Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten. 3. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht. 4. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen. 5. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag in Betrieb nehmen. 6. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen. 7. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen Spannungshub) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden. 8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. 9. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß. 10. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren. 11. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden. 12. Der Netzbetreiber behält sich vor, die Anlage des Netzkunden bei Bedarf zu prüfen. Durch die Vornahme oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurden.
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag sowie einem Netzzugangsvertrag für diesen Zählpunkt in Betrieb nehmen. Es ist Sache des Netzkunden, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um in seinem Verantwortungsbereich Unfälle oder Schäden zu vermeiden, die durch Netzausfälle, Unterbrechungen oder Wiedereinschaltungen entstehen könnten. Erzeugungsanlagen müssen während der Netzunterbrechung vom Netz getrennt bleiben.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. zB unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden Netzbenutzers aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält sich vorwird Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbaren, die Anlage wobei Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfenmöglichst berücksichtigen werden. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend seiner Anlagen ent- sprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel Be- triebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht verur- sacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten vereinbar- ten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden gel- tenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen unter- schiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für Anschlüsse . Für An- schlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers Netz- betreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenübertra- gungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend ent- sprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugenüber- zeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber Netzbetrei- ber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung Verstän- digung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung Berück- sichtigung der Interessen des Netzkunden Netzbenutzers aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaßerforderli- xxxx Xxxxxx.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen Siche- rungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält sich vorwird Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbaren, die Anlage wobei Ter- minwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfenmöglichst berücksichtigt werden. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Betrieb und Instandhaltung. (1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde ) Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
3. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben (2) Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
4. (3) Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem grö- ßerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber Netzbe- treiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige all- fällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz Niederspan- nungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung Beurtei- lung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
5. (4) Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zählein- richtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
6. (5) Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenübertra- gungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maß- nahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel Be- triebsmittel zu überzeugen.
7. (6) Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten Kos- ten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
9. (7) Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster möglichs- ter Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden Netzbenutzers aus. Das Recht des Netzbetreibers Netzbetrei- bers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
10. (8) Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
11. (9) Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen Si- cherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung Verstän- digung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden ent- stehenden Schäden.
12. (10) Der Netzbetreiber behält sich vorwird Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbaren, die Anlage wobei Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfenmöglichst berücksichtigt werden. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber Netz NÖ ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den NetzbetreiberNetz NÖ. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers der Netz NÖ durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber Netz NÖ wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber Netz NÖ und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
3. Der Netzbetreiber Netz NÖ und der Netzkunde haben insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
4. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber der Netz NÖ zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
5. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers von Netz NÖ und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
6. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
7. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen Spannungshub) kann der Netzbetreiber Netz NÖ vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers der Netz NÖ abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers der Netz NÖ sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber Netz NÖ zu vereinbaren.
9. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers der Netz NÖ ist dieser diese bzw. den legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Netz NÖ der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber Netz NÖ übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers von Netz NÖ gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
10. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung Anlagen- verantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
11. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers der Netz NÖ durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber Netz NÖ in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber Netz NÖ wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
12. Der Netzbetreiber Netz NÖ behält sich vor, die Anlage des Netzkunden bei Bedarf zu prüfen. Durch die Vornahme oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber Netz NÖ keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist der Netzbetreiber Netz NÖ nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber Netz NÖ haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurden.
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag sowie einem Netzzugangsvertrag für diesen Zählpunkt in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. zB unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden Netzbenutzers aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält sich vorwird Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbaren, die Anlage wobei Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfenmöglichst berücksichtigen werden. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen bauli- chen und sonstigen Teile entsprechend seiner Anlagen entspre- chend den geltenden technischen Regeln zu betreiben betrei- ben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel Betriebsmit- tel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners Ver- tragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen An- lagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Um- fang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen könnenverursachen, dem Netzbetreiber Netzbe- treiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung Beurtei- lung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische techni- sche Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse An- schlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugebenanzu- geben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen unterschiedli- chen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz Mit- telspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
5. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
64. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Netzrückwirkungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Be- trieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen Festlegun- gen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel Be- triebsmittel zu überzeugen.
75. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. z.B.: unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenStromstöße, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubOberschwin- gungsströme etc.) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden Netzkun- den selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige der- artige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
96. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung Schonung der Interessen des Netzkunden Netzkun- den aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
10. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
11. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
12. Der Netzbetreiber behält sich vor, die Anlage des Netzkunden bei Bedarf zu prüfen. Durch die Vornahme oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurden.gemäß
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel Betriebsmittel, auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter Dritter, keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem relevantem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen könnenverursachen, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln (TOR, TAEV Abschnitt III) im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
10. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
11. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
12. Der Netzbetreiber behält sich vor, die Anlage des Netzkunden bei Bedarf zu prüfen. Durch die Vornahme oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurden.gemäß
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu dafürzu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das welche mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang stehtstehen.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden entspre- chenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen techni- schen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung entspre- chenden Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Elek- trizitätseinspeisevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz Ein- satz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen verur- sachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen Maß- nahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, ,sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. z.B.: unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen Stö- rungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-In- frastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen Schutzvorkehrun- gen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden Netzkun- den selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers Netz- betreibers ist dieser bzw. den legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers dem Netzbetreiber oder seinem legiti- mierten Beauhragten der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung An- lagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden gel- tenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich Be- reich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet be- achtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, ,so haftet hahet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält wird sich vorbemühen, die Anlage auf Terminwün- sche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfeneinzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Er- satztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
3. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
4. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
5. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
6. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
7. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen Spannungshub) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
9. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
10. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
11. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
12. Der Netzbetreiber behält sich vor, die Anlage des Netzkunden bei Bedarf zu prüfen. Durch die Vornahme oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das welche mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten fest- gesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang stehtstehen.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Elektrizitätseinspeisevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. z.B.: unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält wird sich vorbemühen, die Anlage auf Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfeneinzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen techni- schen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen Netz- rückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilenbe- urteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage (inkl. allfälliger mechanischer oder elektrochemischer Stromspei- cher) nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag in Betrieb nehmen. Im Falle der Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen, deren Nennscheinleistung in Summe 0,6 kVA pro Kundenanlage nicht übersteigt, ist es ausreichend, dass der Netzkunde den Netzbetreiber spätestens zwei Wochen vor der Inbe- triebnahme schriftlich verständigt.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netz- rückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen könnenkön- nen. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugenüberzeu- gen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den legitimierten dem Netzbetreiber oder seinem legiti- mierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber Netz- betreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt Unter- lässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält sich vorwird Fixtermine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbaren, die Anlage wobei Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfenmöglichst berücksichtigt werden. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln Re- geln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel Be- triebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen die- sen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das welche mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang stehtEin- klang stehen.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz Ein- satz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem grö- ßerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen verursa- chen oder verursachen können, dem Netzbetreiber Netzbe- treiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung Be- urteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige all- fällige technische Rahmenbedingungen anzugebenanzu- geben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz Niederspan- nungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung Beur- teilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz Mit- telspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrich- tung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Elektrizitätsein- speisevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten geplan- ten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen Rückwir- kungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenübertra- gungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend ent- sprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während wäh- rend des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel Betriebs- mittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. z.B.: unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkom- pensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter- Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmenvor- nehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz Be- sitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen er- forderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich hinsicht- lich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) erforderli- chenfalls nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik Re- geln im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen Wo- chen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen Si- cherungsmaßnahmen durchführen oder anordnenan- ordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung Ver- ständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen Siche- rungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält wird sich vorbemühen, die Anlage auf Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfeneinzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatz- termin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen verursa chen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher ausdrück licher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-Mess, Steuer- Steuer und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegenfestle gen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.getroffenen
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig un zulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart MeterInfrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden Netzbenutzers aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) erforderlichen falls nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält sich vorwird Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbaren, die Anlage wobei Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfenmög lichst berücksichtigt werden. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
3. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene verbundenen Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
4. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die erfahrungsgemäß in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen könnenverursachen, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
5. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
6. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- prüfen und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegenfestzulegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen Spannungshub) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
87. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
98. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung Schonung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
109. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. CE-Zeichen) bekundet, dass die sicherheitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.
1110. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn Inangriffnahme mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1211. Der Netzbetreiber behält sich vor, die Anlage des Netzkunden bei Bedarf zu prüfen. Durch die Vornahme oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurden.
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Betrieb und Instandhaltung. (1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde ) Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischenelektri- schen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen tech- nischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
3. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben insbesondere (2) Jeder Vertragspartner hat insbesonde- re dafür zu sorgen, dass durch ihre Anlagen seine Anla- gen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten Grenzwer- ten nicht in Einklang steht.
4. (3) Der Netzkunde hat daher den geplanten geplan- ten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden entsprechen- den Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen Rahmenbedingun- gen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz Nie- derspannungsnetz ist in den geltenden technischen tech- nischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen sol- chen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
5. (4) Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage Erzeu gungsanlage (inkl. allfälliger mechani scher oder elektrochemischer Strom speicher) nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahme vertrag in Betrieb nehmen. Sofern durch Gesetz oder durch die Marktregeln abwei- chende Bestimmungen für bestimmte An- lagentypen oder Anlagengrößen getroffen werden, sind diese Regelungen anzuwen- den. Der Netzkunde hat jedoch den Netz- betreiber spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme schriftlich zu verständigen.
6. (5) Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfenprü- fen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Da- tenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen Maß- nahmen entsprechend den geltenden technischen tech- nischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind einzuhaltenim laufenden Betrieb ein- zuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen Fest- legungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
7. (6) Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen Rück- wirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlind- stromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen Schutz- vorkehrungen verlangen oder nach Verständigung Verstän- digung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
9. (7) Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netz- betreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers Beauf- tragten der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen In- teressen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
10. (8) Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung Ver- wendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen tech- nischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell indi- viduell zu vereinbaren.
11. (9) Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten Ar- beiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers Netz- betreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls gegebenen- falls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
12. (10) Der Netzbetreiber behält sich vor, die Anlage des Netzkunden bei Bedarf zu prüfen. Durch die Vornahme wird Fixtermine oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung Zeitfenster von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurden.zwei Stunden vereinba-
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz Strom
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel Betriebsmittel, auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter Dritter, keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem rele- vantem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen könnenverursachen, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln (TOR, TAEV Abschnitt III) im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. (Aussetzung der Leistung) beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Ist der Netzkunde Betreiber einer Mittelspannungs- oder Hochspannungsanlage (z.B. bei Anschluss der Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers) oder Einspeiser, ist der Netzkunde verpflichtet dem Netzbetreiber eine entsprechende Befugnis nachzuweisen und mit dem Netzbetreiber einen Betriebsführungsvertrag abzuschließen. Dieser regelt zumindest die Erfordernisse eines energierechtlichen Geneh- migungsbescheides (z.B. Ansprechpartner, Interoperabilität, Schalthandlungen und Schutzmaßnahmen).
9. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
1110. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1211. Der Netzbetreiber behält sich vorwird Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbaren, die Anlage wobei Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfenmöglichst berücksichtigt werden. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen seinen Anlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Messeinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen Blindstromkompensationseinrichtungen, Spannungshub, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen verlangen, oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen Kosten für derartige Kosten Maßnahmen zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser diesem bzw. den legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVIXXVII. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn Inangriffnahme mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung Verständigung, oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält sich vorwird Fixtermine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbaren, die Anlage wobei Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfenmöglichst berücksichtigt werden. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anla- gen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu haltenhal- ten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das welche mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten fest- gesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang stehtstehen.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem grö- ßerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber Netzbe- treiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige all- fällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz Nieder- spannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen sol- chen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zählein- richtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Elektrizitätseinspeisevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenü- bertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen Maß- nahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. z.B.: unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster mög- lichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers Netzbe- treibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung Ver- ständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus da- raus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält wird sich vorbemühen, die Anlage auf Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfeneinzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen seinen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde Netzbenutzer hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die erfahrungsgemäß in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen könnenverursachen, dem Netzbetreiber APG zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
5. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
6. Der Netzbetreiber APG hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- prüfen und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegeneinzelnen festzulegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Der Netzbetreiber APG hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
74. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. unzulässig z.B.: unzulässige hohe Stromstöße Stromstösse oder Oberschwingungen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubOberwellen) kann der Netzbetreiber APG vom Netzkunden Netzbenutzer die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden Netzbenutzers selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des NetzkundenNetzbenutzers.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
95. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers der APG ist dieser APG bzw. den legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der APG der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden Netzbenutzers und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber APG übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung Schonung der Interessen des Netzkunden Netzbenutzers aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
106. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
117. Der Netzkunde Netzbenutzer hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers der APG durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn Inangriffnahme mit dem Netzbetreiber APG in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber APG wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde Netzbenutzer die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
12. Der Netzbetreiber behält sich vor, die Anlage des Netzkunden bei Bedarf zu prüfen. Durch die Vornahme oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurden.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen Für Den Zugang Zum Übertragungsnetz
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anla- gen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu haltenhal- ten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das welche mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten fest- gesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang stehtstehen.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem grö- ßerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber Netzbe- treiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige all- fällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz Nieder- spannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen sol- chen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zählein- richtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Elektrizitätseinspeisevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Daten- übertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen Maß- nahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. z.B.: unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster mög- lichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers Netzbe- treibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung Ver- ständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus da- raus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält wird sich vorbemühen, die Anlage auf Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfeneinzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das welche mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang stehtstehen.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem grö- ßerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber Netzbe- treiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige all- fällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz Niederspan- nungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung Beur- teilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zählein- richtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Elektrizitätseinspeisevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenüber- tragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnah- men sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel Be- triebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. z.B.: unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber Netzbe- treiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten Kos- ten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß ge- mäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik Re- geln im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen Si- cherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung Verstän- digung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält wird sich vorbemühen, die Anlage auf Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfeneinzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatz- termin ehestmöglich zu vereinbaren.
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Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß ordnungs- gemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber Netz NÖ ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den NetzbetreiberNetz NÖ. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers der Netz NÖ durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber Netz NÖ wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber Netz NÖ und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
3. Der Netzbetreiber Netz NÖ und der Netzkunde haben insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen An- lagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten ver- einbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
4. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber der Netz NÖ zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse An- schlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen tech- nischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten Grenz- werten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz Mittel- spannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen tech- nischen Regeln zu beurteilen.
5. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher ausdrück- licher Zustimmung des Netzbetreibers von Netz NÖ und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag in Betrieb nehmen.
6. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln Betriebs- mitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- Netzrückwirkungen oder Rück- wirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenübertragungsein- richtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen tech- nischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugenüber- zeugen.
7. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen Spannungshub) kann der Netzbetreiber Netz NÖ vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen Schutzvorkehr- ungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers der Netz NÖ abgestimmten technischen tech- nischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers Verteiler- netz der Netz NÖ sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- Über- tragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber Netz NÖ zu vereinbaren.
9. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers der Netz NÖ ist dieser diese bzw. den legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Netz NÖ der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber Netz NÖ übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung Berück- sichtigung der Interessen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers von Netz NÖ gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
10. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung Anlagen- verantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester BetriebsmittelBetriebs- mittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
11. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers der Netz NÖ durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber Netz NÖ in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber Netz NÖ wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen Sicherungs- maßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde Netz- kunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen Sicherungs- maßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
12. Der Netzbetreiber Netz NÖ behält sich vor, die Anlage des Netzkunden bei Bedarf zu prüfen. Durch die Vornahme oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber Netz NÖ keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist der Netzbetreiber Netz NÖ nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung Netz- dienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber Netz NÖ haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen Netzrück- wirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das welche mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang stehtstehen.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen sol- chen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen Netzrück- wirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber Netz- betreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen Rahmen- bedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz Niederspan- nungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen Einzel- nen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen unterschiedli- chen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung Beurtei- lung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher aus- drücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung Ver- bindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrich- tung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Elektrizitätseinspeisevertrag in Betrieb nehmen.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkun- gen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenüber- tragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen tech- nischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen Festle- gungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. B. unzulässig B.: unzu- lässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rund- steuerung oder der Smart-Meter-Infrastruktur des Netzbetrei- bers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers Netzbe- treibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen Interes- sen des Netzkunden aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung Anlagen- verantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls gege- benenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen durchfüh- ren oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung Ver- ständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält wird sich vorbemühen, die Anlage auf Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfeneinzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfens- ter von zwei Stunden vereinbart werden können. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinba- ren.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde Jeder Vertragspartner hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben die zu ihren jeweiligen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
32. Der Netzbetreiber und der Netzkunde haben Jeder Vertragspartner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch ihre seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz des jeweils anderen Vertragspartners oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
43. Der Netzkunde hat daher den geplanten Einsatz von solchen Betriebsmitteln, die in größerem Umfang Netzrückwirkungen verursachen oder verursachen können, dem Netzbetreiber zum Zweck einer entsprechenden Beurteilung rechtzeitig zu spezifizieren und allfällige technische Rahmenbedingungen anzugeben. Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz ist in den geltenden technischen Regeln im Einzelnen anzugeben, ab welchen Grenzwerten die unterschiedlichen Arten elektrischer Betriebsmittel einer solchen Beurteilung bedürfen; für . Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz ist dies bei der Planung nach den geltenden technischen Regeln zu beurteilen.
54. Der Netzkunde darf eine Erzeugungsanlage nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibers und nur in Verbindung mit der Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung Zähleinrichtung und mit einem gültigen Energieabnahmevertrag Stromabnahmevertrag sowie einem Netzzugangsvertrag für diesen Zählpunkt in Betrieb nehmen. Es ist Sache des Netzkunden, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um in seinem Verantwortungsbereich Unfälle oder Schäden zu vermeiden, die durch Netzausfälle, Unterbrechungen oder Wiedereinschaltungen entstehen könnten. Erzeugungsanlagen müssen während der Netzunterbrechung vom Netz getrennt bleiben.
65. Der Netzbetreiber hat das Recht, den geplanten Einsatz von Betriebsmitteln zu prüfen, die relevante Netzrück- wirkungen Netzrückwirkungen oder Rückwirkungen auf Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen verursachen können. Der Netzbetreiber Er kann allenfalls erforderliche Maßnahmen entsprechend den geltenden technischen Regeln im Einzelnen festlegen. Die zur Beurteilung netzrückwirkungsrelevanter Betriebsmittel festgelegten oder vereinbarten Rahmenbedingungen Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einzuhalten. Der Netzbetreiber hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen während des laufenden Betriebs dieser Betriebsmittel zu überzeugen.
76. Bei nachweislich unzulässigen Rückwirkungen (z. z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenOberwellen, Störungen durch Blindstromkompensationseinrichtungen SpannungshubBlindstromkompensationseinrichtungen, Störung der Rundsteuerung oder der Smart Meter-Infrastruktur des Netzbetreibers) kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Netzkunden selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen derartige Kosten zu Lasten des Netzkunden.
8. Die auf das Verteilernetz des Netzbetreibers abgestimmten technischen Erfordernisse und die technischen Erfordernisse für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers sind im Einzelfall gemäß den „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen im Sinne des ElWOG“ mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
97. Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers ist dieser bzw. den dem Netzbetreiber oder seinem legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Anlagen des Netzkunden und zu den eigenen Anlagen zu gestatten. Der Netzbetreiber übt dieses Recht unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Netzkunden Netzbenutzers aus. Das Recht des Netzbetreibers gemäß Punkt XXVI. beinhaltet den Eingriff in den Besitz und das Eigentum des Netzkunden im erforderlichen Ausmaß.
108. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung und Verwendung von Materialien und Geräten, sind erforderlichenfalls (z. B. beim Anschluss ortsfester Betriebsmittel) nach den geltenden technischen Regeln und dem Stand der Technik im Netzzugangsvertrag individuell zu vereinbaren.
119. Der Netzkunde hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von Anlagen des Netzbetreibers durchführt oder durchführen lässt, zwei Wochen vor deren Beginn mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der Netzbetreiber wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Netzkunde die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1210. Der Netzbetreiber behält sich vorwird Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbaren, die Anlage wobei Terminwünsche des Netzkunden bei Bedarf zu prüfenmöglichst berücksichtigen werden. Durch die Vornahme Kann der Termin oder die Unterlassung der Prüfung der Anlage des Netzkunden sowie durch ihren Anschluss an das Verteilernetz und deren Inbetriebnahme übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann die Beseitigung von Mängeln verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegenZeitfenster nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber nicht zum Anschluss oder zur Bereitstellung von Netzdienstleistungen verpflichtet. Der Netzbetreiber kann auch nur die mit Mängeln behafteten Teile von der Bereitstellung der Netzdienstleistung ausschließen. Der Netzbetreiber haftet jedoch für Schäden, die durch Sicherheitsmängel verursacht wurden, sofern diese Mängel bei einer Prüfung festgestellt und dem Netzkunden nicht mitgeteilt wurdenein Ersatzterminehestmöglich zu vereinbaren.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber