Bestandteile der Vereinbarung Musterklauseln

Bestandteile der Vereinbarung. 3.1. Die Auftragsverarbeitung oder -wartung durch den Auftragnehmer erfolgt stets auf der Grundlage eines Systemvertrags zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Der Systemvertrag ist maßgeblich für den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Auftragsverarbeitung, sowie für die Festlegung der Art der personenbezogenen Daten und der Kategorien der betroffenen Personen (nachfolgend auch „Auftragsgegenstand“). Zur Bestimmung des Auftragsgegenstands verwenden Auftragnehmer und Auftraggeber die Anlage 3-1: Gegenstand der Auftragsverarbeitung und fügen diese dem entsprechenden Systemvertrag rechtsverbindlich hinzu.‌ 3.2. Die vorliegende Vereinbarung beinhaltet Regelungen zur Auftragsverarbeitung bzw. -wartung, die auf alle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Systemverträge anzuwenden sind. Verbindliche Bestandteile dieser Vereinbarung sind: - Anlage 3-1: Gegenstand der Auftragsverarbeitung - Anlage 3-2: Sicherheit der Verarbeitung - Anlage 3-3: Ansprechpartner - Anlage 3-4: Xxxxxxxxxxxxxxxxxx - Xxxxxx 0-0: Meldeformular für Datenschutzverstöße 3.3. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen gehen etwaigen widersprüchlichen Regelungen eines Systemvertrags vor.
Bestandteile der Vereinbarung. Folgende Anhänge bilden Bestandteile dieser Vereinbarung: – Anhang 1: Pflichtenheft zu periodischen Kontrollbesuchen – Anhang 2: Pflichtenheft zur jährlichen Berichterstattung – Anhang 3: Pflichtenheft zur Klebervergabe durch den FSKB
Bestandteile der Vereinbarung. Die Auftragsverarbeitung oder -wartung durch den Auftragnehmer erfolgt stets auf der Grundlage eines Leistungsvertrags (Ziffer 2.3) zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Der Leistungsvertrag ist maßgeblich für den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Auftragsverarbeitung, sowie für die Festlegung der Art der personenbezogenen Daten und der Kategorien der betroffenen Personen (nachfolgend auch „Auftragsgegenstand“). Zur Bestimmung des Auftragsgegenstands werden die Parteien die Anlage „Auftragsgegenstand“, welche dieser Vereinbarung beiliegt, verwenden, und diese dem entsprechenden Leistungsvertrag rechtsverbindlich hinzufügen. Die vorliegende Vereinbarung beinhaltet Regelungen zur Auftragsverarbeitung bzw. -wartung, die auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Leistungsverträge anzuwenden sind. Verbindliche Vertragsbestandteile dieser Vereinbarung sind: Die Bestimmungen dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen gehen etwaigen widersprüchlichen Regelungen eines Leistungsvertrags vor.
Bestandteile der Vereinbarung. Die „BUCHUNGSBEDINGUNGEN DER TSBA AG“ sind Bestandteil dieser Vereinbarung und abrufbar unter
Bestandteile der Vereinbarung. Gegenstand der Vereinbarung sind die Qualitätsbeiträge der Stufe II, die Vernetzungsbeiträge sowie allfällige kantonale Naturschutzbeiträge. Der Bewirtschafter anerkennt die Liste und die Pläne der vereinbarten Objekte als Bestandteile dieser Vereinbarung. Massgebend ist jeweils die aktuelle Version der Liste der vereinbarten Objekte. Es gelten die Gebühren gemäss § 30 der VDZB.

Related to Bestandteile der Vereinbarung

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.1

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.