Besserstellungs-Garantie Musterklauseln

Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie -vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand, - das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt, - der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Versicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte, - der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde und - die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall dar. Des Weiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellungs-Garantie erstreckt sich nicht auf - mehr als fünf verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen während der Vertragsdauer und - Kapitalanlagestreitigkeiten mit Anlagebeträgen von mehr als 00.000 € je Anlage. Für den Versicherungsnehmer und jede mitversicherte Person besteht einmalig während der Vertragslaufzeit Versicherungsschutz für eine vorsorgliche anwaltliche Beratung im Hinblick auf die erstmalige Beantragung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei erfolgt jeweils eine Kostenübernahme bis zu einem Höchstbetrag ...
Besserstellungs-Garantie. Für den Versicherungsvertrag insgesamt, also hinsichtlich des nach § 28 und nach dieser Spezialklausel 123 vereinbarten Versicherungsschutzes, gilt eine Besserstellungs-Garantie folgenden Inhalts: 58/63 Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen
Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrags beim Vorversicherer oder des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags; solche eines Vorversicherers hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie -vereinbarungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall dar. Des Weiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese.
Besserstellungs-Garantie. Sollte sich in einem Versicherungsfall herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer für die versicherte Person günstiger waren, werden wir nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags regulieren. Sie haben uns in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besserstellungs-Garantie gilt nur insoweit, dass ⚫ ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; ⚫ bei Versichererwechsel die betroffene Leistungsart weiter versichert gilt; ⚫ der Versicherungsfall nicht später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn bei uns eingetreten ist; ⚫ die mit uns je Leistungsart (gemäß Ziffer 2 AUB 2020) vereinbarten Versicherungssummen die Höchst- leistung darstellen. Darüber hinaus gilt die Besserstellungs-Garantie nicht für ⚫ Erweiterungen des Unfallbegriffs (z. B. Krankheiten); ⚫ Mehrleistungen bei der Invaliditätsleistung und der Unfall-Rente durch verbesserte Gliedertaxen und Progressionsstaffeln sowie sonstige Mehrleistungs- modelle; ⚫ Reha-Leistungen; ⚫ die Bestimmungen zu den nicht versicherbaren Perso- nen (Ziffer 4 AUB 2020); ⚫ die unter Ziffer 5 AUB 2020 genannten ausgeschlosse- nen Unfälle und Gesundheitsschäden; ⚫ die vereinbarten Fristen. Wir zahlen im Rahmen der Besserstellungs-Garantie je Unfall zusätzlich höchstens 00.000 € je Person. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt über den Deckungsumfang Sorglos Classic und Sorglos hinaus Nachstehendes:
Besserstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen
Besserstellungs-Garantie. Sollte sich in einem Versicherungsfall herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrags beim vorherigen Ver- sicherer für den Versicherungsnehmer günstiger waren, wird die Concordia nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall den zuletzt gültigen Versicherungsschein mit den dazugehörenden Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besserstellungs-Garantie gilt nur unter der Voraussetzung, dass
Besserstellungs-Garantie. Sollte sich in einem Versicherungsfall herausstellen, dass die Ver- tragsbedingungen des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger waren, wird die Concordia nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall den zuletzt gültigen Versicherungsschein mit den dazugehörenden Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besserstellungsgarantie gilt nur unter der Voraussetzung, dass – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – bei Versichererwechsel die betroffenen Gefahren weiter als versichert gelten – der Versicherungsfall nicht später als 3 Jahre nach Vertragsbe- ginn bei der Concordia eingetreten ist; – die bei der Concordia vereinbarte Versicherungssumme die Höchstleistung darstellt. Darüber hinaus gilt die Besserstellungsgarantie nicht für – beitragspflichtige Einschlüsse (z. B. Erweiterte Elementar- gefahren) – Deckungen auf „All Risk“-Basis sowie „unbenannte Gefahren“ – berufliche und gewerbliche Risiken – Vorsatz und arglistige Täuschungnicht versicherte Gefahren gemäß A 1.2 VHB 2016 und nicht versicherte Schäden gemäß A 4.3 und A 5.4 VHB 2016 – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge einschließlich derer Teile gemäß A 6.4 c) und d) VHB 2016 – die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- schränke gemäß A 13 VHB 2016 – Obliegenheiten und Gefahrerhöhungen gemäß A 16 und A 17 sowie B 8 und B 9 VHB 2016. Wenn der Leistungsumfang der Hausrat Sorglos gemäß den VHB 2016 und den Besonderen Bedingungen für Sorglos zu- künftig durch den Versicherer verbessert wird, so werden diese Verbesserungen zum Beginn des darauf folgenden Versicherungs- jahres auch für diesen Vertrag wirksam. Die Verbesserungen beurteilen sich nicht individuell, sondern unter Beachtung des Bedarfs aller Versicherten mit dem Deckungsumfang „Sorglos“. Verbesserung bedeutet die Erhöhung von mitversicherten Leistungspositionen, die Erweiterung bestehender oder die Ein- führung neuer Leistungsbestandteile. Dadurch erhöht sich der Beitrag für diese Versicherung. Die Er- höhung ist begrenzt auf 10 % des Jahresbeitrags. Rechtzeitig vor Beginn des Versicherungsjahres erhält der Versicherungsnehmer eine Mitteilung über die Verbesserung des Leistungsumfangs und der damit verbundenen Erhöhung des Beitrags. Die Verbesserung des Leistungsumfangs und die damit verbundene Erhöhung des Beitrags werden nicht wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der M...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.