Störungen und Unterbrechungen Musterklauseln

Störungen und Unterbrechungen. 5.1 Sollten die Vertragspartner durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Vertragspartner von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit und solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden des Vertragspartners vorliegt, der sich auf die höhere Gewalt beruft. Bereits vor Eintritt der höheren Gewalt fällige Verpflichtungen bleiben unberührt.
Störungen und Unterbrechungen. 15.1. Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen,
Störungen und Unterbrechungen. Sind die Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert, so ruhen die Leistungs- bzw. Abnahmeverpflichtungen für den entsprechenden Zeitraum. Die Ver- tragspartner wirken zur Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen nach Möglichkeit zusammen.
Störungen und Unterbrechungen. 4.1 Wenn einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, an der Erfüllung der vertraglichen Ver- pflichtungen gehindert ist, so ruhen für den entsprechenden Zeitraum die diesbezüglich gegenseitigen Verpflichtungen.
Störungen und Unterbrechungen. 14.1 Der BNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen,
Störungen und Unterbrechungen. Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen, • sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden ist, • um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB oder Dritter auszuschließen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes durch unabgestimmte Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB vorzubeugen, • wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist, • wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu sonstigen betriebsnotwendigen Zwecken erforderlich ist. Soweit ein oder beide Vertragspartner durch höhere Gewalt wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder Streik ganz oder teilweise gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung der störenden Ursache und ihre Folgen. Dies gilt auch bei der Beschädigung von Kommunikationsanlagen oder Computerhard- bzw. –software oder wenn dem ÜNB im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Fortsetzung seiner Vertragsaufgaben wirtschaftlich oder technisch nicht zugemutet werden kann. In derartigen Fällen werden sich die Vertragspartner unverzüglich verständigen. Die Vertragspartner werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages unverzüglich wieder hergestellt werden. Über Störungen und Einschränkungen des Netzbetriebes werden sich die Vertragspartner unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen gegenseitig informieren.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.