Störungen und Unterbrechungen Musterklauseln

Störungen und Unterbrechungen. 5.1 Sollten die Vertragspartner durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Vertragspartner von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit und solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden des Vertragspartners vorliegt, der sich auf die höhere Gewalt beruft. Bereits vor Eintritt der höheren Gewalt fällige Verpflichtungen bleiben unberührt. 5.2 Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden das Leistungshindernis darüber hinaus so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
Störungen und Unterbrechungen. 15.1. Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen, a. sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden ist, b. um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB oder Dritter auszuschließen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes durch unabgestimmte Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB vorzubeugen, c. wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist, d. wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu sonstigen betriebsnotwendigen Zwecken unter angemessener Abwägung der Belange der NB und Netznutzer erforderlich ist. Ein Eingriff nach den vorstehenden Ziffern ohne vorherige Information des BKV und unter Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist kommt nur bei Gefahr im Verzug in Betracht. In diesem Fall ist der BKV im Nachgang unverzüglich in Textform zu informieren. 15.2. Soweit eine oder beide Vertragsparteien durch höhere Gewalt (etwa Naturkatastrophen, Krieg oder innere Unruhen) im Sinne eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses ganz oder teilweise daran gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung der störenden Ursache und ihrer Folgen. § 13 Abs. 5 EnWG bleibt unberührt. In derartigen Fällen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich verständigen. Die Vertragsparteien werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages unverzüglich wiederhergestellt werden. Über Störungen und Einschränkungen des Netzbetriebes werden sich die Vertragsparteien unverzüglich gegenseitig informieren.
Störungen und Unterbrechungen. Sind die Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert, so ruhen die Leistungs- bzw. Abnahmeverpflichtungen für den entsprechenden Zeitraum. Die Ver- tragspartner wirken zur Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen nach Möglichkeit zusammen.
Störungen und Unterbrechungen. 4.1 Wenn einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, an der Erfüllung der vertraglichen Ver- pflichtungen gehindert ist, so ruhen für den entsprechenden Zeitraum die diesbezüglich gegenseitigen Verpflichtungen. 4.2 Die Vertragsparteien wirken bei der Behebung von Fehlern und Störungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Rah- men des Zumutbaren zusammen.
Störungen und Unterbrechungen. Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen, • sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden ist, • um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB oder Dritter auszuschließen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes durch unabgestimmte Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB vorzubeugen, • wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist, • wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu sonstigen betriebsnotwendigen Zwecken erforderlich ist. Soweit ein oder beide Vertragspartner durch höhere Gewalt wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder Streik ganz oder teilweise gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung der störenden Ursache und ihre Folgen. Dies gilt auch bei der Beschädigung von Kommunikationsanlagen oder Computerhard- bzw. –software oder wenn dem ÜNB im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Fortsetzung seiner Vertragsaufgaben wirtschaftlich oder technisch nicht zugemutet werden kann. In derartigen Fällen werden sich die Vertragspartner unverzüglich verständigen. Die Vertragspartner werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages unverzüglich wieder hergestellt werden. Über Störungen und Einschränkungen des Netzbetriebes werden sich die Vertragspartner unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen gegenseitig informieren.