Besondere Vorschriften. 20 Spielbanken § 21 Sportwetten
(1) Sportwetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden.
Besondere Vorschriften. 20 Spielbanken
Besondere Vorschriften. 36 Arbeits- und Gesundheitsschutz
(1) 1Betriebliche Gesundheitsförderung zielt auf die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der Stärkung gesundheitlicher Ressourcen aller Beschäftigten ab, um deren Arbeitszufriedenheit, Motivation und Leistungsbereitschaft zu bewahren und zu steigern. 2Betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf einem aktiv betriebenen Ar- beits- und Gesundheitsschutz.
(2) Zum Erreichen dieses Zieles wird der Arbeitgeber auf Grundlage vorhandener bzw. in gleicher Weise wie bisher erhobener Daten die gesundheitliche Situation der Beschäf- tigten feststellen, Vorschläge zur Verbesserung der Gesundheit entwickeln und in en- ger Abstimmung mit dem Betriebsrat präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen im Betrieb umsetzen.
Besondere Vorschriften. 81 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) § 82
Besondere Vorschriften. Der Veranstalter/Xxxxxx erkennt die Hausordnung der MAO uneingeschränkt an. Es wird auf folgende Vorschriften noch einmal gesondert hingewiesen: − Das Bohren in allen Flächen (Fahrerlager, Industriefläche, P1 und FahrSicherheitsZentrum) ist strengstens unter- sagt. Bei Zuwiderhandlung werden die Schäden auf Kosten des Verursachers durch die XXX beseitigt. − Das Waschen von Fahrzeugen ist nur auf dem Waschplatz (neben Technischer Abnahme) gestattet. − Einleiten von Küchenabfällen oder Fäkalien in das Regenwassersystem ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhand- lung erhebt die MAO eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € pro Verstoß und behält sich eine Anzeige bei den Um- weltbehörden vor. − Fäkalien aus Wohnmobilen und Wohnanhängern dürfen ausschließlich in die dafür vorgesehenen Behälter im Fah- rerlager entleert werden. − Altöl darf ausschließlich in die vorgesehenen Altölbehälter gefüllt werden. Der Mieter ist insoweit für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich. − Im Fahrer- und Industrielager, einschl. der Zufahrtswege, gilt für alle Fahrzeuge Schritttempo. Genutzte Fahrzeuge müssen angemeldet und versichert sein. Der Fahrzeugnutzer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das bewegte Fahrzeug sein. − Das Befahren der Zuschauerbereiche sowie der Rettungsstraßen ist untersagt. − Das Betreten der Boxenstraße sowie aller weiteren Sicherheitsbereiche ist für Unbefugte strengstens verboten. − Es ist verboten, Hunde und sonstige Tiere im Fahrer- und Industrielager sowie auf den Zuschauerplätzen mitzufüh- ren (dieser Hinweis ist unter Zugrundelegung der Motorsport Arena Hausordnung in allen Veröffentlichungen aufzu- nehmen). − Die Einhaltung aller einschlägigen umweltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Umgangs mit Kraftstoffen und Schmiermitteln ist Geschäftsgrundlage. Alle Nutzer der Motorsport Arena-Anlagen (Teilnehmer, Renndienste, etc.) sind verpflichtet, sämtlichen Sondermüll (z. B. Reifen, Altbatterien) nach Veranstaltungsende unter Beachtung der ges. Vorschriften vom Veranstaltungsgelände zu verbringen. Hiervon ausgenommen ist Altöl in den Mengen, die veranstaltungsbedingt anfallen. Im Übrigen ist der anfallende Abfall grundsätzlich getrennt in die dafür vorgesehenen Sammelbehältnisse zu entsor- gen. − Wertstoffe: Pappe, Papier, Altglas, Getränkedosen, Kunststofffolien, Verbunde wie Saft- und Milchkartons, Plastik, usw. Häu- fig sind diese Stoffe mit einem grünen Punkt gekennzeichnet. − Restabfälle: Al...
Besondere Vorschriften. 16 Kirchliche Stiftungen
(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchliche Aufgaben zu dienen und die
1. von einer Kirche im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, ihren Verbänden oder Einrichtungen errichtet oder
2. organisatorisch mit ihnen verbunden oder
3. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
4. ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche im Sinne von Nummer 1, ihren Verbän- den oder Einrichtungen erfüllen können.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit folgender Maßgabe Anwen- dung:
1. die Anerkennung der Stiftung kann nur erfolgen, wenn die zuständige Kirchenbehörde anerkannt hat, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen,
2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbehörde,
3. für die Verwaltung der kirchlichen Stiftungen gelten die §§ 6 und 7 nur, soweit keine entsprechen- den kirchlichen Vorschriften bestehen,
4. die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbe- hörde; diese teilt der Stiftungsbehörde die von ihr genehmigten Satzungsänderungen mit. Im übrigen ergehen die Entscheidungen der Stiftungsbehörde nach den §§ 8 und 9 im Einvernehmen mit der zu- ständigen Kirchenbehörde,
5. an die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 13 bis 15 tritt die Auf- sicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde,
6. beim Erlöschen der Stiftung findet § 10 entsprechend Anwendung. An die Stelle des Landes tritt die Kirche. Die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft gelten entsprechend.
(3) Die Ansätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religions- und Weltanschauungs- gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Besondere Vorschriften. 43 Schutzkleidung § 44
Besondere Vorschriften. Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) § 81 Schutzkleidung § 82 Dienstkleidung § 83 Sachleistungen § 84 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften § 85 Ausschlussfristen § 86
Besondere Vorschriften. 18 Kirchliche Stiftungen
(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmet sind und die 1 Anm.: Diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches hat folgenden Wortlaut: § 46 [Anfall an den Fiskus] (...)
(2) Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
1. organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder
2. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
3. ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen können. Vor einer Anerkennung nach § 2 bedürfen kirchliche Stiftungen der Anerkennung durch die zuständi- ge Kirchenbehörde.
Besondere Vorschriften. Es wird auf die TR für die Disziplinen Gewehr 300m, Gewehr 10/50m sowie Pistole 10/25/ 50m verwiesen (Teile B der TR).