Common use of Betriebsbedingungen Clause in Contracts

Betriebsbedingungen. Der Betreiber der Anlage hat der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zuständigen Feuerwehr jederzeit, auch vor Inbetriebnahme, den Zugang zur Feuerwehr- Gebäudefunkanlage zu gestatten und ihnen Gelegenheit zu geben, die Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Ist aufgrund von Störungen oder Wartungsarbeiten der Betrieb der Feuerwehr-Gebäude- funkanlage nicht mehr gewährleistet, ist die Integrierte Leitstelle des Schwarzwald-Baar- Kreises unverzüglich telefonisch (Tel. 00000 000000) und schriftlich davon zu unterrichten. Der Betreiber hat unverzüglich die Instandsetzung der Anlage zu veranlassen und die Wiederinbetriebnahme der Integrierte Leitstelle des Schwarzwald-Baar-Kreises ebenfalls telefonisch (Nummer wie oben) und schriftlich anzuzeigen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Änderungen vornehmen zu lassen, die zur Sicherstellung der Funkversorgung innerhalb des Gebäudes erforderlich sind. Änderungen oder Erweiterungen der Feuerwehr-Gebäudefunkanlage müssen vor Ausführung der Kreis- brandmeisterstelle bzw. der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Freigabe vorgelegt werden. Nach Abschluss der Arbeiten und der Funktionsprobe durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. durch die örtlich zuständige Feuerwehr kann eine erneute technische Abnahmeprüfung erforderlich werden.

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