Störungen und Unterbrechungen Musterklauseln

Störungen und Unterbrechungen. 5.1 Sollten die Vertragspartner durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Vertragspartner von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit und solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden des Vertragspartners vorliegt, der sich auf die höhere Gewalt beruft. Bereits vor Eintritt der höheren Gewalt fällige Verpflichtungen bleiben unberührt. 5.2 Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden das Leistungshindernis darüber hinaus so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
Störungen und Unterbrechungen. 15.1. Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen, a. sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden ist, b. um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB oder Dritter auszuschließen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes durch unabgestimmte Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB vorzubeugen, c. wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist, d. wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu sonstigen betriebsnotwendigen Zwecken unter angemessener Abwägung der Belange der NB und Netznutzer erforderlich ist. Ein Eingriff nach den vorstehenden Ziffern ohne vorherige Information des BKV und unter Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist kommt nur bei Gefahr im Verzug in Betracht. In diesem Fall ist der BKV im Nachgang unverzüglich in Textform zu informieren. 15.2. Soweit eine oder beide Vertragsparteien durch höhere Gewalt (etwa Naturkatastrophen, Krieg oder innere Unruhen) im Sinne eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses ganz oder teilweise daran gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung der störenden Ursache und ihrer Folgen. § 13 Abs. 5 EnWG bleibt unberührt. In derartigen Fällen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich verständigen. Die Vertragsparteien werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages unverzüglich wiederhergestellt werden. Über Störungen und Einschränkungen des Netzbetriebes werden sich die Vertragsparteien unverzüglich gegenseitig informieren.
Störungen und Unterbrechungen. Sind die Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert, so ruhen die Leistungs- bzw. Abnahmeverpflichtungen für den entsprechenden Zeitraum. Die Ver- tragspartner wirken zur Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen nach Möglichkeit zusammen.
Störungen und Unterbrechungen. Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen, • sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden ist, • um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB oder Dritter auszuschließen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes durch unabgestimmte Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB vorzubeugen, • wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist, • wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu sonstigen betriebsnotwendigen Zwecken erforderlich ist. Soweit ein oder beide Vertragspartner durch höhere Gewalt wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder Streik ganz oder teilweise gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung der störenden Ursache und ihre Folgen. Dies gilt auch bei der Beschädigung von Kommunikationsanlagen oder Computerhard- bzw. –software oder wenn dem ÜNB im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Fortsetzung seiner Vertragsaufgaben wirtschaftlich oder technisch nicht zugemutet werden kann. In derartigen Fällen werden sich die Vertragspartner unverzüglich verständigen. Die Vertragspartner werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages unverzüglich wieder hergestellt werden. Über Störungen und Einschränkungen des Netzbetriebes werden sich die Vertragspartner unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen gegenseitig informieren.
Störungen und Unterbrechungen. 4.1 Wenn einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, an der Erfüllung der vertraglichen Ver- pflichtungen gehindert ist, so ruhen für den entsprechenden Zeitraum die diesbezüglich gegenseitigen Verpflichtungen. 4.2 Die Vertragsparteien wirken bei der Behebung von Fehlern und Störungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Rah- men des Zumutbaren zusammen.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.