Betreten der Mieträume durch den Vermieter Musterklauseln

Betreten der Mieträume durch den Vermieter. (1) Dem Vermieter sowie dessen Hilfsperson ist die Besichtigung des Mietgegenstandes bei konkretem An- lass (insbesondere bei Beendigung des Mietvertrages zum Zwecke der Anschlussvermietung oder bei einem beabsichtigten Verkauf) nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit gestattet.
Betreten der Mieträume durch den Vermieter. 13.1 Zugangsmöglichkeit: Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Zimmer auch bei Abwesenheit aus berechtigtem Anlass durch Beauftragte des Vermieters betreten werden kann.
Betreten der Mieträume durch den Vermieter. Der Vermieter oder seine Vertreter können die Mieträume zu angemessener Tageszeit zur Prüfung des Zustandes, zur Weitervermietung oder aus ähnlichen Gründen auch mit Dritten betreten. Der Vermieter wird dies rechtzeitig vorher ankündigen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mieträume notfalls auch in seiner Abwesenheit betreten werden können. Ist das Betreten aus obigen Gründen trotz Anmeldung wegen eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, ist der Mieter zum Ersatz etwaiger Mehrkosten verpflichtet.
Betreten der Mieträume durch den Vermieter. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mieträume zur Prüfung ihres Zustandes, zum Ablesen von Messgeräten oder aus sonstigen vernünftigen Gründen in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Vorankündigung betreten.
Betreten der Mieträume durch den Vermieter. Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter (päd. Mitarbeiter, Hausmeister) kann die Mieträume jederzeit betreten, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Haus- oder Reparaturarbeiten festzustellen. Das Reinigungspersonal betritt die Mieträume zum Putzen der Waschbecken, des Fußbodens und der Fenster nach Bedarf. Die Heimleiterin betritt das Zimmer ansonsten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Heimaufsicht. Der Mieter / die Mieterin muss dafür sorgen, dass die Mieträume auch in Abwesenheit betretbar sind. Der Einbau von Sonderschlössern jeder Art ist absolut verboten.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.