Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich Musterklauseln

Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich. 1Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der Post CH AG (nachfolgend Arbeitgeberin), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen. 2Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerk- schaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich. 1 Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der Schweizerischen Post AG, der Post CH AG, der Post CH Netz AG und der Post CH Kommunikation AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder Post CH), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen. 2 Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerk- schaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV. 3 Dem GAV ebenfalls unterstellt sind weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezüger gemäss Ziff. 1.3.
Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich. 1 Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostLogistics AG (nachfolgende Arbeitgeberin) mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen. 2 Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich. 1Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden von PostAuto Management AG, PostAuto Schweiz AG, PostAuto Mobilitätslösungen AG und PostAuto Produktions AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder PostAuto), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen. 2Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerk- schaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich. 1Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der Post Immobilien Management und Services AG (nachfolgend Arbeitgeberin), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen. 2Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerk- schaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV. 3Dem GAV ebenfalls unterstellt sind weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezüger gemäss Ziff. 1.3.
Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich. 2.1 Der Geltungsbereich dieses Gesamtarbeitsvertrages (GAV) umfasst alle Arbeitsverhältnisse zwischen: 2.1.1 einerseits, sämtlichen Arbeitgebenden, bei welchen die vorwiegende Aktivität des Unternehmens oder der Unternehmensteile in die Branche des Garten-und Landschaftsbau (GALABAU) fällt, einschliesslich ihrer Subunternehmen; eine Ausnahme bilden Angestellte dieser Subunternehmen, die bereits einem anderen GAV unterstehen, der dieselben oder bessere Bedingungen bietet. 2.1.2 andererseits sämtliche Arbeitnehmende, die in Unternehmen oder Unternehmensteilen angestellt sind und während des Kalenderjahres überwiegend Arbeiten im Bereich des Galabau ausführen; ausgenommen davon sind der Unternehmensleiter, Lehrlinge sowie das administrative und technische Personal. 2.2 Zur Branche des Galabau gehören insbesondere: – Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten; – Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen; –Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern; –Installation von Bewässerungsanlagen; – Schneeräumung auf Bäumen, Pflanzen, Zufahrten, Wegen und Strassen. 2.3 Dieser Vertrag erstreckt sich auch Betriebe wie Gartencenter, Baumschulen, Schnittblumenproduzenten oder Zierpflanzengärtnereien, wenn diese ausserhalb Ihres Betriebes Arbeiten im Galabau-Bereich ausführen. 2.4 Der vorliegende Vertrag gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler. 2.5 Dieser Vertrag gilt ebenfalls für Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen oder aus dem Ausland, wenn sie Arbeiten im Bereich des Galabau im Vertragsgebiet ausführen.
Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich. Dieser Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt für die Mitarbeitenden der Swiss Post Solutions AG (nachfolgend Arbeitgeberin), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich. 1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe.5 2 Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzun- gen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gege- ben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar. 3 Auf Arbeitnehmer, welche ein im Auslande gelegener Betrieb in der Schweiz be- schäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich. Das vorliegende Reglement gilt im Migros-Genossenschafts-Bund, in allen Migros- Genossenschaften, in den Migros-Produktions-, Dienstleistungs- und übrigen Unternehmen. Berechtigt sind alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden, welche dem Landes- Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) oder den Migros-Kader- anstellungsbedingungen (KAB) unterstellt sind.

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  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.