Betriebsbuch Musterklauseln

Betriebsbuch. Im Steuergeräteschrank jeder Lichtsignalanlage ist außerdem ein Betriebsbuch vorzuhalten, in dem unter Angabe von Datum und Uhrzeit alle Kontrollen, Überprüfungen und Eingriffe - der Zugangsbefugten - zu vermerken sind
Betriebsbuch. Gemäß DIN 14675/VDE 0833 ist für jede BMA ein eigenes Betriebsbuch zur Dokumentation zu führen. Sämtliche Betriebsereignisse sowie alle Instand- haltungs- und Änderungsmaßnahmen müssen durch den Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person (z. B. Brandschutzbeauftragter) fortlaufend in das Betriebsbuch eingetragen werden. • Das Betriebsbuch muss fünf Jahre aufbewahrt werden. • Das Betriebsbuch ist in einer geeigneten Halterung vorzuhalten. • Das Betriebsbuch ist an der eigentlichen BMZ zu hinterlegen, an der FIZ muss jedoch die Möglichkeit zur Eintragung von Brandalarmen und Auslösungen durch die Feuerwehr aus anderen Gründen gegeben sein. Bei räumlicher Trennung ist ggf. ein zweites Betriebsbuch bereitzustellen.
Betriebsbuch. Für die Brandmeldeanlage ist ein Betriebsbuch zu führen. Dieses muss fortlaufend sein, alle Unterbrechungen und Abschaltungen sind dort einzutragen.

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms