Spezialklauseln Musterklauseln

Spezialklauseln. Die Spezialklauseln gelten nur, wenn sie besonders vereinbart worden sind und im Versicherungsschein ausdrücklich genannt werden. Spezialklausel 100 Abweichend von §§ 25 Absatz 1, 25a Absatz 1, 26 Absatz 1 und 26a Absatz 1 besteht kein Versicherungsschutz für den ehelichen/ein- getragenen oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft zusammen lebenden sonstigen Lebenspartner. Dasselbe gilt – abweichend von §§ 25 Absatz 2 c), 25a Absatz 2 c), 26 Ab- satz 2 c) und 26a Absatz 2 c) – für etwa im Haushalt des Versiche- rungsnehmers lebende Eltern und/oder Großeltern. Spezialklausel 102 (1) Der Versicherungsschutz nach §§ 24 Absatz 2, 28 Absatz 3 d) und 28a Absatz 3 d) wird auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen (§ 2 d)) im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Versicherungs- schein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ausge- dehnt. (2) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus Versicherungsverträgen (soweit nicht Versicherungs- schutz nach § 28a Absatz 3 d) cc) erster Spiegelstrich bzw. nach Spezialklausel 123 Abschnitt A Absatz 2 erster Spiegel- strich besteht); b) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes; c) aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger (gilt nur bei Verträgen gemäß § 24); d) außerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 6 Absatz 1, e) als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von nicht gemäß §§ 28, 28a oder 29 versicherten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude- teilen. Spezialklausel 113 Vom Versicherungsschutz nach § 2 j) ausgeschlossen sind Ord- nungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen, es sei denn, dem Verfahren liegt ein Verkehrs- unfall zugrunde. Spezialklausel 114 Abweichend von § 3 Absatz 2 c) umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem der versicherten Funktion als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person zugrunde- liegenden Anstellungsvertrag; davon ausgenommen ist die Abwehr von Haftpflichtansprüchen aus Vermögensschäden. Die Eigenschaft, für die der Versicherungsschutz gewährt wird, und die juristische Person, für die der Versicherungsnehmer tätig ist, sind im Versicherungsschein zu bezeichnen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beschränkt sich der Ver- sicheru...
Spezialklauseln. Die Spezialklauseln gelten nur, wenn sie besonders vereinbart worden sind und im Versicherungsschein ausdrücklich genannt werden. Vom Versicherungsschutz nach § 2 j) ausgeschlossen sind Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen, es sei denn, dem Verfahren liegt ein Verkehrsunfall zugrunde. Wird der Leistungsumfang des vereinbarten Versicherungsschutzes nach §§ 21, 21a, 25, 26 oder 29 in der jeweiligen Produktlinie komfort oder premium nach Vertragsbeginn durch den Versicherer im Neugeschäft gegen höheren Beitrag verbessert, so werden diese Verbesserungen zum Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres auch für diesen Vertrag wirksam. Die Verbesserungen beurteilen sich nicht individuell, sondern unter Beachtung des Bedarfs aller Versicherten mit dem jeweiligen Deckungsumfang komfort oder premium. Verbesserung bedeutet die Erhöhung der Versicherungssummen, die Erweiterung bestehender oder die Einführung neuer Leistungsbestandteile. Dadurch erhöht sich der Beitrag für diese Versicherung. Die Erhöhung ist begrenzt auf 10 % des Jahresbeitrags. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Rechtzeitig vor Beginn des Versicherungsjahres erhält der Versicherungsnehmer eine Mitteilung über die Verbesserung des Leistungsumfangs und die damit verbundene Erhöhung des Beitrags. Die Verbesserung des Leistungsumfangs nebst damit verbundener Erhöhung des Beitrags wird nicht wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ihr innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Versicherers in Textform widerspricht. Mit dem Widerspruch erlischt die Wirkung der Produktverbesserungs-Garantie für die Zukunft. Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes: In Europa ist die Versicherungssumme grundsätzlich unbegrenzt (Ausnahme: beim Spezial-Straf-Rechtsschutz - sofern vereinbart - beträgt die Versicherungssumme 2 Mio. € je Rechtsschutzfall); Kautionsdarlehen werden bis 000.000 € vergeben. Außerhalb Europas beträgt die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall 000.000 € beim komfort-Rechtsschutz und 000.000 € beim premium- Rechtsschutz; darin eingeschlossen sind Kautionsdarlehen bis 000.000 €.
Spezialklauseln. Die Spezialklauseln gelten nur, wenn sie besonders vereinbart worden sind und im Versicherungsschein ausdrücklich genannt werden. Klausel zu § 2 ARB – Selbstbeteiligung Klausel zu §§ 21, 22, 23, 26 und 27 ARB – Ausschluss von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Vorschrif- ten über die Geschwindigkeit, den ruhenden Verkehr und Licht- zeichenanlagen Klausel zu den §§ 21, 22, 23 ARB – Fußgänger-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen Klausel zu § 21 – Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma, den versicherten Selbstständigen und seine Familien- angehörigen (auch für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft zur Sportausübung) Xxxxxxx zu §§ 25, 26, 27 und 29 ARB – Rechtsschutz für nicht- eheliche Lebenspartner Klausel zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB – Vertrags-Rechtsschutz für Hilfs- und Investitionsgeschäfte zur Einrichtung, Ausstattung und Erhaltung der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume (auch für Versicherungsverträge zur Sicherung der Einrichtung, Ausstattung und Nutzung der Räume) Klausel zu § 24 Abs. 2 ARB – Rechtsschutz als beliehener Unter- nehmer Klausel zu § 27 ARB – Mitversicherung des Hoferben, Miteigen- tümers, Altenteilers Klausel zu § 24 Abs. 2 d ARB – Rechtsschutz für Ärzte in Regress- verfahren sowie für Apotheker bei Vertragsmaßnahmen wegen Verstöße gegen § 129 Abs. 1 SGB V Klausel zu § 26 ARB – Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für unverheiratete Versicherungsnehmer Klausel zu §§ 26 Abs. 1, 29 ARB – Rechtsschutz für eine bevor- stehende selbstständige Tätigkeit Klausel zu §§ 25 und 26 ARB – Ausschluss des Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutzes Klausel zu §§ 25 und 26 ARB – Leistungseinschränkung bei Senioren Klausel zu § 21 – Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma, den versicherten Selbstständigen und seine Familien- angehörigen (auch für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft zur Sportausübung) Klausel zu § 21 ARB – Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeu- ge Klausel zu § 21 ARB – Verkehrs-Rechtsschutz für alle Kraftfahr- zeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern Klausel zu § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB – Wegfall der Wartezeit bei Versicherungsfällen im beruflichen Bereich Klausel zu § 27 ARB – Rechtsschutz im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteig- nungsangelegenheiten Klausel zu §§ 25, 26 ARB – Versicherungsschutz für nebenberuf- liche Tätigkeit beim Notdienst und bei Praxisvertretung im Heil- wesenbereich Klausel zu §§ 25 Abs. 2e), 26 Ab...

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  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • RLM / Zählerstandsgangmessung Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. 1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG). 2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. 4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.