Besondere Vorschriften. 20 Spielbanken § 21 Sportwetten (1) Sportwetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden.
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Samples: Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland, Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland, Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland
Besondere Vorschriften. 20 Spielbanken § 21 Sportwetten
(1) Sportwetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten Ab- schnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden.
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