxx erkennt die Hausordnung der MAO uneingeschränkt an. Es wird auf folgende Vorschriften noch einmal gesondert hingewiesen: − Das Bohren in allen Flächen (Fahrerlager, Industriefläche, P1 und FahrSicherheitsZentrum) ist strengstens unter- sagt. Bei Zuwiderhandlung werden die Schäden auf Kosten des Verursachers durch die XXX beseitigt. − Das Waschen von Fahrzeugen ist nur auf dem Waschplatz (neben Technischer Abnahme) gestattet. − Einleiten von Küchenabfällen oder Fäkalien in das Regenwassersystem ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhand- lung erhebt die MAO eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € pro Verstoß und behält sich eine Anzeige bei den Um- weltbehörden vor. − Fäkalien aus Wohnmobilen und Wohnanhängern dürfen ausschließlich in die dafür vorgesehenen Behälter im Fah- rerlager entleert werden. − Altöl darf ausschließlich in die vorgesehenen Altölbehälter gefüllt werden. Der Mieter ist insoweit für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich. − Im Fahrer- und Industrielager, einschl. der Zufahrtswege, gilt für alle Fahrzeuge Schritttempo. Genutzte Fahrzeuge müssen angemeldet und versichert sein. Der Fahrzeugnutzer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das bewegte Fahrzeug sein. − Das Befahren der Zuschauerbereiche sowie der Rettungsstraßen ist untersagt. − Das Betreten der Boxenstraße sowie aller weiteren Sicherheitsbereiche ist für Unbefugte strengstens verboten. − Es ist verboten, Hunde und sonstige Tiere im Fahrer- und Industrielager sowie auf den Zuschauerplätzen mitzufüh- ren (dieser Hinweis ist unter Zugrundelegung der Motorsport Arena Hausordnung in allen Veröffentlichungen aufzu- nehmen). − Die Einhaltung aller einschlägigen umweltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Umgangs mit Kraftstoffen und Schmiermitteln ist Geschäftsgrundlage. Alle Nutzer der Motorsport Arena-Anlagen (Teilnehmer, Renndienste, etc.) sind verpflichtet, sämtlichen Sondermüll (z. B. Reifen, Altbatterien) nach Veranstaltungsende unter Beachtung der ges. Vorschriften vom Veranstaltungsgelände zu verbringen. Hiervon ausgenommen ist Altöl in den Mengen, die veranstaltungsbedingt anfallen. Im Übrigen ist der anfallende Abfall grundsätzlich getrennt in die dafür vorgesehenen Sammelbehältnisse zu entsor- gen. − Wertstoffe: Pappe, Papier, Altglas, Getränkedosen, Kunststofffolien, Verbunde wie Saft- und Milchkartons, Plastik, usw. Häu- fig sind diese Stoffe mit einem grünen Punkt gekennzeichnet. − Restabfälle: Al...
Besondere Vorschriften. 20 Spielbanken § 21
Besondere Vorschriften. 43 Schutzkleidung § 44
Besondere Vorschriften. 20 Spielbanken § 21 Sportwetten § 22 Lotterien mit planmäßigem Jackpot
Besondere Vorschriften. 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) § 66 Schutzkleidung § 67 Dienstkleidung § 68 Sachleistungen § 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Tarifge- meinschaft deutscher Länder und im Bereich der Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände § 70 Ausschlussfrist
Besondere Vorschriften. Einer Auflage des Wasser- und Schifffahrtsamtes entsprechend wird auf die einschlägigen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften hingewiesen. Der Liegeberechtigte sichert die Einhaltung der einschlägigen, schifffahrtspolizeilichen, Vorschriften zu. Die von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde zur Sicherung und Ordnung der Schifffahrt erlassenen Anordnungen sowie die Auflagen des vorbeugenden Brandschutzes (Feuerwehr) und die Anordnungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes sind zu beachten. Bediensteten u. Beauftragten der Stadt Aschaffenburg am Main - insbesondere der Feuerwehr und dem bayernhafen Aschaffenburg - ist zur Durchführung der ihnen obliegenden Pflichten jederzeit der Zutritt zu den anliegenden Schiffen zu gestatten.