Spezialklauseln Musterklauseln

Spezialklauseln. Die Spezialklauseln gelten nur, wenn sie besonders vereinbart worden sind und im Versicherungsschein ausdrücklich genannt werden. Spezialklausel 100 Abweichend von §§ 25 Absatz 1, 25a Absatz 1, 26 Absatz 1 und 26a Absatz 1 besteht kein Versicherungsschutz für den ehelichen/ein- getragenen oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft zusammen lebenden sonstigen Lebenspartner. Dasselbe gilt – abweichend von §§ 25 Absatz 2 c), 25a Absatz 2 c), 26 Ab- satz 2 c) und 26a Absatz 2 c) – für etwa im Haushalt des Versiche- rungsnehmers lebende Eltern und/oder Großeltern. Spezialklausel 102
Spezialklauseln. Die Spezialklauseln gelten nur, wenn sie besonders vereinbart worden sind und im Versicherungsschein ausdrücklich genannt werden. Vom Versicherungsschutz nach § 2 j) ausgeschlossen sind Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen, es sei denn, dem Verfahren liegt ein Verkehrsunfall zugrunde. Wird der Leistungsumfang des vereinbarten Versicherungsschutzes nach §§ 21, 21a, 25, 26 oder 29 in der jeweiligen Produktlinie komfort oder premium nach Vertragsbeginn durch den Versicherer im Neugeschäft gegen höheren Beitrag verbessert, so werden diese Verbesserungen zum Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres auch für diesen Vertrag wirksam. Die Verbesserungen beurteilen sich nicht individuell, sondern unter Beachtung des Bedarfs aller Versicherten mit dem jeweiligen Deckungsumfang komfort oder premium. Verbesserung bedeutet die Erhöhung der Versicherungssummen, die Erweiterung bestehender oder die Einführung neuer Leistungsbestandteile. Dadurch erhöht sich der Beitrag für diese Versicherung. Die Erhöhung ist begrenzt auf 10 % des Jahresbeitrags. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Rechtzeitig vor Beginn des Versicherungsjahres erhält der Versicherungsnehmer eine Mitteilung über die Verbesserung des Leistungsumfangs und die damit verbundene Erhöhung des Beitrags. Die Verbesserung des Leistungsumfangs nebst damit verbundener Erhöhung des Beitrags wird nicht wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ihr innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Versicherers in Textform widerspricht. Mit dem Widerspruch erlischt die Wirkung der Produktverbesserungs-Garantie für die Zukunft. Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes: In Europa ist die Versicherungssumme grundsätzlich unbegrenzt (Ausnahme: beim Spezial-Straf-Rechtsschutz - sofern vereinbart - beträgt die Versicherungssumme 2 Mio. € je Rechtsschutzfall); Kautionsdarlehen werden bis 000.000 € vergeben. Außerhalb Europas beträgt die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall 000.000 € beim komfort-Rechtsschutz und 000.000 € beim premium- Rechtsschutz; darin eingeschlossen sind Kautionsdarlehen bis 000.000 €.
Spezialklauseln. Die Spezialklauseln gelten nur, wenn sie besonders vereinbart worden sind und im Versicherungsschein ausdrücklich genannt werden. Spezialklausel 100 Abweichend von §§ 25 Absatz 1, 25 a Absatz 1, 26 Absatz 1 und 26 a Absatz 1 besteht kein Versicherungsschutz für den ehelichen/ein- getragenen oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft zusammen lebenden sonstigen Lebenspartner. Dasselbe gilt – abweichend von §§ 25 Absatz 2 c), 25a Absatz 2 c), 26 Ab- satz 2 c) und 26a Absatz 2 c) – für etwa im Haushalt des Versiche- rungsnehmers lebende Eltern und/oder Großeltern. Anstelle der Vorsorge-Versicherung gemäß §§ 25 Absatz 6, 25a Ab- satz 5, 26 Absatz 8 und 26a Absatz 7 (beschränkt auf die je- weilige Regelung in Satz 1 dritter Spiegelstrich) gilt folgende Re- gelung: Heiratet der Versicherungsnehmer bzw. geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder zieht er mit einem sonstigen Lebens- partner zusammen, erstreckt sich der Versicherungsschutz – ohne gesonderte Wartezeit – auch auf den ehelichen/eingetragenen oder anstelle dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 4 b), so- weit dieser am selben Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Dasselbe gilt dann auch für etwa im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende Eltern und/oder Großeltern unter den Voraussetzungen von §§ 25 Ab- satz 2 c), 25a Absatz 2 c), 26 Absatz 2 c) und 26a Absatz 2 c). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang einer Aufforderung dem Versicherer die Veränderung der Lebensumstände anzuzeigen. Tritt ein Rechtsschutzfall ein und ist die Veränderung der Lebensumstände noch nicht angezeigt, ist für den ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Veränderung der Lebensumstände nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt ist und der Rechtsschutzfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Ob-liegen...
Spezialklauseln. Die Spezialklauseln gelten nur, wenn sie besonders vereinbart worden sind und im Versicherungsschein ausdrücklich genannt werden. Klausel zu § 2 ARB – Selbstbeteiligung Klausel zu §§ 21, 22, 23, 26 und 27 ARB – Ausschluss von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Vorschrif- ten über die Geschwindigkeit, den ruhenden Verkehr und Licht- zeichenanlagen Klausel zu den §§ 21, 22, 23 ARB – Fußgänger-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen Klausel zu § 21 – Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma, den versicherten Selbstständigen und seine Familien- angehörigen (auch für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft zur Sportausübung) Xxxxxxx zu §§ 25, 26, 27 und 29 ARB – Rechtsschutz für nicht- eheliche Lebenspartner Klausel zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB – Vertrags-Rechtsschutz für Hilfs- und Investitionsgeschäfte zur Einrichtung, Ausstattung und Erhaltung der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume (auch für Versicherungsverträge zur Sicherung der Einrichtung, Ausstattung und Nutzung der Räume) Klausel zu § 24 Abs. 2 ARB – Rechtsschutz als beliehener Unter- nehmer Klausel zu § 27 ARB – Mitversicherung des Hoferben, Miteigen- tümers, Altenteilers Klausel zu § 24 Abs. 2 d ARB – Rechtsschutz für Ärzte in Regress- verfahren sowie für Apotheker bei Vertragsmaßnahmen wegen Verstöße gegen § 129 Abs. 1 SGB V Klausel zu § 26 ARB – Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für unverheiratete Versicherungsnehmer Klausel zu §§ 26 Abs. 1, 29 ARB – Rechtsschutz für eine bevor- stehende selbstständige Tätigkeit Klausel zu §§ 25 und 26 ARB – Ausschluss des Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutzes Klausel zu §§ 25 und 26 ARB – Leistungseinschränkung bei Senioren Klausel zu § 21 – Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma, den versicherten Selbstständigen und seine Familien- angehörigen (auch für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft zur Sportausübung) Klausel zu § 21 ARB – Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeu- ge Klausel zu § 21 ARB – Verkehrs-Rechtsschutz für alle Kraftfahr- zeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern Klausel zu § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB – Wegfall der Wartezeit bei Versicherungsfällen im beruflichen Bereich Klausel zu § 27 ARB – Rechtsschutz im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteig- nungsangelegenheiten Klausel zu §§ 25, 26 ARB – Versicherungsschutz für nebenberuf- liche Tätigkeit beim Notdienst und bei Praxisvertretung im Heil- wesenbereich Klausel zu §§ 25 Abs. 2e), 26 Ab...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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