Common use of Besserstellungs-Garantie Clause in Contracts

Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie -vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand, - das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt, - der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Versicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte, - der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde und - die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall dar. Des Weiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellungs-Garantie erstreckt sich nicht auf - mehr als fünf verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen während der Vertragsdauer und - Kapitalanlagestreitigkeiten mit Anlagebeträgen von mehr als 00.000 € je Anlage. Für den Versicherungsnehmer und jede mitversicherte Person besteht einmalig während der Vertragslaufzeit Versicherungsschutz für eine vorsorgliche anwaltliche Beratung im Hinblick auf die erstmalige Beantragung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei erfolgt jeweils eine Kostenübernahme bis zu einem Höchstbetrag von 250 €; der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt insoweit. Ebenso wenig finden § 4 Absatz 1 c) und § 3 a) Anwendung. Dieser Beratungs-Rechtsschutz kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn und nicht mehr nach Zugang einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers oder Versicherers beim jeweils anderen Vertragsteil in Anspruch genommen werden.

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Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie -vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand, - das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt, - der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Versicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte, - der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde und - die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall dar. Des Weiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellungs-Garantie erstreckt sich nicht auf - mehr als fünf verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen während der Vertragsdauer und - Kapitalanlagestreitigkeiten mit Anlagebeträgen von mehr als 00.000 € je Anlage. Für den Versicherungsnehmer und jede mitversicherte Person besteht einmalig während der Vertragslaufzeit Versicherungsschutz für eine vorsorgliche anwaltliche Beratung im Hinblick auf die erstmalige Beantragung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei erfolgt jeweils eine Kostenübernahme bis zu einem Höchstbetrag von 250 €; der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt insoweit. Ebenso wenig finden § 4 Absatz 1 c) und § 3 a) Anwendung. Dieser Beratungs-Rechtsschutz kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn und nicht mehr nach Zugang einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers oder Versicherers beim jeweils anderen Vertragsteil in Anspruch genommen werden.

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Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz-versicherung (ARB) und Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie -vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand, - das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt, - der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Versicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte, - der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde und - die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall dar. Des Weiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Die Besserstellungs-Garantie erstreckt sich nicht auf - mehr als fünf verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen während der Vertragsdauer und - Kapitalanlagestreitigkeiten mit Anlagebeträgen von mehr als 00.000 € je Anlage. Für den Versicherungsnehmer und jede mitversicherte Person besteht einmalig während der Vertragslaufzeit Versicherungsschutz für eine vorsorgliche anwaltliche Beratung im Hinblick auf die erstmalige Beantragung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei erfolgt jeweils eine Kostenübernahme bis zu einem Höchstbetrag von 250 €; der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt insoweit. Ebenso wenig finden § 4 Absatz 1 c) und § 3 a) Anwendung. Dieser Beratungs-Rechtsschutz kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn und nicht mehr nach Zugang einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers oder Versicherers beim jeweils anderen Vertragsteil in Anspruch genommen werden.

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Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie -vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand, - das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt, - der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Versicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte, - der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde und - die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall dar. Des Weiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellungs-Garantie Besserstellung erstreckt sich nicht auf - mehr als fünf verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen während der Vertragsdauer und - Kapitalanlagestreitigkeiten mit Anlagebeträgen von mehr als 00.000 € je Anlage. Für den Versicherungsnehmer und jede mitversicherte Person besteht einmalig während der Vertragslaufzeit Versicherungsschutz für eine vorsorgliche anwaltliche Beratung im Hinblick auf die erstmalige Beantragung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei erfolgt jeweils eine Kostenübernahme bis zu einem Höchstbetrag von 250 €; der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt insoweit. Ebenso wenig finden § 4 Absatz 1 c) und § 3 a) Anwendung. Dieser Beratungs-Rechtsschutz kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn und nicht mehr nach Zugang einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers oder Versicherers beim jeweils anderen Vertragsteil in Anspruch genommen werden.

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