Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen a) des Vorvertrags beim Vorversicherer oder b) des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer eingetreten ist; – der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutz- fall dar. Desweiteren ist die mit dem Versicherer verein- barte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Ver- tragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt nicht – für Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – für Widerrufs- bzw. Widerspruchs-Streitigkeiten gemäß (§ 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Absatz 1.
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Besserstellungs-Garantie. Für den Versicherungsvertrag insgesamt, also hinsichtlich des nach § 28 und nach dieser Spezialklausel 123 vereinbarten Versicherungsschutzes, gilt eine Besserstellungs-Garantie folgenden Inhalts: 58/63 Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen
a) des Vorvertrags beim Vorversicherer oderoder RS-10-2021-10
b) des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese ; diese hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 vorstehend a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im vorgenannten Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungenvereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern Versicherungs- nehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle ver- tragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung Ver- tragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen Zusatzbausteins beitragspflichtigen Zu- satzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer eingetreten ist; – der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt ge- kündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutz- fall Rechtsschutzfall dar. Desweiteren ist die mit dem Versicherer verein- barte vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Ver- tragsneuordnung Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt nicht – für Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – für Widerrufs- bzw. Widerspruchs-Streitigkeiten gemäß (§ 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich imAnwendungsbereich des Rechtsschutzes im Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes Rechtsschutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Absatz 1. Spezialklausel 125 Wird der Leistungsumfang des vereinbarten Sorglos-Rechtsschutzes nach §§ 26b, 26c, 27a oder 28a nach Vertragsbeginn durch den Versicherer im Neugeschäft gegen höheren Beitrag verbessert, so werden diese Verbesserungen zum Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres auch für diesen Vertrag wirksam. Die Verbesserungen beurteilen sich nicht individuell, sondern unter Beachtung des Bedarfs aller Versicherten mit dem jeweiligen Deckungsumfang "Sorglos-Rechtsschutz". Verbesserung bedeutet die Erhöhung der Versicherungssummen, die Erweiterung bestehender oder die Einführung neuer Leistungsbestandteile. Dadurch erhöht sich der Beitrag für diese Versicherung. Die Erhöhung ist begrenzt auf 10 % des Jahresbeitrags. Rechtzeitig vor Beginn des Versicherungsjahres erhält der Ver- sicherungsnehmer eine Mitteilung über die Verbesserung des Leistungsumfangs und die damit verbundene Erhöhung des Beitrags. Die Verbesserung des Leistungsumfangs nebst damit verbundener Erhöhung des Beitrags wird nicht wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ihr innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Versicherers in Textform widerspricht. Mit dem Widerspruch erlischt die Wirkung der Produktverbesserungs-Garantie für die Zukunft.
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Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen
a) Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder
b) oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese ; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung Rechtsschutz-versicherung (ARB) und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen-vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – , - das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – , - der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer eingetreten ist; – , - der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – wurde und - die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutz- fall Rechtsschutzfall dar. Desweiteren Des Weiteren ist die mit dem Versicherer verein- barte vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Ver- tragsneuordnung Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Die Besserstellung gilt Besserstellungs-Garantie erstreckt sich nicht – für auf - mehr als fünf verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von StudienplätzenStudienplätzen während der Vertragsdauer und - Kapitalanlagestreitigkeiten mit Anlagebeträgen von mehr als 00.000 € je Anlage. Für den Versicherungsnehmer und jede mitversicherte Person besteht einmalig während der Vertragslaufzeit Versicherungsschutz für eine vorsorgliche anwaltliche Beratung im Hinblick auf die erstmalige Beantragung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei erfolgt jeweils eine Kostenübernahme bis zu einem Höchstbetrag von 250 €; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt insoweit. Ebenso wenig finden § 4 Absatz 1 c) und § 3 Absatz 2 f); – für Widerrufs- bzwa) Anwendung. WiderspruchsDieser Beratungs-Streitigkeiten gemäß (§ 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich Rechtsschutz kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn und nicht mehr nach Zugang einer Kündigungserklärung des Rechtsschutzes im Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes Versicherungsnehmers oder Versicherers beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Absatz 1jeweils anderen Vertragsteil in Anspruch genommen werden.
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Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen
a) Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder
b) oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese ; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung Rechtsschutzversicherung (ARB) und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen-vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – , - das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – , - der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer eingetreten ist; – , - der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – wurde und - die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutz- fall Rechtsschutzfall dar. Desweiteren Des Weiteren ist die mit dem Versicherer verein- barte vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Ver- tragsneuordnung Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt erstreckt sich nicht – für Verfahren im Zusammenhang auf Kapitalanlagestreitigkeiten mit der Vergabe Anlagebeträgen von Studienplätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – für Widerrufs- bzw. Widerspruchs-Streitigkeiten gemäß (§ 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Absatz 1mehr als 00.000 € je Anlage.
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Besserstellungs-Garantie. Für den Versicherungsvertrag insgesamt, also hinsichtlich des nach §§ 25, 25a, 26 oder 26a und gegebenenfalls § 29 sowie nach dieser Spezialklausel 121 vereinbarten Versicherungsschutzes, gilt eine Besserstellungs-Garantie folgenden Inhalts: Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die VersicherungsbedingungenVersiche- rungsbedingungen
a) des Vorvertrags beim Vorversicherer oder
b) des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden bestehen- den Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten VorvertragsVorver- trags. Diese hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 vorstehend
a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungenvereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle vertrags- individuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; RS-10-2021-10 53/63 – der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz Versicherungs- schutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer eingetreten ist; – der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer Ver- sicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die beim Versicherer Ver- sicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutz- fall Rechtsschutzfall dar. Desweiteren ist die mit dem Versicherer verein- barte vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Ver- tragsneuordnung Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt nicht – für Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von StudienplätzenStudien- plätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – für Widerrufs- bzw. Widerspruchs-Streitigkeiten gemäß (§ 3 Absatz Ab- satz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Vertragsrecht Vertrags- recht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes Rechtsschutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Absatz 1. Spezialklausel 122 Der Versicherungsschutz für Land- und Forstwirte wird wie folgt erweitert:
A) In Ausübung der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit und – sofern im Versicherungsschein genannt – einer gewerblichen Nebentätigkeit
(1) Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen (SSR) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und die gemäß § 27 Absatz 2 mitversicherten Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit – der Ausübung der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 27 Absatz 1 a), – der Ausübung einer im Versicherungsschein genannten gewerblichen Nebentätigkeit sowie – dem Betrieb einer nach Maßgabe von § 27 Absatz 3 r) mitversicherten Anlage zur Nutzung erneuerbarer Ener- gieträger. Es besteht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Biogasanlagen.
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Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen
a) Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder
b) oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese ; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung Rechtsschutzversicherung (ARB) und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen-vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – , - das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – , - der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer eingetreten ist; – , - der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – wurde und - die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutz- fall Rechtsschutzfall dar. Desweiteren Des Weiteren ist die mit dem Versicherer verein- barte vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Ver- tragsneuordnung Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt nicht – für Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – für Widerrufs- bzw. Widerspruchs-Streitigkeiten gemäß (§ 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Absatz 1.
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Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen
a) Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder
b) oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese ; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung Rechtsschutzversicherung (ARB) und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen-vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – , - das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – , - der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer eingetreten ist; – , - der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – wurde und - die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutz- fall Rechtsschutzfall dar. Desweiteren Des Weiteren ist die mit dem Versicherer verein- barte vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Ver- tragsneuordnung Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt Besserstellungs-Garantie erstreckt sich nicht – für auf - mehr als fünf verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen; – für Studienplätzen während der Vertragsdauer und - Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – für Widerrufs- bzw. Widerspruchs-Streitigkeiten gemäß (§ 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Absatz 1mit Anlagebeträgen von mehr als 00.000 € je Anlage.
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