Common use of Beteiligung an den Bewertungsreserven Clause in Contracts

Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs. Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- gen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang als Zuteilungstermin.

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Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils An- teils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt Anspruchsberech- tigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden kapitalbilden- den Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs. Rentenbe- zugs.‌ Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- genRentenversiche- rungen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang Rentenübergang als Zuteilungstermin.

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Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs, mit Ausnahme von fondsgebundenen Versicherungen und fondsgebundenen Vertragskomponenten in Ver- sicherungen (Investteil). Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- gen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang als Zuteilungstermin.

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