Besteuerung der Leistungen Musterklauseln

Besteuerung der Leistungen. Ein für eine Mindestdauer von 10 Jahren abgeschlossener Vertrag sieht die Zahlung der im Versicherungsschein vereinbarten Leistungen frühestens im Alter von 60 Jahren des Versicherungsnehmers, spätestens im Alter von 75 Jahren gemäß Artikel 111bis mittels einer monatlichen Leibrente oder eines Kapitals oder auch einer Kombination der beiden Möglichkeiten vor. Sofern die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, erfolgt die Besteuerung der Leistung bei Vertragsende im Großherzogtum Luxemburg wie folgt: • das ausgezahlte Kapital wird unter Anwendung der Hälfte des allgemeinen Steuersatzes als sonstiges Einkommen besteuert (Artikel 99-4 Einkommensteuergesetz); • die Lebensrente ist zu 50 % steuerfrei. Die andere Hälfte der Lebensrente wird als Einkommen aus Pensionen und Renten besteuert (Artikel 96 Einkommensteuergesetz). Die an einen nichtansässigen Begünstigten ausgezahlten Leistungen können in seinem Besteuerung des vorzeitigen Rückkaufes Beim Rückkauf der Altersvorsorgeversicherung: CAVieParticuliersW012017DE • vor dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers oder • vor der Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren wird die gesamte Rückerstattung des angesparten Kapitals oder das der Lebensrente zugrundeliegende Kapital gemäß dem normalen System besteuert. Die zuvor abgesetzten Zahlungen werden alsdann in dem Steuerjahr besteuert, in dem die vorzeitige Zahlung stattfindet. Sie werden als sonstige Einkünfte betrachtet (Artikel 99-5 Einkommensteuergesetz). Diesbezüglich gelangen sie nicht in den Genuss eines Vorzugssatzes, sondern der volle Steuersatz wird auf den Gesamtbetrag der Zahlungen angewandt. Erfolgt die vorzeitige Auszahlung in Form einer Lebensrente, wird diese als wiederkehrendes Einkommen aus Pensionen und Renten besteuert (Artikel 96 Einkommensteuergesetz), vorbehaltlich einer Befreiung in Höhe von 50 % (Artikel 115, Nummer 14a Einkommensteuergesetz). Erfolgt der Rückkauf wegen Invalidität oder schwerer Krankheit, wird die Rückerstattung des angesparten Kapitals zu einem ermäßigten Steuersatz besteuert (Regelung der Hälfte des allgemeinen Steuersatzes). Es sei angemerkt, dass das Rückkaufrecht nicht für die „Kapitalversicherung auf den Erlebensfall ohne Prämienrückerstattung“ gilt.
Besteuerung der Leistungen. Renten aus privaten Rentenversicherungen als Basisversorgung und aus Zusatzversicherungen sind einkommensteuerpflichtig. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente (Besteuerungsanteil) hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Rentenbeginne im Jahr 2021 beträgt der steuerpflichtige Anteil 81 % der gezahlten Jahresrente. Für Rentenbeginne in den Folgejahren steigt der steuerpflichtige Anteil jeweils um einen Prozentpunkt. Für Rentenbeginne ab dem Jahr 2040 ist die Rente in voller Höhe (zu 100 %) steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil kann nachfolgender Tabelle entnommen werden: Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 Der Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Jahresrente und dem Besteuerungsanteil ist der steuerfreie Anteil der Rente. Er berech- net sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der individuelle Rentenfreibetrag wird ermittelt aus der Rente des Folgejahres und für die Dauer des Rentenbezugs festgeschrieben. Regelmäßige Anpassungen der Rentenhöhe führen nicht zu einer Neuberechnung des steuer- freien Anteils. Beim Wechsel der Rentenart, z. B. von einer Alters- zu einer Hinterbliebenenrente, wird der steuerfreie Anteil der neuen Rente mittels des ursprünglichen Prozentsatzes neu berechnet.‌‌‌‌ Der Besteuerungsanteil für die Abfindung einer Kleinbetragsrente ermittelt sich entsprechend. Erhalten Sie selbst die Rentenzahlung, ist diese nicht erbschaft-/schenkungsteuerpflichtig. Leistungen an Witwen/r oder Waisen unter- liegen der Erbschaftsteuer (siehe §§ 3 und 7 ErbStG). Ob sich aus den Hinterbliebenenleistungen tatsächlich eine Erbschaftsteuerschuld ergibt, ist von den individuellen Verhältnissen (z. B. den zur Verfügung stehenden Freibeträgen) abhängig. Auszahlungen an Witwen/r oder Waisen müssen von uns dem Finanzamt angezeigt werden.
Besteuerung der Leistungen a) Die Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen sind grund- sätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig (= Prinzip der nachgelagerten Besteuerung). Die volle Besteuerung erfolgt nur auf den Teil, der tat- sächlich steuerbefreit war bzw. im Rahmen des § 10a EStG gefördert wurde.

Related to Besteuerung der Leistungen

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und