Bestandteile der Vereinbarung Musterklauseln

Bestandteile der Vereinbarung. 3.1. Die Auftragsverarbeitung oder -wartung durch den Auftragnehmer erfolgt stets auf der Grundlage eines Systemvertrags zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Der Systemvertrag ist maßgeblich für den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Auftragsverarbeitung, sowie für die Festlegung der Art der personenbezogenen Daten und der Kategorien der betroffenen Personen (nachfolgend auch „Auftragsgegenstand“). Zur Bestimmung des Auftragsgegenstands verwenden Auftragnehmer und Auftraggeber die Anlage 3-1: Gegenstand der Auftragsverarbeitung und fügen diese dem entsprechenden Systemvertrag rechtsverbindlich hinzu.‌
Bestandteile der Vereinbarung. Die „BUCHUNGSBEDINGUNGEN DER TSBA AG“ sind Bestandteil dieser Vereinbarung und abrufbar unter
Bestandteile der Vereinbarung. Folgende Anhänge bilden Bestandteile dieser Vereinbarung: – Anhang 1: Pflichtenheft zu periodischen Kontrollbesuchen – Anhang 2: Pflichtenheft zur jährlichen Berichterstattung – Anhang 3: Pflichtenheft zur Klebervergabe durch den FSKB
Bestandteile der Vereinbarung. Gegenstand der Vereinbarung sind die Qualitätsbeiträge der Stufe II, die Vernetzungsbeiträge sowie allfällige kantonale Naturschutzbeiträge. Der Bewirtschafter anerkennt die Liste und die Pläne der vereinbarten Objekte als Bestandteile dieser Vereinbarung. Massgebend ist jeweils die aktuelle Version der Liste der vereinbarten Objekte. Es gelten die Gebühren gemäss § 30 der VDZB.
Bestandteile der Vereinbarung. Die Auftragsverarbeitung oder -wartung durch den Auftragnehmer erfolgt stets auf der Grundlage eines Leistungsvertrags (Ziffer 2.3) zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Der Leistungsvertrag ist maßgeblich für den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Auftragsverarbeitung, sowie für die Festlegung der Art der personenbezogenen Daten und der Kategorien der betroffenen Personen (nachfolgend auch „Auftragsgegenstand“). Zur Bestimmung des Auftragsgegenstands werden die Parteien die Anlage „Auftragsgegenstand“, welche dieser Vereinbarung beiliegt, verwenden, und diese dem entsprechenden Leistungsvertrag rechtsverbindlich hinzufügen. Die vorliegende Vereinbarung beinhaltet Regelungen zur Auftragsverarbeitung bzw. -wartung, die auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Leistungsverträge anzuwenden sind. Verbindliche Vertragsbestandteile dieser Vereinbarung sind: Die Bestimmungen dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen gehen etwaigen widersprüchlichen Regelungen eines Leistungsvertrags vor.