Besserstellungs-Garantie Musterklauseln

Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen a) des Vorvertrags beim Vorversicherer oder b) des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer eingetreten ist; – der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutz- fall dar. Desweiteren ist die mit dem Versicherer verein- barte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Ver- tragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt nicht – für Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – für Widerrufs- bzw. Widerspruchs-Streitigkeiten gemäß (§ 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – ...
Besserstellungs-Garantie. Sollte sich in einem Versicherungsfall herausstellen, dass die Ver- tragsbedingungen des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger waren, wird die Concordia nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall den zuletzt gültigen Versicherungsschein mit den dazugehörenden Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besserstellungsgarantie gilt nur unter der Voraussetzung, dass – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – bei Versichererwechsel die betroffenen Gefahren weiter als versichert gelten – der Versicherungsfall nicht später als 3 Jahre nach Vertragsbe- ginn bei der Concordia eingetreten ist; – die bei der Concordia vereinbarte Versicherungssumme die Höchstleistung darstellt. Darüber hinaus gilt die Besserstellungsgarantie nicht für – beitragspflichtige Einschlüsse (z. B. Erweiterte Naturgefahren) – Deckungen auf „All Risk“-Basis sowie „unbenannte Gefahren“ – berufliche und gewerbliche Risiken – Vorsatz und arglistige Täuschungnicht versicherte Gefahren gemäß A 2 VHB 2021 und nicht versicherte Schäden gemäß A 2, A 3.8, A 4.4, A 5.4 und A 6.5 VHB 2021 – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge einschließlich derer Teile gemäß A 9.1 c) und d) VHB 2021 – die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- schränke gemäß A 19 VHB 2021 – Obliegenheiten und Gefahrerhöhungen gemäß A 22, A 23 und A 24 sowie B 8 und B 9 VHB 2021.
Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie -vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall dar. Des Weiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese.
Besserstellungs-Garantie. Produktverbesserungs-Garantie (soweit zusätzlich vereinbart)
Besserstellungs-Garantie. Sollte sich in einem Versicherungsfall herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer für die versicherte Person günstiger waren, werden wir nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags regulieren. Sie haben uns in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besserstellungs-Garantie gilt nur insoweit, dass ⚫ ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; ⚫ bei Versichererwechsel die betroffene Leistungsart weiter versichert gilt; ⚫ der Versicherungsfall nicht später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn bei uns eingetreten ist; ⚫ die mit uns je Leistungsart (gemäß Ziffer 2 AUB 2020) vereinbarten Versicherungssummen die Höchst- leistung darstellen. Darüber hinaus gilt die Besserstellungs-Garantie nicht für ⚫ Erweiterungen des Unfallbegriffs (z. B. Krankheiten); ⚫ Mehrleistungen bei der Invaliditätsleistung und der Unfall-Rente durch verbesserte Gliedertaxen und Progressionsstaffeln sowie sonstige Mehrleistungs- modelle; ⚫ Reha-Leistungen; ⚫ die Bestimmungen zu den nicht versicherbaren Perso- nen (Ziffer 4 AUB 2020); ⚫ die unter Ziffer 5 AUB 2020 genannten ausgeschlosse- nen Unfälle und Gesundheitsschäden; ⚫ die vereinbarten Fristen. Wir zahlen im Rahmen der Besserstellungs-Garantie je Unfall zusätzlich höchstens 00.000 € je Person. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt über den Deckungsumfang Sorglos Classic und Sorglos hinaus Nachstehendes:
Besserstellungs-Garantie. Für den Versicherungsvertrag insgesamt, also hinsichtlich des nach § 27 und nach dieser Spezialklausel 122 vereinbarten Versicherungsschutzes, gilt eine Besserstellungs-Garantie folgenden Inhalts: Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen a) des Vorvertrags beim Vorversicherer oder

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.