Besteuerung in Irland Musterklauseln

Besteuerung in Irland. Der Verwaltungsgesellschaft wurde mitgeteilt, dass sich auf der Grundlage, dass der Fonds im steuerlichen Sinne in Irland ansässig ist, die steuerliche Situation des Fonds und der Anteilinhaber wie folgt darstellt.
Besteuerung in Irland. Definitionen
Besteuerung in Irland. Der Verwaltungsrat hat die Information erhalten, dass die steuerliche Lage der Gesellschaft und der Anteilsinhaber auf der Grundlage, dass die Gesellschaft im steuerlichen Sinn in Irland ansässig ist, wie nachstehend beschrieben ist: Der Verwaltungsrat hat den Bescheid erhalten, dass sich die Gesellschaft nach derzeitiger Rechtslage und Praxis in Irland als Anlageorganismus (investment undertaking) nach Absatz 739B des Taxes Act qualifiziert, sofern die Gesellschaft in Irland ansässig ist. Damit unterliegt die Gesellschaft mit ihren Erträgen und Kapitalgewinnen keiner irischen Steuer. Es kann jedoch eine Steuer anfallen, wenn bei der Gesellschaft ein steuerpflichtiges Ereignis eintritt. Als steuerpflichtige Ereignisse gelten Ausschüttungen an Anteilsinhaber sowie die Einlösung, Rücknahme, Annullierung, Übertragung oder angenommene Veräußerung (eine angenommene Veräußerung tritt bei Ablauf eines maßgeblichen Zeitraums ein) von Anteilen oder die Beschlagnahme oder Annullierung von Anteilen eines Anteilsinhabers durch die Gesellschaft, um die Steuern zahlen zu können, die bei einem durch die Übertragung verursachten Gewinn entstehen. Keine Steuerpflicht entsteht für die Gesellschaft bei steuerpflichtigen Ereignissen in Bezug auf einen Anteilsinhaber, der zum Zeitpunkt des steuerpflichtigen Ereignisses weder eine Person mit Sitz in Irland noch eine Person mit gewöhnlichem Sitz in Irland ist, unter der Voraussetzung, dass eine maßgebliche Erklärung vorliegt und die Gesellschaft nicht im Besitz von Informationen ist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermuten lassen, dass die in der maßgeblichen Erklärung enthaltenen Angaben nicht mehr in allen wesentlichen Punkten richtig sind. Wenn keine maßgebliche Erklärung vorliegt, und sofern die Gesellschaft äquivalente Maßnahmen erfüllt und davon Gebrauch macht (siehe nachstehenden Abschnitt „Äquivalente Maßnahmen“), wird unterstellt, dass der Anleger eine Person mit Sitz oder gewöhnlichem Sitz in Irland ist. Ein steuerpflichtiges Ereignis umfasst nicht: • Eine Umschichtung von Anteilen der Gesellschaft in andere Anteile der Gesellschaft durch einen Anteilsinhaber zu Bedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, bei der keine Zahlung an den Anteilsinhaber erfolgt; • Transaktionen (die sonst ein steuerpflichtiges Ereignis sein könnten) in Bezug auf Anteile, die in einem durch Verfügung der irischen Finanzbehörde bestimmten anerkannten Clearingsystem gehalten werden; • Unter bestimmten Bedingungen eine Übertrag...
Besteuerung in Irland. Steuern und das Einkommen und Veräusserungsgewinne Die Gesellschaft
Besteuerung in Irland. Die folgenden Ausführungen bieten einen allgemeinen Überblick über die wesentlichen auf die Gesellschaft und bestimmte Anleger in der Gesellschaft, die die wirtschaftlichen Eigentümer von Anteilen der Gesellschaft sind, zutreffenden Erwägungen in Bezug auf die Besteuerung in Irland. Sie erheben keinen Anspruch, alle auf die Gesellschaft oder auf alle Anlegergruppen, die eventuell teilweise besonderen Regeln unterliegen, zutreffenden steuerlichen Folgen zu behandeln. Sie befassen sich z. B. nicht mit der steuerlichen Situation von Anlegern, deren Erwerb von Anteilen der Gesellschaft als Beteiligung im Rahmen eines Personal Portfolio Investment Undertaking (PPIU) angesehen würde. Die steuerlichen Folgen einer Anlage in Anteilen der Gesellschaft hängen nicht nur von der Wesensart der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und den diesbezüglich anwendbaren Steuergrundsätzen, sondern auch von bestimmten Feststellungen in Bezug auf Sachverhalte ab, die derzeit noch nicht getroffen werden können. Die Anwendbarkeit ist daher von den individuellen Umständen jedes Anlegers abhängig. Sie stellen keine Steuerberatung dar, und dem Anteilinhaber sowie potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich bei ihren professionellen Beratern über die etwaigen steuerlichen und sonstigen Folgen des Kaufs, Haltens, Verkaufs, Umtauschs oder einer sonstigen Veräußerung der Anteile nach dem Recht Irlands und/oder des Landes ihrer Gründung, ihrer Eintragung, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Steuersitzes oder ständigen Aufenthalts bzw. zu sonstigen Steuerpflichten und je nach ihrer besonderen Situation zu informieren. Alle Anteilinhaber und interessierte Anleger sollten beachten, dass die folgenden Aussagen zur Besteuerung auf Rat basieren, den der Verwaltungsrat in Bezug auf die in der jeweiligen Rechtsordnung zum Datum dieses Prospekts geltenden Rechtsvorschriften und Praktiken sowie in Bezug auf im Entwurf befindliche geplante Verordnungen und Gesetze erhalten hat. Wie bei jeder Anlage kann nicht garantiert werden, dass die steuerliche Behandlung oder die vorgeschlagene steuerliche Behandlung, die zum Zeitpunkt der Anlage in die Gesellschaft gilt, für unbegrenzte Zeit gelten wird, da sich die Besteuerungsgrundlagen und die Steuersätze ändern können.

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  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.