Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn Musterklauseln

Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn eine Überschussrente vereinbart haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten die Überschussrente ab Rentenbeginn zusätzlich zu der →ab Rentenbeginn garantierten Rente. • Die Überschussrente besteht aus einer nicht garantierten zu- sätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie nicht garantierten jährlichen Rentenerhöhungen, die in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsor- ge festgelegt werden. • Die erste Rentenerhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Ren- tenzahlung. Die Überschussrente kann - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. (1) Ermittlung der Überschussrente (2) Änderung der Rechnungsgrundlagen für die Über- schussrente (3) Änderung der Beteiligung am Überschuss nach Ren- tenbeginn
Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Ab Rentenbeginn gehört Ihre Versicherung einer anderen Über- schussgruppe an (siehe dazu auch Ziffer 2.2.1). Diese teilen wir Ih- nen vor Beginn der Rentenzahlung mit. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn eine Überschussrente vereinbart haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten die Überschussrente ab Rentenbeginn zusätzlich zu der →ab Rentenbeginn garantierten Rente. • Die Überschussrente besteht aus einer nicht garantierten zu- sätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie nicht garantierten jährlichen Rentenerhöhungen, die in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsor- ge festgelegt werden. • Die erste Rentenerhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Ren- tenzahlung. Die Überschussrente kann - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. (1) Ermittlung der Überschussrente Die Höhe der Überschussrente ermitteln wir, indem wir sie als Dif- ferenz aus der Gesamtrente und der →ab Rentenbeginn garan- tierten Rente berechnen. Die Gesamtrente zu Rentenbeginn ermitteln wir dabei aus • der zum Ende der →Aufschubdauer vorhandenen Summe aus o dem →Policenwert, - einem gegebenenfalls hinzukommenden unterjährigen Schlussüberschussanteil (siehe Ziffer 2.2.4), - einem gegebenenfalls vorhandenen unterjährigen Sockel- betrag für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe Ziffer 2.3 Absatz 2 c)) und o der Beteiligung an den Bewertungsreserven (Differenzbetrag nach Ziffer 2.3 Absatz 5), o gegebenenfalls zuzüglich der →Deckungskapitalien, Schlussüberschussanteile und der Beteiligung an den Bewer- tungsreserven des Bausteins Hinterbliebenenrente und des Bausteins Waisenrente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 dritter Text- block, • mit der für die Überschussrente festgelegten Sterbetafel (→Ta- feln) und Verzinsung unter Berücksichtigung der Verwaltungs- kosten (→Kosten) nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b). Dabei berücksichtigen wir die nicht garantierten jährlichen Renten- erhöhungen. Die für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→Tafeln) und Verzinsung können Sie dem Anhang unseres Ge- schäftsberichts entnehmen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält die Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls eine Waisenrente. Das Verhältnis der Gesamthinterbliebenen- rente und gegebenenfalls der Gesamtwaisenrente zur Gesamtren- te aus dem Baustein Altersvorsorge stimmt mit dem Verhältnis der jeweils garantierten Renten ...
Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Ab Rentenbeginn gehört Ihre Versicherung einer anderen Über- schussgruppe an (siehe dazu auch Ziffer 3.2.1). Diese teilen wir Ih- nen vor Beginn der Rentenzahlung mit. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn eine Überschussrente vereinbart haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten die Überschussrente ab Rentenbeginn zusätzlich zu der →ab Rentenbeginn garantierten Rente. • Die Überschussrente besteht aus einer nicht garantierten zu- sätzlichen Rente zur Altersvorsorge Ihrer BasisRente StartUp In- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein.
Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Ab →Rentenbeginn gehört Ihre Versicherung einer anderen Über- schussgruppe an (siehe dazu auch Ziffer 3.2.1). Diese teilen wir Ih- nen vor Beginn der Rentenzahlung mit. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach →Rentenbe- Nach →Rentenbeginn beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge in Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Überschuss- bzw. Untergruppe jeweils zu Beginn eines Versiche- rungsjahres und erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung an unseren Überschüssen (jährliche Überschussanteile). Die Höhe des jährlichen Überschussanteils ab →Rentenbeginn ergibt sich aus der Überschussdeklaration (siehe Ziffer 3.2.2) und kann auch null sein. (1) Ermittlung der jährlichen Überschussanteile (2) Verwendung der jährlichen Überschussanteile (3) Änderung der Beteiligung am Überschuss nach Ren- tenbeginn
Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach →Rentenbe- Nach →Rentenbeginn beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge in Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Überschuss- bzw. Untergruppe an unseren Überschüssen (laufen- de Überschussanteile). Die Höhe des laufenden Überschussanteils ab →Rentenbeginn ergibt sich aus der Überschussdeklaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein. (1) Ermittlung und Zuteilung der laufenden Überschussan- teile (2) Verwendung der jährlichen Überschussanteile (3) Änderung der Beteiligung am Überschuss nach Ren- tenbeginn

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1