Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs. Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- gen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang als Zuteilungstermin. 10.5.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens Vertei- lungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Um- fang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Verpflich- tung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicher- zustellen (§ 53c Versicherungsaufsichtsgesetz), noch nachkommen kann. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln wir zeitnah zum Zuteilungstermin.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Swiss Life Rentenplan
Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs. Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- gen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang als Zuteilungstermin.
10.5.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens Unternehmens. Vertei- lungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Um- fang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Verpflich- tung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicher- zustellen (§ 53c Versicherungsaufsichtsgesetz), noch nachkommen kann. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln wir zeitnah zum Zuteilungstermin.
Appears in 1 contract
Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs. Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- gen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang als Zuteilungstermin.
10.5.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens Vertei- lungsfähig Unternehmens. Verteil- fähig sind Bewertungsreserven nur in dem Um- fangUmfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Verpflich- tungVerpflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicher- zustellen sicherzustel- len (§ 53c Versicherungsaufsichtsgesetz), noch nachkommen nach- kommen kann. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln wir zeitnah zum Zuteilungstermin.
Appears in 1 contract
Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils An- teils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt Anspruchsberech- tigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden kapitalbilden- den Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs. Rentenbe- zugs. Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- genRentenversiche- rungen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang Rentenübergang als Zuteilungstermin.
10.5.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens Vertei- lungsfähig Unternehmens. Ver- teilfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Um- fang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Verpflich- tungVer- pflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicher- zustellen sicherzustellen (§ 53c VersicherungsaufsichtsgesetzVersicherungsaufsichtsge- setz), noch nachkommen kann. kann. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln ermit- teln wir zeitnah zum Zuteilungstermin.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung
Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs, mit Ausnahme von fondsgebundenen Versicherungen und fondsgebundenen Vertragskomponenten in Ver- sicherungen (Investteil). Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- gen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang als Zuteilungstermin.
10.5.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens Unternehmens. Vertei- lungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Um- fang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Verpflich- tung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicher- zustellen (§ 53c VersicherungsaufsichtsgesetzVAG), noch nachkommen kann. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln wir zeitnah zum Zuteilungstermin.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung